Abstinenznachweis und Abstinenzdauer
Abstinenznachweis bei MPU seit Cannabisgesetz
Wer im Straßenverkehr mit Cannabis im Blut auffällt, muss bei Anhaltspunkten für einen Cannabismissbrauch ( z.B. durch eigene Angaben im Rahmen der Polizeikontrolle, durch hohe Werte, Konsum mit anderen Drogen oder Alkohol) mit einer Überprüfung der Fahreignung durch die Führerscheinbehörde und einer MPU rechnen.
Im Rahmen der MPU muss dann trotz der Änderungen durch das Cannabisgesetz damit gerechnet werden, dass zum Bestehen der Nachweis einer Abstinenz von 6-15 Monaten notwendig ist.
Nach Aussage eines renommierten Verkehrspsychologen gilt folgendes:
"Auch bei reiner Cannabisfragestellung ist eine zugrundeliegende Konsumstörung nicht unwahrscheinlich. Dabei kann eine fortgeschrittene Cannabisproblematik bis hin zu einer Cannabisabhängigkeit vorliegen. In all diesen Fällen wäre dann auch Einhaltung von Cannabisabstinenz und Abstinenzbelege nötig. Je nach Konstellation müssen dann 6 – 15 Monate belegt werden.
Letztendlich wünscht der Gesetzgeber eine Angleichung an die Alkoholfragestellung. Auch nach Alkoholauffälligkeiten sind in der überwiegenden Zahl der Fälle Abstinenz und Belege nötig.
Nur bei minder schwerer Problematik ist es denkbar, dass ein kontrollierter Cannabiskonsum mit ausreichender Trennbereitschaft und zuverlässigem Trennvermögen geltend gemacht werden kann.
Die meisten unproblematischen Cannabiskonsumenten werden – wie auch die meisten unproblematischen Alkoholkonsumenten – nicht im Straßenverkehr auffällig. Nach einer Auffälligkeit im Straßenverkehr ist damit der Einzelfall kritisch zu prüfen."
Falls Sie keine ausreichende Abstinenz nachweisen können, was häufig der Fall sein wird, sprechen Sie uns gerne an. Wir besprechen dann gerne mit Ihnen, wie wir Ihnen helfen können.
Abstinenznachweis bei Drogen, Führerscheinentzug
Abstinenznachweis:
Für die Frage, ob ein Führerscheininhaber in der Zukunft (wieder) geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, spielt die Frage der Abstinenz von Drogen eine wesentliche Rolle. Es wird daher ganz regelmäßig überprüft werden, ob ein Betroffener weiterhin Drogen konsumiert oder er nachweisbar für viele Monate auf den Konsum verzichten kann.
Egal ob bei Cannabis oder bei anderen Drogen: Ist er drogenauffällig geworden, muss der Betroffene grundsätzlich damit rechnen, dass von ihm ein so genannter Abstinenznachweis gefordert werden wird. Sobald jemand mit Drogen auffällig geworden ist, sollte er daher jedweden Drogenkonsum unverzüglich einstellen, um einen Abstinenznachweis nicht zu gefährden.
Grundsätzlich dürfen die Abstinenznachweise nur von amtlichen Begutachtungsstellen durchgeführt werden. Der einfache Test beim Hausarzt reicht hierfür nicht. In der Regel lohnt es sich, sich vorab anwaltlich zu informieren, sich auf eine MPU vernünftig vorzubereiten und im Zweifelsfall eine Abstinenz nachzuweisen.
Viele Labore bieten Abstinenznachweise nach den Begutachtungskriterien an. Insofern ist damit zu rechnen, dass für einen Zeitraum von sechs Monaten beziehungsweise zwölf Monaten ein Abstinenznachweis gefordert wird.
Dieser sieht so aus, dass der Betroffene entweder mehrmals in dem oben genannten Zeitraum kurzfristig aufgefordert wird, eine Urinprobe abzugeben.
Gegebenenfalls kann der Abstinenznachweise auch durch eine Haarprobe rückwirkend erfolgen.
Bis einen Abstinenznachweis durchgeführt werden kann, wird in der Regel eine Zeit von mehreren Wochen verstreichen müssen, damit die Drogen im Körper in keiner Weise mehr nachgewiesen werden können, da sie erst nach Wochen nach dem letzten Konsum vollständig im Körper abgebaut worden sind. Wie lange es dauert, bis keinerlei Drogen mehr im Körper nachgewiesen werden können, hängt von der Art der Droge und von den Konsumgewohnheiten ab.
Je intensiver und länger der Konsum vorher angedauert hat, desto länger benötigt der Körper, um die Drogen abzubauen. Im Zweifel können vor der Abstinenz Tests gemacht werden, um dann eine Abstinenz gefahrlos durchführen zu können.
Die Kosten für einen Abstinenznachweis betragen durchschnittlich 300-600 €. Die Kosten sind von dem Betroffenen zu tragen.
Das VG München führt insoweit aus:
"In materieller Hinsicht kann - vorbehaltlich eines hier nicht erkennbaren Ausnahmefalls im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV - die wegen Betäubungsmittelkonsum verloren gegangene Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Diese Forderung nach einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender Anwendung "in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums (...) zu erheben"
Sie haben Fragen zu dem Thema Drogen im Straßenverkehr und Führerschein? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir reagieren schnellstmöglich. Das Erstgespräch ist kostenlos.
Fachanwaltskanzlei RPP Prof. Platena und Partner
Rechtsanwalt Dr. André Pott
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MPU, Abstinenz, Zeitraum
Abstinenznachweis, MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung), Wieviel Monate?
Ist ein Abstinenznachweis bei einer MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung) bei Alkohol- oder Drogenkonsum immer notwendig?
Grundsätzlich besteht theoretisch auch die Möglichkeit, eine MPU ohne eine nachgewiesene Abstinenz zu bestehen. Ohne den Nachweis einer ausreichenden Abstinenzzeit besteht aber stets das Risiko, dass ein MPU-Gutachter Sie durch die MPU durchfallen lässt, da er den Abstinenznachweis in Ihrem Einzelfall doch für erforderlich hält. Falls Sie daher überlegen, eine MPU ohne ein Abstinenznachweis versuchen zu wollen, sollten Sie sich fundiert beraten lassen.
Im Fall eines Führerscheinentzuges wegen Alkohol ist eine MPU auch ohne einen Abstinenznachweis theoretisch denkbar z.B. bei einem erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer geringen Blutalkoholkonzentration (BAK).
Im Fall eines Führerscheinentzuges wegen Drogen ist eine MPU ebenfalls ohne einen Abstinenznachweis theoretisch denkbar. Hier sind die Vorgaben allerdings deutlich strenger.
Im Fall von Cannabiskonsum ist eine MPU ohne Abstinenznachweis nur dann denkbar, wenn der Betroffene überzeugend belegen kann, dass er sicher zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren trennen kann. Aber selbst in diesen Fällen ist in der Regel eine Abstinenz ratsam. In der Praxis ist der Nachweis zwischen der sicheren Trennung von Konsum und Fahren nur schwer möglich.
Bei sog. harten Drogen (Kokain, Amphetamin, Heroin etc.) ist in jedem Fall eine mindestens 12-monatige Abstinenz nachzuweisen
MPU wegen Alkohol: Wie lange muss die Abstinenzzeit sein?
Kein Abstinenznachweis:
Grundsätzlich gilt auch hier: Im Zweifel ist die Wahrscheinlichkeit eine MPU zu bestehen deutlich höher, wenn eine ausreichende mindestens 6-monatige Abstinenz nachgewiesen werden kann. Zwar gibt es auch hier die theoretische Möglichkeit, eine MPU ohne einen Abstinenznachweis zu bestehen, dies sollte aber im Vorfeld fundiert abgeklärt werden, um am Prüfungstag keine bösen Überraschungen zu erleben.
6 Monate Abstinenz
Sind Sie das erste Mal wegen einer Trunkenheitsfahrt mit nur geringen bis mittleren Promillewerten aufgefallen, so kann ggf. eine 6-monatige Abstinenz ausreichen.
12 Monate Abstinenz
Liegt der Promillewert über 2,0 Promille oder ergeben sich aus der Akte andere Besonderheiten wie z.B. eine frühe Tageszeit, eine Trunkenheitsfahrt mit über 1,6 Promille ohne Ausfallerscheinungen oder gesundheitliche oder sonstige soziale Probleme, so muss mit einer notwendigen Abstinenzzeit von mindestens 12 Monaten gerechnet werden. Auch in diesen Fällen sollte dringend eine fundierte Beratung erfolgen.
15 Monate Abstinenz
Sollten gravierende erhebliche weitere Probleme hinzukommen oder sogar eine Alkoholabhängigkeit bestehen, so ist mit einer mindestens 15-monatigen Abstinenzzeit zu rechnen.
MPU wegen Drogen: Wie lange muss die Abstinenzzeit sein?
Kein Abstinenznachweis:
Grundsätzlich gilt auch hier: Im Zweifel ist die Wahrscheinlichkeit eine MPU zu bestehen deutlich höher, wenn eine ausreichende mindestens 6-monatige Abstinenz nachgewiesen werden kann. Zwar gibt es auch hier die theoretische Möglichkeit, eine MPU ohne einen Abstinenznachweis zu bestehen, dies sollte aber im Vorfeld fundiert abgeklärt werden, um am Prüfungstag keine bösen Überraschungen zu erleben. Bei sogenannten harten Drogen ist ein Abstinenznachweis stets erforderlich.
6 Monate Abstinenz
Ein 6-monatiger Abstinenznachweis kann ausreichen, wenn Sie erstmalig mit geringen THC-Werten auffällig geworden sind. Der Nachweis einer 6-monatigen Abstinenz kann unter Umständen ausreichen. Da bei besonderen Umständen wie z.B. dem zusätzlichen Konsum von Alkohol, längere Konsumdauer oder besonderen sozialen Hintergründen, 6 Monate Abstinenz gegebenenfalls nicht ausreichend sind, sollte eine fundierte Beratung erfolgen.
12 Monate Abstinenz
Eine 12-monatige Abstinenz wird gefordert, wenn die THC-Werte erhöht waren. Dies gilt auch bei erhöhten THC-COOH-Werten (Abbauprodukt von THC), insbesondere über 150 Nanogramm/Milliliter.
Auch bei allen anderen Drogen außer Cannabis ist in der Regel mit einem mindestens 12-monatigen Abstinenznachweis zu rechnen. Gleiches gilt im Fall eines Mischkonsums von unterschiedlichen Drogen oder zusammen mit Alkohol.
15 Monate Abstinenz
Seit der Verschärfung der Begutachtungsrichtlinien für die Durchführung einer medizinisch- psychologischen Untersuchung seit dem 01.06.22 werden vermehrt auch Abstinenzzeiten von 15 Monaten gefordert. Hier bleibt es abzuwarten, welche Abstinenzzeiten von den Gutachtern in Zukunft vermehrt gefordert werden und in welchen Fällen. Schon jetzt ist gesichert ein Abstinenzzeitraum von 15 Monaten erforderlich, wenn eine Drogenabhängigkeit besteht.
Aufgrund der Änderungen zum 01.06.2022 sollten Betroffene in Zweifelsfällen sich vor dem Abschluss von Abstinenzverträgen beraten lassen, ob eine 6, 12 oder 15-monatige Abstinenzzeit erforderlich ist.
Abstinenznachweis möglich durch Urintest oder Haaranalyse
Betroffene müssen unbedingt darauf achten, dass die Abstinenznachweise auch von den Begutachtungsstellen anerkannt werden. Es reicht also nicht, irgendwelche Nachweise von behandelnden Ärzten vorzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass keine Drogen oder kein Alkohol für einen gewissen Zeitraum mehr konsumiert worden sind.
Die Abstinenznachweise müssen zwingend durch eine anerkannte Begutachtungsstelle bzw. anerkannte Labore durchgeführt werden.
Abstinenznachweis in Bezug auf Alkohol:
Im Fall einer Abstinenzzeit von 6 Monaten werden 4 spontane Urintests oder 2 Haaranalysen verlangt. Bei einer Haaranalyse aus Alkohol dürfen jeweils max. 3 cm lange Haarsträhnen verwendet werden.
Im Fall einer Abstinenzzeit von 12 Monaten werden 6 spontane Urintests oder 4 Haaranalysen (ebenfalls max. 3 cm lang) verlangt.
Abstinenznachweis in Bezug auf Drogen:
Im Fall einer Abstinenzzeit von 6 Monaten werden 4 spontane Urintests oder 1 Haaranalyse verlangt. Bei einer Haaranalyse auf Drogen dürfen jeweils max. 6 cm lange Haarsträhnen verwendet werden.
Im Fall einer Abstinenzzeit von 12 bzw. 15 Monaten werden 6-8 spontane Urintests oder 2- 3 Haaranalysen (ebenfalls max. 6 cm lang) verlangt.
Wann kann ich mit dem Abstinenznachweis beginnen?
Je eher der Betroffene mit dem Nachweis der Abstinenz beginnt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, eine MPU zu bestehen und somit seinen Führerschein schneller zurückerlangen bzw. gar nicht erst zu verlieren.
Je nach Häufigkeit und Intensität des vorangegangenen Konsums muss der Betroffene insbesondere bei Cannabis aber abwarten, bis sämtliche Drogen aus seinem Körper ohne Nachweismöglichkeit abgebaut worden sind. Andernfalls wären die Drogentests sonst trotz länger zurückliegendem Konsum negativ.
Bei Cannabis ist bei seltenem Konsum der Urin nach einer Woche sauber. Im Fall von regelmäßigem Konsum ist THC noch für bis zu 6 Wochen nachweisbar, bei lang anhaltendem und starkem Konsum sogar bis zu 12 Wochen.
Bei harten Drogen ist in der Regel nach einer Woche im Urin nichts mehr nachweisbar.
Führerscheinbehörde setzt zu kurze Frist, um eine ausreichende Abstinenz nachzuweisen. Ist das rechtens?
Um eine MPU, die von einer Führerscheinbehörde angeordnet worden ist, überhaupt bestehen zu können, muss wie oben beschrieben eine ausreichende Abstinenz nachgewiesen werden. In der Regel setzen die Führerscheinbehörden aber viel zu kurze Fristen, innerhalb derer eine ausreichende Abstinenz gerade nicht nachgewiesen werden kann. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sind die Behörden auch nicht verpflichtet, dem Betroffenen eine angemessene und ausreichende Frist zur Ablieferung des Gutachtens unter Berücksichtigung der notwendigen Abstinenzfrist zu gewähren. Betroffene müssen dies auf jeden Fall beachten.
Oft gibt es aber Wege, dem Betroffenen Zeit zu verschaffen, damit er seinen Führerschein erst gar nicht abgeben muss oder aber die Frist ohne Führerschein möglichst kurz halten kann.