Anhörung durch Fahrerlaubnisbehörde nach Drogenfahrt
Anhörung durch Fahrerlaubnisbehörde nach Drogenfahrt
Vor einem Entzug der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer MPU muss der Betroffene in jedem Fall durch die Fahrerlaubnisbehörde angehört werden. Aus diesem Grund verschickt die Fahrerlaubnisbehörde vor einer Maßnahme regelmäßig Anhörungsbögen. Nicht selten wird in diesem Rahmen auch schon zum Beispiel nach Konsumgewohnheiten gefragt. Der Betroffene sollte sich nicht irgendwie gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde einlassen in der Hoffnung, dass diese in seinem Fall von dem Entzug der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer MPU absehen wird.
Viele Betroffene hoffen, dass die Fahrerlaubnisbehörde noch mal ein Auge zu drückt, wenn sie ihre Situation schildern und mitteilen, weshalb sie aus besonderen persönlichen Gründen Drogen konsumiert haben. Eine Einlassung ins Blaue hinein ist gefährlich und sollte nicht vorgenommen werden. Zuvor sollte der Betroffene sich anwaltlich beraten lassen.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bestimmte Vorgaben und kann nicht nach eigenem Ermessen und gut dünken einfach von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absehen oder die Anordnung einer MPU unterlassen. Dies heißt nicht, dass man mit einer Fahrerlaubnisbehörde nicht auch über einige Punkte sprechen kann, um die Situation des Betroffenen zu verbessern. Eine Einlassung oder ein Gespräch sollte aber nur nach anwaltlicher Beratung erfolgen. Eine Äußerung ins Blaue hinein ohne anwaltliche Beratung ist gefährlich.
In jedem Fall sollte ein Betroffener sich vorher an anwaltlich beraten lassen, um gegenüber Fahrerlaubnisbehörde nichts falsches anzugeben.
Führerscheinbehörde setzt zu kurze Frist, um eine ausreichende Abstinenz nachzuweisen. Ist das rechtens?
Führerscheinbehörde setzt zu kurze Frist, um eine ausreichende Abstinenz nachzuweisen. Ist das rechtens?
Um eine MPU, die von einer Führerscheinbehörde angeordnet worden ist, überhaupt bestehen zu können, muss wie oben beschrieben eine ausreichende Abstinenz nachgewiesen werden. In der Regel setzen die Führerscheinbehörden aber viel zu kurze Fristen, innerhalb derer eine ausreichende Abstinenz gerade nicht nachgewiesen werden kann. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sind die Behörden auch nicht verpflichtet, dem Betroffenen eine angemessene und ausreichende Frist zur Ablieferung des Gutachtens unter Berücksichtigung der notwendigen Abstinenzfrist zu gewähren. Betroffene müssen dies auf jeden Fall beachten.
Oft gibt es aber Wege, dem Betroffenen Zeit zu verschaffen, damit er seinen Führerschein erst gar nicht abgeben muss oder aber die Frist ohne Führerschein möglichst kurz halten kann.