Urteile zu Drogen im Verkehr Teil 1
Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eine
OLG Bamberg
Az: 3 Ss OWi 688/05
Beschluss vom 27.02.2007
Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg hat in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 27. Februar 2007 b e s c h l o s s e n :
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 18. Februar 2005 unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen zum Schuldspruch aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Morphin) nach 24 a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StVG zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
1. Der Verurteilung liegt nach den Feststellungen folgender Sachverhalt zugrunde:
"Gegen 17.30 Uhr beobachtete der Polizeibeamte PHM W. den Betroffenen in seinem Pkw ( ) fahrend im Stadtgebiet von S. Da der Betroffene der Polizei als zumindest in Rauschgiftkreisen verkehrend bekannt war, entschloss man sich, den Betroffenen einer Kontrolle zu unterziehen. Nachdem der Betroffene auf der Dienststelle einen Urintest verweigert hatte, wurde eine Blutentnahme angeordnet, die um 19.12 Uhr vollzogen wurde. Das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung der Blutprobe ergab, dass im Blut Morphin < 10,0 ng/ml nachweisbar war. Eine Aufnahme von morphinhaltigen Mitteln zwischen Kontrolle und Blutentnahme war nicht möglich bzw. nicht relevant."
Der Betroffene hatte zunächst angegeben, erkältungsbedingt codeinhaltige Präparate eingenommen und Mohnbrötchen verzehrt zu haben, seine Einlassung nach Gutachtenerstellung durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen allerdings dahin modifiziert, möglicherweise auch am frühen Nachmittag bzw. nachmittags Mohnkuchen verzehrt zu haben.
Der Sachverständige führte aus, an seinem Institut sei die technische Ausstattung derart, dass ein Nachweis von Morphin im Blut ab 2,5 ng/ml Blut möglich ist. Soweit im schriftlichen Gutachten davon die Rede sei, dass eine Konzentration von kleiner als 10 ng/ml Blut" nachweisbar ist, rühre dies daher, dass es sich bei dem Wert 10 ng/ml Blut um eine Bestimmungsgrenze handelt. Dies bedeute, dass bei dem von ihm durchgeführten Messverfahren Angaben über die exakte Höhe der Konzentration zwischen 2,5 ng/ml und 10 ng/ml nicht möglich seien; jedoch stehe fest, dass eine Morphinkonzentration von über 2,5 ng/ml im Blut vorhanden gewesen sei. Wolle man die exakte Konzentration feststellen, müsse ein anderes Messverfahren gewählt werden.
Nach Auffassung des Amtsgerichts konnte die Einlassung des Betroffenen, er habe Kodeinpräparate konsumiert, durch den Sachverständigen aus wissenschaftlicher Sicht widerlegt werden. Zwar enthalte Kodein als Abbauprodukt ebenfalls Morphin, jedoch hätte in diesem Fall neben Morphin auch Kodein im Blut nachgewiesen werden müssen. Der Verzehr von Mohnbrötchen sei nicht geeignet, eine Morphinkonzentration im Blut hervorzurufen, was daran liege, dass in der Regel bei Mohnkörnchen der Mohn auf die Brötchen aufgestreut werde und sich auch beim Backen und beim Verzehr Morphin nicht entwickeln könne. Anders sehe es bei Mohnkuchen aus. Dadurch, dass hier die Schale der Mohnkörnchen aufgerieben werde, würden Substanzen freigesetzt, die zu einer Konzentration von Morphin im Blut führen könnten. Die weitere Einlassung des Betroffenen, Mohnkuchen verzehrt zu haben, wertete das Amtsgericht als eine im nachhinein zurecht gelegte Schutzbehauptung, die erst dann vorgetragen worden sei, als der Sachverständige sein Gutachten erstattet und auf die Möglichkeit von Morphinkonzentrationen im Blut nach dem Verzehr von Mohnkuchen hingewiesen hatte.
2. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene u.a. die Verletzung des Zweifelssatzes in dubio pro reo". Nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen sei zugunsten des Betroffenen von der denkbar niedrigsten Morphinkonzentration von 2,5 ng/ml Blut auszugehen, mithin von einem Wert, der nach Aussage des Sachverständigen bereits mit dem Genuss nur eines Stücks Mohnkuchen um das 4-fache übertroffen und bis zu 4 Stunden nach dem Verzehr mit Morphinkonzentrationen über 10 ng/ml festgestellt werden könne. In Verbindung mit dem Rechtsgedanken des stattgebenden Kammerbeschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 zur THC-Wirkstoffkonzentration infolge Cannabis-Konsums (1 BvR 2652/03, abgedruckt u.a. in NJW 2005, 349; weitere Nachweise sogleich unten) habe das Amtsgericht nur zu einem Freispruch gelangen dürfen. Die zugunsten des Betroffenen anzusetzende Morphinkonzentration von 2,5 ng/ml Blut stelle die Untergrenze der Nachweisbarkeit dar mit der Folge, dass eine theoretische Beeinträchtigung der Fahrleistung nicht in Betracht komme.
3. Die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht hat demgegenüber beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Der Gesetzgeber habe mit 24 a Abs. 2 StVG einen Gefährdungstatbestand geschaffen, der ein allgemeines Verbot ausspreche und auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Einzelfall nicht abstelle. Ausweislich der Begründung zum ÄndG. v. 28.04.1998 (BT-Drucks. 13/3764) könne eine Dosis-Wirkungsbeziehung - anders als beim Alkohol - zwischen den benannten berauschenden Mitteln und ihrem Einfluss auf Leistungseinbußen beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht in der Weise festgestellt werden, dass sie erst ab bestimmten Grenzwerten gegeben sei.
Einer weiteren Überprüfung der konkreten Wirkstoffkonzentration habe es nicht bedurft. Denn eine Wirkstoffgrenze oder Mindestgrenze oder eine konkrete rauschmittelbedingte Beeinträchtigung beim Führen des Kraftfahrzeugs werde nach dem klaren Gesetzeswortlaut für den objektiven Tatbestand weder vorausgesetzt, noch sei insoweit eine einschränkende Auslegung der Bußgeldbewehrung von Verfassungs wegen geboten. Im Übrigen betreffe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 die Nachweisdauer für THC, während der Betroffene unter der Wirkung von Morphin gestanden habe.
II.
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist mit Beschluss des Einzelrichters gemäß 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern ( 80 a Abs. 2 OWiG) übertragen worden, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Der vorliegende Fall gibt Veranlassung, die Frage, welche tatbestandlichen Anforderungen in objektiver Hinsicht an einen Verstoß gegen 24 a Abs. 2 StVG zu stellen sind, näher zu klären.
III.
Die statthafte ( 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich zumindest vorläufig - als erfolgreich.
Die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts tragen schon den Schuldspruch wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels nach 24 a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StVG und damit auch den Rechtsfolgenausspruch einschließlich des Fahrverbots nicht. Denn das Amtsgericht hat aus seiner Sicht konsequent und im Einklang mit der im Urteilszeitpunkt herrschenden fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BayObLG NStZ 2004, 703; NZV 2003, 252/253; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2004, 149/151; NZV 2001, 483/484; OLG Saarbrücken VRS 102, 120; OLG Bamberg, Beschluss vom 07.03.2005 2 Ss OWi 206/05; ferner Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. 24 a StVG Rn. 21, 24 und Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. 24 a StVG Rn. 5 jeweils m.w.N.) - keine Feststellungen dazu getroffen, ob es die bei dem Betroffenen festgestellte Morphinkonzentration als möglich erscheinen lässt, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt des Führens des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr eingeschränkt war. Diese Frage bedurfte jedoch ungeachtet des seitens der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht zutreffend herausgestellten und dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Charakters der Regelung des 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt, seiner Funktion als Auffangtatbestand zu den 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB und seines Schutzzwecks vorliegend angesichts der Fortentwicklung der Messverfahren zum Nachweis des berauschenden Mittels im Blut, insbesondere in Bezug auf Wirkstoffkonzentration und Nachweisdauer, der konkreten tatrichterlichen Feststellung.
1. Nach 24 a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig, wer (zumindest) fahrlässig gegen das Verbot zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung der in der Anlage zu 24 a StVG aufgeführten berauschenden Mittel verstößt (zu den gesteigerten Anforderungen an den Nachweis des subjektiven Tatbestandes bzw. der inneren Tatseite, wenn zwischen der Einnahme des berauschenden Mittels und der Verkehrsteilnahme, d.h. der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt, ein längerer Zeitraum verstrichen ist, OLG Hamm NJW 2005, 3298 ff. = DAR 2005, 640 ff. = BA 43, 232 ff.; vgl. auch OLG Bremen NZV 2006, 276 f. und zuletzt OLG Saarbrücken NJW 2007, 309/311).
a) Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes von 24 a Abs. 2 StVG setzt deshalb grundsätzlich lediglich die Feststellung voraus, dass das berauschende Mittel zum Zeitpunkt des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr gewirkt hat. Eine solche Wirkung liegt nach 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG vor, wenn festgestellt wird, dass zu diesem Zeitpunkt eine in der Anlage zu 24 a StVG genannte Substanz, darunter Morphin, im Blut des Betroffenen nachgewiesen ist, und diese Substanz nicht aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt ( 24 a Abs. 2 Satz 3 StVG).
b) Allerdings beruht die Regelung auf der Annahme, dass bei einem solchen Nachweis die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und damit die der Bußgeldbewehrung zu Grunde liegende Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung gegeben ist. Der Gesetzgeber ging insoweit davon aus, dass Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen, weil die Feststellung der in der Anlage zu 24 a StVG genannten Substanzen im Blut im Hinblick darauf, dass sie dort mitunter nur wenige Stunden nachgewiesen werden können, eine Aussage übe
den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einnahme des berauschenden Mittels und der Blutentnahme gestattet (vgl. BT-Dr. 13/3764, S. 4 f.).
Diese Annahme ist jedoch nicht mehr uneingeschränkt gerechtfertigt. So hat sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Hauptwirkstoff von Cannabis, auf Grund von Blutproben wesentlich erhöht. Spuren der Substanz lassen sich heute über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. Die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit triff deshalb für Cannabis nicht mehr zu mit der Folge, dass ein positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung auch noch dann festgestellt werden kann, wenn der Konsum des Rauschmittels tatsächlich schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgte und von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht mehr ausgegangen werden kann. Der Vorstellung des Gesetzgebers, die in der Anlage zu 24 a StVG aufgeführten Wirkstoffe seien nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Genuss des berauschenden Mittels im Blut nachweisbar, ist damit jedenfalls für THC - die Grundlage entzogen (BVerfG NJW 2005, 349/350 f. m.w.N.; weitere Nachweise sogleich unten).
c) Ob deshalb auch für das zur Substanzklasse der Opiate zählende Morphin und nicht zuletzt für das von ihm abgeleitete - ebenfalls in der Anlage zu 24 a Abs. 2 StVG ausdrücklich genannte - halbsynthetische Derivat Heroin (Diazethylmorphin) nicht mehr länger von einer übereinstimmenden Wirkungs- und Nachweisdauer auszugehen ist, entzieht sich einer abschließenden Beurteilung durch den zur Prüfung möglicher Gesetzesverletzungen ( 337 StPO in Verbindung mit 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) berufenen Rechtsbeschwerdesenat. Für die weitere rechtliche Beurteilung muss jedoch die Möglichkeit genügen, dass auch für Morphin nicht mehr ohne weiteres jedweder Nachweis im Blut die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit und damit eine Verurteilung nach 24 Abs. 2 StVG rechtfertigen kann.
2. Die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit, die im Rahmen ihres weiten Schutzbereichs auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr umfasst, gebietet vor diesem Hintergrund im Hinblick auf die Anforderungen des (allgemeinen) Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, und hier innerhalb der Prüfung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Zumutbarkeit), den über 24 a Abs. 2 StVG grundsätzlich verfassungskonform eingegrenzten Eingriff in die Handlungsfreiheit von der über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Einschränkung abhängig zu machen, dass nicht mehr jeder Nachweis eines der in der Anlage zu 24 a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittel im Blut, darunter Morphin, für eine Verurteilung nach 24 a Abs. 2 StVG ausreichend ist (zum Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des nicht in der Anlage zu 24 a StVG genanten berauschenden Mittel Methamphetamin vgl. OLG Jena NStZ 2005, 413 f. = StraFo 2005, 170 f. = StV 2005, 276 = DAR 2005, 465 f.). 24 a Abs. 2 StVG ist demgemäß im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin auszulegen, dass durch den Tatrichter eine Konzentration des berauschenden Mittels im Blut festgestellt werden muss, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Denn nur in diesem Fall ist die in 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG aufgestellte gesetzliche Vermutung weiterhin gerechtfertigt (für Cannabis und seinen psychoaktiven Hauptwirkstoff THC vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 1 BvR 2652/03 = NJW 2005, 349/350 ff. mit krit. Anm. Schreiber NJW 2005, 1026 f. = NZV 2005, 270/271 ff. mit. Anm. Bönke NZV 2005, 272 = StV 2005, 383 ff. mit Anm. Nobis StV 2005, 386 = DAR 2005, 70 ff.; ferner für Amphetamin OLG München NJW 2006, 1606 f. = DAR 2006, 287 ff. = ZfSch 2006, 290 ff. = VRS 110, 296 ff. = StV 2006, 531 ff.; jeweils für Cannabis (THC) OLG Bremen NZV 2006, 276 und OLG Schleswig, Beschluss vom 18.09.2006 - 1 Ss OWi 119/06; für Amphetamin insoweit wie hier auch OLG Zweibrücken NJW 2005, 2168 f. = VRS 108, 441 ff. = DAR 2005, 408 f. = StV 2005, 443 f. und für Cannabis (THC) bzw. Heroin (Morphin) auch OLG Köln NStZ-RR 2005, 385 ff. = VRS 109, 193 ff. = DAR 2005, 646 f. = BA 43, 236 ff. und Beschluss vom 18.08.2005 - 81 Ss OWi 31/05 = DAR 2005, 699 ff.).
Demgegenüber verlangt eine Verurteilung nach 24 a Abs. 2 StVG auch weiterhin nicht, dass eine tatsächliche Wirkung des Rauschmittels im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei dem Betroffenen im Einzelfall festgestellt und nachgewiesen wird. Vielmehr erfordert das objektive Tatbestandsmerkmal des 24 a Abs. 2 StVG "unter der Wirkung eines ... berauschenden Mittels" gerade keine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrsicherheit, mithin auch keine Feststellungen zu den konkreten Auswirkungen des Betäubungsmittelkonsums im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (OLG München, OLG Zweibrücken und OLG Köln, jeweils a.a.O.).
Ebenso wenig lässt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG noch aus sonstigem Verfassungsrecht die Notwendigkeit einer weiterreichenden einschränkenden Auslegung und Anwendung von 24 a Abs. 2 StVG des Inhalts herleiten, dass erst ab Erreichen einer ganz bestimmten Wirkstoffkonzentration im Sinne eines analytischen, einen Qualitätsstandard beschreibenden Grenzwertes (Möller BA 2004, Heft 2, Supp. S. 16/17), ab dem die untersuchenden medizinisch-wissenschaftlichen Fachinstitute einen sicheren Nachweis der Substanz im Blut gewährleisten können, eine Ahndung nach 24 a Abs. 2 StVG in Betracht kommt (so für Amphetamin zutreffend OLG München a.a.O.; a.A. für Amphetamin wegen deutlicher Überschreitung des empfohlenen Nachweisgrenzwertes" allerdings mit nicht tragenden Erwägungen vor allem OLG Zweibrücken a.a.O. und für THC und Heroin bzw. Morphin wegen fehlender bzw. nicht genügend nachvollziehbarer Wiedergabe der konkreten sachverständigen Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen des rechtsmedizinischen Gutachtens im angefochtenen Urteil mit ebenfalls jeweils nicht entscheidungstragenden Gründen auch OLG Köln NStZ-RR 2005, 385 ff. und DAR 2005, 699 ff.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob man in einer postulierten Maßgeblichkeit eines analytischen Grenzwertes die Anerkennung eines generell gültigen Gefahrengrenzwertes oder lediglich eine an die verfahrensrechtliche Vorschrift des 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG anknüpfende und deshalb den eigentlichen Bußgeldtatbestand nicht berührende, von der Schuldform unabhängige einschränkende Voraussetzung der Ahndbarkeit (OLG Zweibrücken a.a.O.) oder eine "objektive Bedingung der Ahndbarkeit" (Hentschel 24 a StVG Rn. 26 und Stein NZV 2003, 251, jeweils unter Bezugnahme auf Riemenschneider, Fahrunsicherheit oder Blutalkoholgehalt als Merkmal der Trunkenheitsdelikte, 2000, S. 269 f.) erblickt. In beiden Fällen blieben in tatsächlicher Hinsicht zudem etwa die Fragen völlig ungeklärt, ob und gegebenenfalls wie die Problematik möglicher Messtoleranzen Berücksichtigung finden (Bönke NZV 2005, 272/273) und wie eine etwaige die nach dem Gesetz maßgebliche Morphinkonzentration zur Tatzeit angemessen berücksichtigende Rückrechnung des rechtsmedizinisch analysierten Blutwertes (Krause HRR-Strafrecht 2005, 138/149 ff.) realisiert werden könnte.
Die Verbindlichkeit eines rein analytischen Grenzwertes oder eines anderen Mindest-Grenzwertes für die Anwendung des 24 a Abs. 2 StVG, etwa der seitens der beim Bundesministerium für Verkehr angesiedelten so genannten Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwerte (für Morphin nach der Empfehlung vom 22.11.2002, bestätigt durch Beschluss der Kommission vom 24.10.2005, derzeit 10 ng/ml Blut, vgl. BA 2005, 160 und Eisenmenger NZV 2006, 25; ferner Möller BA 2004 Heft 2, Supp. S. 17; Albrecht SVR 2005, 82 sowie Bönke NZV 2005, 272/273), kann im Übrigen nicht auch nicht mittelbar - dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (a.a.O.) entnommen werden. Aus diesem ergibt sich lediglich, dass nicht mehr jeder Nachweis eines berauschenden Mittels im Blut für eine Verurteilung ausreicht (OLG München a.a.O. und zuletzt jeweils für Kokain (Benzoylecgonin) unter Aufgabe der vereinzelt gebliebenen gegenteiligen Auffassung im Einzelrichterbeschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen des OLG Bamberg vom 08.08.2005 - 2 Ss OWi 551/2005 = StraFo 2006, 85 = DAR 2006, 286 m. krit. Anm. König Beschlüsse des 2. Senats für Bußgeldsachen des OLG Bamberg vom 18.08.2006 2 Ss OWi 959/06, vom 29.11.2006 2 Ss OWi 1053/05 und vom 01.12.2006 2 Ss OWi 1623/05; a.A. für THC offenbar Wehowsky BA 2006, 125/128 ff. mit der allerdings ohne Einschränkung zu unterstreichenden Forderung nach einem Tätigwerden des Gesetzgebers im Sinne einer verbindlichen Festlegung der maßgeblichen Schwellenwerte).
IV.
Nach alledem durfte die Verurteilung des Betroffenen nicht allein auf die unter dem analytischen Grenzwert für Morphin von 10 ng/ml Blut liegende Morphinkonzentration gestützt werden. Bereits der Schuldspruch verlangt vielmehr ergänzende Feststellungen zu der Frage, ob es die festgestellte Morphinkonzentration zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt des Führens des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr eingeschränkt war.
Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Jedoch können die bislang getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch bestehen bleiben, weil sie durch die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht betroffen werden ( 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit 353 Abs. 1 und 2 StPO); sie sind allerdings für den Fall eines neuerlichen Schuldspruchs zu ergänzen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen ( 79 Abs. 6 OWiG).
Der Senat entscheidet durch Beschluss nach 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
Führerscheinentzug wegen früherer Verurteilung weg
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az: 11 CS 06.3132
Beschluss vom 27.02.2007
In der Verwaltungsstreitsache wegen Fahrerlaubnisrecht (Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO) hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 08. November 2006, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, ohne mündliche Verhandlung am 27. Februar 2007 folgenden Beschluss:
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. Januar 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 7. Dezember 2006 wird hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheidstenors wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 3 des Tenors angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung von Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 8. November 2006 - und für das Beschwerdeverfahren auf je 6.250 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller, geb. am 13. März 1961, wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alte Einteilung).
In der Vergangenheit ist der Antragsteller wegen des Besitzes und Eigenkonsums von Marihuana auffällig geworden. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Altötting vom 19. August 1994 wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit sechs sachlich zusammentreffenden Beleidigungen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Das hierauf von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte fachärztliche Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fiel für den Antragsteller positiv aus. Mit Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 21, Mai 1997 wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, Auch hier kam das von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte amtsärztliche Drogengutachten vom 8. August 1997 zu einem für den Antragsteller positiven Ergebnis.
Nach einer polizeilichen Festnahme des Antragstellers am 24. September 2004 gegen 1.00 Uhr (Anfahrt des Antragstellers mit dem Auto) wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, der positiv auf Amphetamine reagierte. Die toxikologische Untersuchung der entnommenen Blutprobe - die Blutentnahme wurde um 8.30 Uhr angeordnet - durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität München ergab eine Konzentration von 0,021 mg/1 Amphetamin und 0,027 mg/1 Methamphetamin. Diese Befunde zeigen nach dem Gutachten des Instituts vom 2. Dezember 2004, dass der Antragsteller Methamphetamin (Crystal Speed) aufgenommen habe. Bei dem zusätzlich aufgefundenen Amphetamin handele es sich um ein Abbauprodukt bzw. eine Verunreinigung von Methamphetamin. Die festgestellten Konzentrationen lägen noch im Wirkbereich. Bei der zusätzlich veranlassten Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers wurden weiter Reste von Methamphetamin aufgefunden (vgl. Gutachten des Landeskriminalamts vom 20. Oktober 2004). Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter- Drogeneinfluss wurde mit Bußgeldbescheid vom 16. März 2005 geahndet (250,E Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot).
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte vom Antragsteller; nachdem sie am 20. April 2006 Kenntnis von dem Bußgeldbescheid erlangte, zunächst mit Schreiben vom 13. Juni 2006 die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zu der Frage der Einnahme von Betäubungsmitteln. Diese Anordnung nahm sie mit Schreiben vom 19. Juli 2006 zurück und ordnete aufgrund von 46 Abs. 3 i.V.m. 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 1. September 2006 an, um zu klären, ob der Antragsteller noch abhängig ist oder weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Am 27. Juli 2006 sandte das vom Antragsteller beauftrage TÜV-Institut Landshut die Unterlagen zurück und gab an, dass sich der Antragsteller mit der Behörde in Verbindung setzen werde. Dies geschah nach Aktenlage jedenfalls mit einer persönlichen Vorsprache am 22. September 2006.
Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. September 2006, zugestellt am 28, September 2006, die Fahrerlaubnis und ordnete die unverzügliche Rückgabe des Führerscheins (innerhalb einer Woche ab Zustellung) an. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € und weiter unmittelbarer Zwang bei Erfolglosigkeit des Zwangsgeldes angedroht. Der Sofortvollzug des Bescheids wurde angeordnet. In den Bescheidsgründen ist ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehe, da er das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Das angedrohte Zwangsgeld wurde verhängt, da der Führerschein nicht fristgerecht abgegeben wurde. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 drohte die Fahrerlaubnisbehörde die Einziehung des Führerscheins durch unmittelbaren Zwang an, wenn der Führerschein nicht spätestens 3 Tage nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abgegeben werde. Am 17. November 2006 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Polizei ab.
Gegen den Bescheid vom 20. September 2006 legten die Bevollmächtigten des Antragstellers am 4. Oktober 2006 Widerspruch ein. Mit dem Widerspruch wird geltend gemacht, dass der Antragsteller zwar am 24. September 2004 unter dem Einfluss von Amphetamin ein Fahrzeug geführt habe, den Konsum von Betäubungsmitteln danach aber aufgegeben habe. Dem Antragsteller sei bei dem vereinbarten Termin beim TÜV erklärt worden, dass er ohne Drogenscreening keine Chance habe, die Begutachtung zu einem positiven Ergebnis zu bringen. Zu dem Drogenscreening habe sich der Antragsteller bereit erklärt. Diese Vorgehensweise habe der Antragsteller auch der Behörde mitgeteilt. Dem Antragsteller sei aufgrund des erforderlichen Drogenscreenings ein angemessener Zeitraum zur Vorlage des MPUGutachtens einzuräumen. Ein Befundbericht des TÜV vom 21. September 2006 als erste von insgesamt 3 bis 4 Kontrollen wurde vorlegt (Drogennachweis negativ).
Den am 23. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht München gestellten Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht mit Beschluss vom 8. November 2006, zugestellt am 13. November 2006, ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 22. November 2006 legten die Bevollmächtigten des Antragstellers Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ein und begründeten diese damit, dass der Antragsteller niemals auf eine Begutachtung verzichtet habe. Der Antragsteller habe sich auf ausdrückliche Empfehlung des TÜV dahingehend entschieden, dass er sich zunächst einem vom TÜV überwachten Drogenscreening und anschließend einer MPU unterziehe. Mittlerweile liege ein weiterer Befundbericht vom 8. November 2006 vor, das Urinscreening habe wieder keinen Hinweis auf eine Drogeneinnahme ergeben. Der Antragsteller sei seit 2004 betäubungsmittelabstinent. Er sei wegen seiner beruflichen Tätigkeit dringend auf den Führerschein angewiesen. Weiter werde darauf hingewiesen, dass nicht von vorneherein auf 14 Abs. 2 FeV abgestellt werden müsse. An erster Stelle stehe die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zum Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz. Auf die früheren Vorgänge könne nicht mehr zurückgegriffen werden. Die streitgegenständlichen Amphetamine würden wohl unzutreffend den harten Betäubungsmitteln zugeordnet. Mit Schriftsatz vorn 24. November 2006 wurde nochmals geltend gemacht, dass der Antragsteller die Untersuchung auf ausdrücklichen Hinweis des TÜV abgebrochen habe, und mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2006 ein entsprechendes Bestätigungsschreiben der begutachtenden Ärztin nachgereicht. Bei einer telefonischen Sachstandsanfrage am 19. Februar 2006 teilte Herr Rechtsanwalt Neuberger mit, dass das Drogenscreening mittlerweile für den Antragsteller positiv abgeschlossen sei, die MPU-Begutachtung erfolge in den nächsten Wochen.
Nach -Auskunft des Verwaltungsgerichts München erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers am 8. Januar 2007 Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Regierung von Oberbayern hat mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Fahrerlaubnisakte verwiesen.
Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat im Wesentlichen Erfolg.
Das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist bei sachgerechter Auslegung (vgl. 88 VwGO) so zu verstehen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Tenors wiederhergestellt, und hinsichtlich der kraft Gesetzes (vgl. Art. 21 a VwZVG) sofort vollziehbaren Nummern 3 und 4 des Tenors angeordnet wird. Insoweit hat die Behörde den Sofortvollzug unnötigerweise angeordnet. Für dieses Begehren besteht hinsichtlich Nummer 4 des Tenors des Bescheids vom 20. September 2006 kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsgegner offensichtlich hieraus nicht (mehr) gegen den Antragsteiler vorgehen will. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs nochmals angedroht, da eine weitere Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig ist, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Der Bescheid vom 30, Oktober 2006 ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Soweit der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist, ist er begründet. Nach summarischer Prüfung hat die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich Erfolg, da die Fahrerlaubnisbehörde die Voraussetzungen des 11 Abs. 8 FeV zu Unrecht bejaht hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, da dieser das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht zum angeordneten Termin vorgelegt hat. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen ( 11 Abs. 8 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 3 C 25/04, NJW 2005, 3081 ff.). Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung war vorliegend zwar nach 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 46 Abs. 3 FeV geboten, die Gutachtensanforderung vom 19. Juli 2006 hat mit ihrer Fristsetzung aber dem erforderlichen Abstinenznachweis nicht Rechnung getragen. Dieser Mangel der Gutachtensanforderung, der im Beschwerdeverfahren zumindest sinngemäß gerügt wird, führt zu ihrer Rechtswidrigkeit.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat, wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. November 2006 zutreffend ausgeführt hat, vom Antragsteller zu Recht ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert. 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV verlangt zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 a.a.O.). Die Vorschrift setzt demnach voraus, dass in der Vergangenheit nachweislich ein Betäubungsmittelkonsum und zwar ein Konsum sog. harter Drogen (für den Konsum von Cannabis gilt eine abgestufte Regelung) stattgefunden hat. Ein ärztliches Gutachten ist hingegen zu fordern, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Einnahme von Betäubungsmitt
ln vorliegt (vgl. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV), aber ein Nachweis noch aussteht. Hier soll das Gutachten Klarheit darüber bringen, ob ein Konsum von Betäubungsmitteln vorliegt. Hat der Betroffene in der Vergangenheit nachweislich Betäubungsmittel konsumiert, ist eine reine medizinische Begutachtung bei geltend gemachter Abstinenz nicht ausreichend. Erforderlich ist insbesondere auch eine psychologische Begutachtung, die klären soll, ob sich der (ehemalige) Betäubungsmittelkonsument dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat. Zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde muss ein stabiler, tief greifender Einstellungswandel hinzutreten, der es wahrscheinlich macht, dass die notwendige Abstinenz auch in Zukunft eingehalten wird. Nur dann kann wieder eine positive Verkehrsprognose gestellt werden (vgl. die Begründung zu 3,12.1 der Begutachtungsleitlinien; BVerwG vom 9.6.2005 3 C 21/04, DVBI 2005, 1333 ff, unter Hinweis auf die Begründung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Mai 1998, BRDrucks 443/98, S. 263). Der Antragsteller hat nachweislich und unbestritten im September 2004 Methamphetamin als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. 1 Abs. 1 BtMG, Anlage III zu 1 Abs. 1 BtMG) konsumiert. Im Hinblick auf die geringen festgestellten Konzentrationen ist zu berücksichtigen, dass die Blutentnahme erst ca. 8 Stunden nach der Drogenfahrt erfolgt ist. Die Blutentnahme fand am Wirkungsende der eingenommenen Droge statt, wobei die im Blut aufgefundenen Konzentrationen von Amphetamin und Methamphetamin noch im Wirkbereich lagen (vgl. toxikologisches Gutachten vom 2.12.2004). Zum Zeitpunkt der Verkehrsteilnahme gegen 1.00 Uhr lag damit eine deutlich höhere Wirkkonzentration vor.
Soweit die Bevollmächtigten eine Parallele zu dem Konsum von Cannabis als sog, weiche Droge ziehen wollen, hat der Gesetzgeber eine eindeutige Unterscheidung zwischen der Behandlung des Konsums von Cannabis und den anderen Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes getroffen (vgl. Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage 4 zur FeV, 14 Abs. 1 Satz 4 FeV). Die Besonderheit, dass einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr die Fahreignung noch nicht ausschließt, besteht darin, dass der einmalige oder gelegentliche Konsum von Cannabis, unabhängig davon in welcher Verkehrsform (Haschisch oder Marihuana) die in der Cannabispflanze enthaltenen Cannabinoide aufgenommen werden, in der Regel noch nicht zu einer permanenten fahreignungsrelevanten Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit führt. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene außerstande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen (vgl. BVerfG vom 20.6.2002 NJW 2002, 2378 ff.). Die Eignungsbedenken, die der Konsum anderer Drogen auslöst, resultieren zum einen aus der gegebenen Unkontrollierbarkeit des Stoffes und seiner Wirkungen (Rausch- und Nachhallwirkungen) für das Verkehrsverhalten. Es ist weder für den Konsumenten vorhersehbar noch von einem Gutachter zuverlässig einzuschätzen, bei welcher Person mit welchem Konsumverhalten solche Effekte auftreten. Ein Drogenkonsument, der zudem nicht die Möglichkeit hat, Art, Inhalt und Qualität eines ihm überlassenen oder von ihm erworbenen Drogenpräparats genügend zu kennen, muss bei oder nach dem Drogenkonsum stets mit für ihn unerwarteten und ihm bisher unbekannten Wirkungsweisen und Folgen rechnen. Zu diesen Gefahren kommt das Risiko der Entwicklung von unkontrollierten Konsummustern bis hin zur Abhängigkeit hinzu (vgl. Schubert/ SchneiderlEisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, S. 170, 171). Diese Bedenken gelten auch für die hier vorliegenden Drogen. Amphetamin und Methamphetamin wirken sehr stark stimulierend; wichtige Wirkungen sind Euphorie, Konzentrationsverlust, Dosissteigerung, subjektives Gefühl der Leistungssteigerung. Die Fahrtüchtigkeit ist im akuten Rausch (erhöhte Risikobereitschaft) massiv beeinträchtigt. Die Zusammensetzung der in der Drogenszene angebotenen "Speedpills" variiert stark (vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, S. 276, 278). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH vom 14.2.2006 11 ZB 05.1406, vom 8.11.2006 11 CS 05.2688) hat daher bereits ein einmaliger Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge. Macht der Antragsteller geltend, dass er mittlerweile betäubungsmittelabstinent ist, hat er mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzuweisen, dass er die Fahrtauglichkeit wiedererlangt hat. Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Erforderlich ist eine Einzelfallentscheidung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 3 C 25/04 a.a.O.). Sich an dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientierend, hat der Senat keine zeitliche Höchstgrenze der Berücksichtigungsfähigkeit von Betäubungsmittelkonsumakten in der Vergangenheit festgelegt (vgl. BayVGH vom 20.11.2006 11 CS 06.118). Vorliegend bestehen auch unter dem Gesichtspunkt eines letzten Drogenkonsums im Jahre 2004 keine,Bedenken gegen die Gutachtensanforderung. Wenn man von dem Vortrag der Bevollmächtigten ausgeht, hat der Antragsteller frühestens Ende September 2004 den Drogenkonsum aufgegeben. Hat der Betäubungsmittelkonsument seine Fahreignung verloren, kann er sie erst nach einjähriger Abstinenz wiedergewinnen (vgl. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Bis zum Ablauf dieser Jahresfrist darf die Behörde auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis nach 11 Abs. 7 FeV entziehen und ein auf Wiedergewinnung der Fahreignung abzielendes Vorbringen zum Gegenstand eines gesonderten Wiedererteilungsverfahrens machen (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 BayVBI 2006, 18 ff.). Diese Verfahrenslage hat die Behörde berücksichtigt, als sie im April 2006 Kenntnis von dem Bußgeldbescheid erlangte und nicht mehr gemäß 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis entzog, sondern den Antragsteller nach 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens aufforderte. Die nach dem erforderlichen Abstinenzzeitraum von einem Jahr verstrichene Zeitspanne bis zur Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nicht so groß, dass der Antragsteller mit einer Begutachtung nunmehr zu sehr belastet würde. Im Hinblick- auf die Gefährlichkeit der Drogen, die der Antragsteller offensichtlich auch nach den Erkenntnissen der Wohnungsdurchsuchung nicht nur einmal probiert hat, musste die Behörde für das Belassen der Fahrerlaubnis sicherstellen, dass der Antragsteller den Konsum nachweislich aufgegeben hat. Dass der Antragsteller mittlerweile nicht wieder mit Drogen auffällig geworden ist, hat nur einen beschränkten Aussagewert. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Drogenvorgeschichte des Antragstellers berücksichtigt, soweit er mit Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 21. Mai 1997 wegen unerlaubten Anbaus von MarihuanaPflanzen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde. Die Tilgungsfrist dieser Straftat beträgt nach 46 Abs. 1 Nr. 2 b BZRG in der maßgeblichen Fassung vom 15. Juli 1992 zehn Jahre und kann daher dem Antragsteller nach 51 BZRG noch entgegengehalten werden. Allerdings muss die Gutachtensanforderung und dies hat die Fahrerlaubnisbehörde verkannt, mit ihrer Fristsetzung dem erforderlichen Abstinenznachweis Rechnung tragen. Wird die Zeitspanne, innerhalb derer ein Gutachten vorzulegen ist, das dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum dienen soll, so knapp bemessen, das sich bis zu ihrem Ablauf der von Rechts wegen erforderliche Abstinenznachweis nicht führen lässt, so zieht das die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung nach sich (vgl. BayVGH vom 13. Dezember 2005 11 CS 05.1350). Der Betäubungsmittelkonsument muss in der Regel eine einjährige Abstinenz (vgl. oben) durch ärztliche Untersuchungen nachweisen. Dies geschieht bei einem Nachweis durch Urinscreenings auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen (vgl. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung). Im Einzelfall kann der Abstinenznachweis auch durch eine Haaruntersuchung erfolgen. Unabhängig von der Beschaffenheit der Haare, insbesondere auch der Länge, ist es allerdings nicht einfach, das Ausmaß von Drogenkonsum im Haar zu bestimmen. Die Frage, ab welcher Konsumfrequenz und Intensität Drogenrückstände in Haaren individuell zuverlässig nachweisbar sind, ist nicht ausreichend sicher zu beantworten (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, S. 181). In der Regel erfolgt der Abstinenznachweis daher durch Urinscreenings. Von einem solchen Abstinenznachweis ist offensichtlich auch das TÜV-Institut Landshut ausgegan gen und hat dem Antragsteller mitgeteilt, wie er vorgetragen hat, dass ohne dieses überwachte Drogenscreening kein positives Ergebnis der Begutachtung zu erwarten sei (vgl. vorgelegtes Schreiben des TÜV vom 14.12.2006). Der Tatsache, dass ein Abstinenznachweis durch Urinscreenings erfolgen müsse, hätte die Fahrerlaubnisbehörde bei der Fristsetzung zur Vorlage des Gutachtens Rechnung tragen müssen. Die Zeitspanne von 6 Wochen war dafür jedenfalls zu kurz gewählt. Den Belangen der Verkehrssicherheit kann entweder dadurch Rechnung getragen werden, dass zunächst ein von der Behörde überwachtes Drogenscreening angeordnet wird (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 a.a.O.) und anschließend noch die erforderliche psychologische Begutachtung oder die Behörde die medizinisch-psychologische Begutachtung mit längerer Fristsetzung anordnet und Vorlagefristen für die medizinischen Nachweise - ggf. nach Absprache mit der Untersuchungsstelle - vorsieht. Geht die Behörde im Einzelfall davon aus, dass ein Abstinenznachweis durch Haaranalyse in Betracht kommt, hat sie dies sinnvollerweise im Vorfeld mit der Begutachtungsstelle abzuklären oder im Anschreiben an die Begutachtensstelle zum Ausdruck zu bringen. Zwar ist die Untersuchungsmethode wohl grundsätzlich der Wahl des Arztes überlassen, andererseits muss aber die Fristsetzung der Untersuchungsart angemessen sein. Jedenfalls darf das Risiko, das Gutachten wegen der von der Begutachtungsstelle gewählten Untersuchungsart nicht Erfolg versprechend fristgerecht beibringen zu können, nicht dem Betroffenen auferlegt werden. Da es Aufgabe der Behörde ist, mit einer angemessen Frist sicherzustellen, dass der erforderliche Abstinenznachweis erbracht werden kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller für die Nichtbeibringung des Gutachtens einen ausreichenden Grund vorgebracht hat bzw. der Antragsteller unverschuldet verhindert war, das Gutachten fristgerecht beizubringen (vgl. BVerwG vom 12. März 1985 NJW 1985, 2490 ff., BayVGH vom 7.11.2006 11 ZB 05.3034). Im Übrigen läge auch ein solcher Entschuldigungsgrund vor.
Da somit die auf 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich im Klageverfahren keinen Bestand haben wird, war die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus 63 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).
Wann liegt eine Fahruntauglichkeit nach Drogenkons
OLG Zweibrücken
Az: 1 Ss 117/02
Urteil vom 14.02.2003
In dem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr hier: Revision hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken in der Sitzung am 14. Februar 2003 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Ludwigshafen am Rhein vom 8. Mai 2002 wie folgt geändert:
Der Angeklagte wird wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Einwirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 250 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens, jedoch mit der Maßgabe, dass die Gebühr um drei Viertel ermäßigt wird; um denselben Bruchteil fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren der Landeskasse zur Last.
4. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben. Für diese Maßnahme wird der Angeklagte nicht entschädigt.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr ( 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt; ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von fünf Monaten angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und prozessualen Rechts rügt. Die Sachrüge führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils in der Weise, dass es lediglich bei einer Ahndung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß 24 a Abs. 2 und 3 StVG verbleibt.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 13. September 2001 mit einem PKW gegen 23.50 Uhr in Ludwigshafen am Rhein die Eschenbachstraße befahren habe, obwohl er infolge der Einnahme von Betäubungsmitteln (Cannabis, Kokain und/oder Heroin) zum sicheren Führen des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage gewesen sei und dies bei gehöriger Sorgfalt habe erkennen müssen. Zum Nachweis der Fahrunsicherheit verweist das Amtsgericht auf Bekundungen der beiden Polizeibeamten, wonach der Angeklagte bei der Verkehrskontrolle "sehr schläfrig" gewirkt, "zögerlich reagiert" und Selbstmordabsichten geäußert habe, seine Stimmung "von Minute zu Minute zwischen aggressiv, aufgedreht lustig und weinerlich depressiv" geschwankt habe und er deshalb als "relativ hoch unter Drogeneinfluss stehend" einzuschätzen gewesen sei. Zudem stellt das Urteil wie folgt auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. R ab, das von einem Drogenkonsum (Cannabis, Kokain und/oder Heroin) innerhalb von fünf Stunden vor dem Vorfall ausgeht: "Da diese Mittel zentralwirksam seien, müsse von einem akuten Einfluss zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden. Inwieweit sich dieser auf die Fahrtauglichkeit ausgewirkt habe, sei differenzierend zu betrachten, da hier verschiedene Wirkungen zusammenträfen. Während einerseits THC eine stimmungsanregende Wirkung habe und die Pupillen weite, seien Morphin und Codein eher dämpfend und beruhigend. Dies könne daher die Erklärung dafür sein, dass die Stimmungslage des Angeklagten während der Kontrolle ständig geschwankt habe.
Jedenfalls müsse aufgrund neuerer...Untersuchungsreihen nunmehr davon ausgegangen werden, dass bei solchen... Stimmungsschwankungen eindeutig eine Fahruntauglichkeit vorliege, da der Rauschmitteleinfluss eine adäquate Reaktion und Einstellung auf jedwede beliebige Verkehrssituation - und dies insbesondere zur Nachtzeit - unmöglich mache. Zwar sei dabei das Stresssystem im Körper durchaus noch aktivierbar, aber nicht anhaltend. Zudem sei eine jederzeitige Ablenkbarkeit und eine ständige Aufmerksamkeitsveränderung festzustellen, was hier auch durch die ständigen Stimmungsschwankungen des Angeklagten hinreichend dokumentiert werde."
Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen eines Vergehens nach 316 StGB nicht, da sie eine Fahruntauglichkeit des Angeklagten nicht belegen. Da ein der alkoholischen Beeinträchtigung entsprechender messbarer Grenzwert für eine absolute Fahruntauglichkeit infolge Drogenkonsums nach derzeitigen medizinischen Erkenntnissen nicht zur Verfügung steht, war das Amtsgericht darauf angewiesen, anhand von Indizien auf eine Beeinträchtigung des Angeklagten zu schließen, die dem Tatbestand des 316 Abs. 1 StGB genügt. Solche relative Fahruntauglichkeit liegt nach dem Konsum von Betäubungsmitteln erst vor, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. BGH St 31, 42, 44ff; OLG Köln NJW 1990, 2945, 2946; OLG Düsseldorf NZV 1999, 174, 175). Die verkehrsspezifischen Untauglichkeitsindizien müssen also nicht lediglich eine allgemeine Drogenenthemmung erkennen lassen, sondern sich unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahreignung beziehen. Insbesondere kommen deshalb als Ausfallerscheinungen direkte Defizite im Fahrverhalten selbst in Betracht, zum Beispiel eine auffällige, riskante, besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise.
Solche Indizien standen dem Amtsgericht nicht zur Verfügung, da die Fahrweise des Angeklagten offensichtlich völlig unauffällig gewesen ist. Es ist allerdings - entsprechend der Situation bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit - nicht unabdingbar, dass das Fahrverhalten selbst die Unsicherheit erkennen lässt. Vielmehr kann die Beeinträchtigung auch aus einem Leistungsverhalten nach der Tat abgeleitet werden, das sichere Rückschlüsse auf mangelnde Fahrtauglichkeit, so z.B. schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, zulässt (BGH St 44, 219, 225 f). Diesen Weg versuchte das Amtsgericht mit Unterstützung des Sachverständigen zu gehen. Die in erster Linie psychischen Symptome, die dafür aus dem Nachfahrverhalten zur Verfügung stehen, reichen jedoch entgegen den Ausführungen des Sachverständigen nicht aus. Aggressives und depressives Verhalten in Stimmungsschwankungen sind zwar typische Auswirkungen des Drogenkonsums, jedoch für sich genommen keine hinreichenden Anzeichen für eine Fahruntauglichkeit. Es darf dabei zunächst nicht unberücksichtigt bleiben, dass die von den Zeugen bekundeten Reaktionen des unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehenden Angeklagten sich in einer durch die Verkehrskontrolle ausgelösten besonderen Stresssituation gezeigt haben. So wird die geäußerte Suizidabsicht, aber auch die den Polizeibeamten gegenüber demonstrierte Aggressivität in erster Linie mit der physischen Belastung infolge der Überprüfung des Angeklagten und der zu erwartenden Sanktion zu erklären sein. Auch wenn ein solches Nachfahrverhalten wiederum den Einfluss der Drogen erkennen lässt, kann daraus allein die Fahruntauglichkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit hergeleitet werden. Sie läge nur dann vor, wenn sich diese psychischen Auffälligkeiten in dem Maße auf die Fahrweise projizieren ließen, dass daraus auf mangelhafte Reaktion, fehlende Koordination, beeinträchtigte Sehfähigkeit, Orientierungslosigkeit, Verlust des Gleichgewichtssinnes u. ä. Mängel geschlossen werden könnte, die eine sichere Beherrschung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr nicht mehr gewährleisten (vgl. OLG Düsseldorf aaO). Diesen Nachweis leistet jedoch auch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen nicht. Es unternimmt vielmehr den Versuch, aus allgemeinen Drogensymptomen generell Fahruntauglichkeit abzuleiten und nähert sich damit auf nicht zulässige Weise dem Begriff einer absoluten Fahrunsicherheit an.
Die Verurteilung wegen eines Vergehens gemäß 316 StGB kann deshalb keinen Bestand haben. Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Konsum von Betäubungsmitteln, die mit Sicherheit zumindest THC enthalten haben und damit der Anlageliste zum Straßenverkehrsgesetz unterliegen, hat der Angeklagte sich jedoch eines fahrlässigen Verstoßes gegen 24 a Abs. 2 StVG schuldig gemacht. Da von einer neuen Beweisaufnahme keine weiteren entscheidungserheblichen Tatsachen zu erwarten sind, kann der Senat nach 82 Abs. 1, 79 Abs. 4 OWiG in der Sache durchentscheiden (vgl. Göhler OWiG 13. Aufl. 82 Rn 16 m.w.N.; Senatsurteil vom 3. 4. 1998 - 1 Ss 34/98).
Die Bemessung der Sanktionen für die fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit folgt Nr. 242 BKatV, da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Umstände ersichtlich sind, die eine Ermäßigung oder Erhöhung der Regelgeldbuße von 250 € oder ein Absehen von einem einmonatigen Fahrverbot rechtfertigen würden. Den Entscheidungsgründen kann entnommen werden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten die Zahlung einer Buße in dieser Höhe ermöglichen. Eine Überprüfung der Auswirkungen des Fahrverbots erübrigt sich, da dieses sich infolge der Anrechnung der bisherigen Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr auswirkt ( 450 Abs. 2 StPO); aus demselben Grund unterbleibt auch die Einräumung der Abgabefrist gemäß 25 Abs. 2 a StVG.
Der Senat hebt gemäß 111 a Abs. 2 StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf. Die Versagung einer Entschädigung für die gegenüber dem angeordneten Fahrverbot überschießende Dauer der Sicherungsmaßnahme beruht auf 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG: Grob fahrlässig im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer nach Drogenkonsum ein Kfz im Verkehr führt (BayObLG 1994, 71; OLG Düsseldorf JR 1999, 474, 476). Zudem hat der Angeklagte in der Revisionshauptverhandlung auf Entschädigung verzichtet.
Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren beruht auf 473 Abs. 4 StPO. Der Senat hat darüber hinaus keine Veranlassung gesehen, den Angeklagten in Anwendung von 465 Abs. 2 StPO von Verfahrenskosten zu entlasten.
Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerla
Zuässigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis und eines Drogenscreenings
BVerfG
Az.: 1 BvR 2062/96
Beschluss vom 20.06.2002
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1996 - BVerwG 11 B 48.96 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. April 1996 - 10 S 2683/95 -,
c) den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 1995 - 4 K 724/95 -,
d) den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. März 1995 - 14/50/1181/22/95 -,
e) den Bescheid der Stadt Freiburg im Breisgau vom 19. Juli 1994 - 32.27.10 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 20. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Der Bescheid der Stadt Freiburg im Breisgau vom 19. Juli 1994 - 32.27.10 -, der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. März 1995 - 14/50/1181/22/95 -, der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 1995 - 4 K 724/95 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. April 1996 - 10 S 2683/95 - und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1996 - BVerwG 11 B 48.96 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer jeweils die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten Drogenscreenings nach festgestelltem Besitz einer geringen Menge Haschisch.
A.
I.
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestimmt sich gegenwärtig nach 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Vor Einführung dieser Bestimmungen im Jahre 1998 waren die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen in den zwischenzeitlich geänderten beziehungsweise aufgehobenen Vorschriften des 4 StVG und 15 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) enthalten. Heute wie früher ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Erlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Bei hinreichendem Verdacht des Vorliegens erheblicher Eignungsmängel ist die zuständige Behörde ermächtigt, dem Erlaubnisinhaber aufzugeben, bestimmte Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen. Die Missachtung einer solchen Anordnung hat regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.
Die vorliegende Verfassungsbeschwerde betrifft einen Fall, in dem dem Beschwerdeführer in Anwendung von 4 StVG und 15 b StVZO in den vor 1998 geltenden Fassungen die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, nachdem er einer verkehrsbehördlichen Anordnung nicht nachgekommen war, ein Drogenscreening vorzunehmen. Nach 4 Abs. 1 StVG in dieser hier maßgeblichen Fassung musste die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Erlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hatte. Hierzu wurde in 15 b Abs. 2 StVZO bestimmt:
Besteht Anlass zur Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen je nach den Umständen die Beibringung
1. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder
2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder
3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser Anordnungen treffen; sie kann die Begutachtung auch auf einen Teilbereich der Eignung beschränken, insbesondere darauf, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis die nach 11 Abs. 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt.
II.
1. Dem Beschwerdeführer ist im Jahre 1975 eine Fahrerlaubnis der (nach damaligem Recht) Klasse 3 erteilt worden.
Im März 1994 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen. Hierbei wurden bei ihm insgesamt fünf Gramm Haschisch aufgefunden. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist Ende März 1994 durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
2. Mit Schreiben vom 29. April 1994 teilte die Stadt Freiburg i.Br. als zuständige Verkehrsbehörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ihr übermittelten Daten mit, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Es bestehe der Verdacht, dass seine körperlich-geistige Leistungsfähigkeit drogenkonsumbedingt ständig unter das erforderliche Maß herabgesetzt sei. Die Stadt forderte den Beschwerdeführer in Anwendung von 15 b Abs. 2 StVZO auf, der Behörde ein so genanntes Drogenscreening vorzulegen. Hierzu habe der Beschwerdeführer innerhalb von drei Tagen ab Zugang des Schreibens eine Urinprobe beim Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg abzugeben und diese auf seine Kosten umfassend auf Drogenrückstände untersuchen zu lassen. Für den Fall der Weigerung oder nicht fristgerechten Abgabe der Urinprobe wurde dem Beschwerdeführer die Entziehung seiner Fahrerlaubnis angedroht.
Der Beschwerdeführer legte hiergegen Widerspruch ein. Die angeordnete Untersuchung ließ er nicht vornehmen.
3. Über den Widerspruch ist - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden worden. Stattdessen entzog die Stadt Freiburg i.Br. dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Weigerung mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 19. Juli 1994 die Fahrerlaubnis ( 4 Abs. 1 StVG in Verbindung mit 15 b Abs. 1 StVZO). Der Vorfall im März 1994 gebe Anlass zu erheblichen Bedenken gegen die Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Seine Weigerung, das von ihm geforderte fachärztliche Gutachten beizubringen, lasse darauf schließen, dass er Drogenkonsum verbergen wolle. Außerdem rechtfertige sie bereits für sich allein den Schluss auf die mangelnde Kraftfahreignung des Betroffenen.
4. Der Beschwerdeführer legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Die Behörde habe ihrer Entscheidung eine Art "Alltagswissen" über den Konsum von Cannabisprodukten zu Grunde gelegt, das nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion als überholt angesehen werden müsse. Es sei zwar nicht zu bestreiten, dass ein akuter Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtige. Cannabiskonsumenten seien aber in der Lage, ihren Drogenkonsum nach Intensität und Häufigkeit frei und selbstbestimmt zu regulieren. Der Beschwerdeführer sei trotz insgesamt 19-jähriger Fahrpraxis noch kein einziges Mal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere sei noch nie festgestellt worden, dass er unter dem Einfluss von Cannabiskonsum am Straßenverkehr teilgenommen habe. Solches habe er nie getan und beabsichtige auch nicht, es zu tun.
Das Verwaltungsgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Die Verkehrsbehörde habe den Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert, ein Drogenscreening vorzulegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer kleinen Menge Haschisch ins Bundesgebiet eingereist sei, begründe die Vermutung, dass er selbst Haschisch konsumiere. Die Anordnung der Vorlage eines Drogenscreenings sei ein zulässiges Mittel, um festzustellen, ob er im Rauschzustand ein Kraftfahrzeug führen würde. Die Feststellung, ob lediglich ein einmaliger oder ein gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliege, sei notwendig, damit beurteilt werden könne, ob weiterer Handlungsbedarf bestehe. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Das Regierungspräsidium Freiburg wies daraufhin durch Bescheid vom 8. März 1995 auch den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zurück.
5. Die vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht gegen die Bescheide der Stadt Freiburg i. Br. und des Regierungspräsidiums Freiburg erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 21. August 1995 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung nahm das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen Bezug.
6. Auf Berufung des Beschwerdeführers hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem - die Revision nicht zulassenden - Urteil vom 2. April 1996 an den im Eilrechtsschutzverfahren getroffenen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der behördlichen Anforderung des Drogenscreenings fest.
7. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs wies das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 23. August 1996 zurück (vgl. BVerwG, NJW 1997, S. 269). Anordnungen nach 15 b Abs. 2 StVZO seien entscheidungsvorbereitende Maßnahmen der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts im Interesse eines möglichst gefahrlosen Straßenverkehrs. Dass der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtige, entspreche gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis. Deshalb könne jedenfalls regel- oder gar gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum zumindest berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründen, die weitere Aufklärung rechtfertigten. Allerdings sei der gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten nicht ohne weiteres von einem regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsumenten zu unterscheiden, zumal entsprechende Erklärungen des Betroffenen nicht stets als wahr unterstellt werden könnten. Bestünden deshalb nach den Umständen des konkreten Falles hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis regelmäßig Haschisch konsumiere, so sei die Behörde berechtigt, dies durch Maßnahmen nach 15 b Abs. 2 StVZO zu klären, um anschließend erforderlichenfalls weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Durch diese abgestufte Vorgehensweise werde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem im Zusammenhang mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts besondere Bedeutung zukomme, entsprochen. Da 15 b StVZO eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Interesse der Allgemeinheit und des Einzelnen darstelle, sei die Rechtmäßigkeit der Anforderung eines bestimmten Gutachtens nicht davon abhängig, dass die zuständigen Behörden bereits in diesem Zeitpunkt gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum oder gar Drogenabhängigkeit nachweisen könnten. Deshalb könne aus einer bisherigen unauffälligen Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrer nicht auf die Unzulässigkeit einer der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dienenden Aufklärungsmaßnahme geschlossen werden.
8. In einem späteren, nicht die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verfahren entwickelte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Anwendung von 15 b StVZO bei festgestelltem Cannabiskontakt mit Urteil vom 5. Juli 2001 fort (BVerwG, NJW 2002, S. 78 ff.). Es entschied, dass ein einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr für sich allein keinen nach 15 b Abs. 2 StVZO ausreichenden Anlass zur Anforderung eines Drogenscreenings gebe.
B.
Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Stadt Freiburg i.Br., den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs sowie den Beschwerdebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhoben. Er rügt, durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein. Mit der Anforderung des Drogenscreenings sei in unverhältnismäßiger Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden. Es lägen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel in seiner Person vor. Darüber hinaus verstoße die Anforderung des Drogenscreenings auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da Drogenkonsumenten einer im Vergleich zu Alkoholkonsumenten deutlich strengeren verkehrsbehördlichen Überwachung unterlägen und hinreichende sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung nicht bestünden.
C.
I.
Zu der Verfassungsbeschwerde beziehungsweise zu den durch sie aufgeworfenen Fragen der Wirkungen des Konsums von Cannabis, Alkohol und anderen bewusstseinsverändernden Mitteln haben im Jahre 2001 der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen namens der Bundesregierung, die Mehrzahl der Landesregierungen, die Stadt Freiburg i.Br. sowie das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof Stellung genommen. Ebenfalls im Jahre 2001 sind ferner Stellungnahmen der Bundesanstalt für Straßenwesen, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, des Deutschen Verkehrssicherheitsrats, der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Hauptstelle gegen die Suchtgefahren, der Gesellschaft gegen Alkohol- und Drogengefahren und des Fachverbandes Drogen und Rauschmittel als sachkundigen Dritten eingeholt worden.
1. In den Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass nach den auf Bundes- und Landesebene geführten Statistiken über den Konsum berauschender Mittel als festgestellte Ursache von Verkehrsunfällen und Verkehrsgefährdungen dem Konsum von Alkohol die bei Weitem größte Bedeutung zukomme. Der Konsum von Cannabis spiele im Vergleich dazu eine wesentlich geringere Rolle. Allerdings sei in den letzten Jahren ein deutlicher Anstieg der Zahl der Fälle zu verzeichnen, in denen der Konsum von Cannabis als Ursache eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsgefährdung festzustellen war.
2. Die Frage, ob Fälle bekannt seien, in denen ein Unfall oder eine Verkehrsgefährdung auf den Eintritt eines so genannten Echorausches in Folge früheren Konsums von Cannabis zurückgeführt werden konnte, wurde in der Mehrzahl der abgegebenen Stellungnahmen verneint. In Bayern und Sachsen-Anhalt ist jeweils ein Fall verzeichnet, indem es sich bei der Unfallursache möglicherweise um einen Echorausch gehandelt haben könnte. In Bremen sind zwei Fälle registriert, in denen ein Unfall oder eine Verkehrsgefährdung auf den Eintritt eines Echorausches in Folge früheren Cannabiskonsums zurückgeführt worden ist.
3. Gesicherte aktuelle Erkenntnisse über den Anteil der Cannabiskonsumenten in Deutschland, die sich auf einen nur gelegentlichen Konsum beschränken, sowie über den Anteil derjenigen Konsumenten, die regelmäßig Cannabinoide aufnehmen, bestehen ausweislich der eingegangenen Stellungnahmen nicht. Soweit zu diesen Fragen Erhebungen durchgeführt worden sind, liegen diesen zum Teil erheblich voneinander abweichende Annahmen zu den Kennzeichen gelegentlichen beziehungsweise regelmäßigen Cannabiskonsums zu Grunde. Ungeachtet dieser Unterschiede wird durchgängig davon ausgegangen, dass die Mehrzahl der Cannabiskonsumenten den Konsum nach Durchlaufen einer Probierphase wieder einstellt. Mehrere Stellungnahmen berichten über Studien, in denen die Gruppe der aktuellen Cannabiskonsumenten (30-Tage-Prävalenz) mit der Gruppe derjenigen Personen verglichen wird, die Cannabis aktuell konsumieren oder früher konsumiert haben (Lebenszeit-Prävalenz). In der erstgenannten Gruppe sei die Zahl der starken Konsumenten wesentlich höher als in der zweitgenannten. In anderen Stellungnahmen wird über Studien berichtet, die bei Zugrundelegung einer Ein-Jahres-Prävalenz zu dem Ergebnis geführt haben, dass nur ein vergleichsweise kleiner Teil der Konsumenten Cannabis regelmäßig konsumiere.
4. Die fahrerlaubnisrelevanten Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die Leistungsfähigkeit des Konsumenten wurden in den Stellungnahmen wie folgt beschrieben:
a) Während des Rausches seien Einschränkungen der Leistungsfähigkeit durch Euphorie, Antriebsminderung, Konzentrationsschwäche, Wahrnehmungsstörungen, Denkstörungen, Änderung des Zeiterlebens, Verminderung des Farbunterscheidungsvermögens und leichte Ablenkbarkeit möglich. Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit träten in erster Linie in Gestalt gestörter Aufmerksamkeit sowie verzögerter und unangemessener Reaktionen auf unvorhergesehene Ereignisse auf. Außerdem bestünde die Gefahr atypischer Rauschverläufe. Der Betroffene könne dann in Angst, Panik oder innere Unruhe verfallen, in Verwirrung geraten, Halluzinationen ausgesetzt sein oder seine Umgebung in verzerrten Größen wahrnehmen; außerdem könnten Kreislaufstörungen bis hin zum Kreislaufkollaps auftreten. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts und die Intensität der Beeinträchtigungen seien von zahlreichen Faktoren abhängig, insbesondere von der Menge des aufgenommenen Rauschmittels, von der körperlichen und geistigen Situation des Konsumenten, von seinem jeweiligen Umfeld sowie davon, ob der Drogenkonsum mit dem Konsum von Alkohol kombiniert werde.
b) In einzelnen Stellungnahmen wird davon ausgegangen, dass andauernder beziehungsweise gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis zu dauerhaften nachteiligen Veränderungen des Leistungsvermögens führen könne. Möglich seien hier so genannte Hangover- beziehungsweise Residualeffekte, der Eintritt atypischer Rauschverläufe bei erneutem Cannabiskonsum, die Auslösung von Psychosen sowie Entzugserscheinungen. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser Beeinträchtigungen, ihrer Intensität und ihres Einflusses auf die Fahrtüchtigkeit gehen die in Stellungnahmen abgegebenen Einschätzungen zum Teil deutlich auseinander.
c) Auch in Bezug auf die Frage, ob Cannabiskonsumenten in der Lage sind, drogenkonsumbedingte Einschränkungen ihrer Fahrtüchtigkeit zu erkennen und gegebenenfalls nach dieser Erkenntnis zu handeln, werden in den Stellungnahmen unterschiedliche Einschätzungen abgegeben. In mehreren Stellungnahmen wird unter Hinweis auf wissenschaftliche Studien ausgeführt, dass jedenfalls stärkere Konsumenten von Cannabis mitunter nicht in der Lage seien, drogenkonsumbedingte Beeinträchtigungen ihrer Leistungsfähigkeit zu erkennen. Darüber hinaus führe der Drogenkonsum zu einer Herabsetzung der Kritikfähigkeit und damit auch der Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit dem eigenen Leistungsvermögen. Die Bereitschaft von Cannabiskonsumenten, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, wird in den Stellungnahmen überwiegend als zumeist nur gering ausgebildet eingeschätzt.
5. Auf die Frage, ob der Konsum von Cannabis-Produkten beim Konsumenten zu typischen Veränderungen der äußeren Erscheinung oder des Verhaltens führt, die im Rahmen polizeilicher Verkehrskontrollen oder bei der polizeilichen Aufnahme von Unfällen und Verkehrsgefährdungen ohne größeren Aufwand festgestellt werden können, wurde in den Stellungnahmen insbesondere auf das Drogenerkennungsprogramm hingewiesen, das von der Bundesanstalt für Straßenwesen und dem Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes gemeinsam entwickelt worden ist und seit 1998 eine Grundlage für die Schulung von Polizeibeamten bildet (vgl. Drogenerkennung im Straßenverkehr, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 96, 1998; Möller/Bregel, in: Krüger, Drogen im Straßenverkehr, 2000, S. 208 ff.). Bei der verkehrspolizeilichen Drogenerkennung könne von geschulten Polizeikräften an so genannte Ausfall- und Auffallerscheinungen angeknüpft werden, die typischerweise auf den Konsum von Drogen hindeuteten. Bei unter Cannabiseinfluss stehenden Kraftfahrern seien häufig die oben (vgl. 4.a) beschriebenen Ausfallerscheinungen festzustellen. Typische Auffallerscheinungen seien gerötete, glasig wirkende Augen des Kraftfahrers, Weitstellung seiner Pupillen trotz Lichteinfalls, Gangunsicherheiten, motivlose Heiterkeit, Müdigkeit, Apathie sowie Denk-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Die verkehrspolizeilichen Ermittlungen zielten zudem auf das Auffinden typischer Konsumrückstände im Fahrzeug ab (etwa Zigarettenpapier in Übergröße, Reste von "Joints" im Aschenbecher, süßlicher Duft im Fahrzeuginnern).
Die Feststellung typischer Ausfall- und Auffallerscheinungen werde regelmäßig zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen. In der polizeilichen Praxis finden hierbei zunehmend Drogenvortests Anwendung, mit denen orts- und zeitnah Urin-, Speichel- oder Schweißproben der betroffenen Kraftfahrer untersucht werden können.
II.
Das Gericht hat zudem bei Prof. Dr. Günter Berghaus (Institut für Rechtsmedizin der Universität Köln) und Prof. Dr. Hans-Peter Krüger (Interdisziplinäres Zentrum für Verkehrswissenschaften an der Universität Würzburg) gutachterliche Äußerungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis eingeholt.
1. Prof. Dr. Berghaus weist in seinem Gutachten (abrufbar unter: www.medizin.uni-koeln.de/institute/rechtsmedizin/verk_1.html, "Gutachtliche Äußerung...") unter anderem darauf hin, dass sehr unterschiedliche Vorstellungen über den Inhalt der Begriffe "gelegentlicher" und "regelmäßiger Cannabiskonsum" bestünden; dies könne für die Praxis der Fahreignungsüberprüfung erhebliche Bedeutung haben. Die verbreitete Annahme, der Konsum von Cannabis diene regelmäßig dem Zweck, sich in einen Rauschzustand zu versetzen, sei durch neuere Untersuchungen relativiert. Es bestehe Anlass zu der Annahme, dass die Gründe für den Konsum von Cannabis denen des Konsums von Alkohol (etwa Entspannung, Abschalten) sehr ähnelten. Außer Frage stehe heute, dass nach dem Konsum von Cannabis neben physiologischen Veränderungen auch fahrrelevante Leistungen und fahrrelevantes Verhalten beeinträchtigt sein könnten. Die Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen könnten alle Aspekte der Informationsaufnahme und -verarbeitung, der Entscheidungsfindung und der Umsetzung der Entscheidung in der Reaktion umfassen. Der Eintritt dieser Wirkungen sei aber keineswegs zwangsläufig. Ob und in welchem Ausmaß sich die möglichen Einschränkungen im individuellen Falle realisierten, hänge wesentlich von der Erfahrung des Konsumenten, von der Art des Konsums, von der Dosis der aufgenommenen Wirkstoffe und der Zeitdauer seit Konsumende ab. Eine Metaanalyse von 66 experimentellen Studien zu den Wirkungen des gelegentlichen Konsums von Cannabis habe zu folgenden Ergebnissen geführt: Bei inhalativer Aufnahme von Cannabinoiden (vor allem Tetrahydrocannabinol - THC -) seien die deutlichsten Leistungseinbußen in der ersten Stunde nach Rauchbeginn festzustellen. In der zweiten und dritten Stunde gingen die Leistungsdefizite wieder zurück. Sie reduzierten sich auf nur noch wenige Leistungseinbußen. Lediglich bei höheren aufgenommenen Dosen seien auch noch nach Ablauf von drei Stunden relevante Leistungseinbußen festzustellen. Bei oraler Aufnahme, die jedoch selten praktiziert werde, steige das Leistungsdefizit nach der Aufnahme langsam an und erreiche in der dritten Stunde das Maximum. Deutliche Leistungseinbußen seien nur bei aufgenommenen Dosen von mehr als 20 mg THC festzustellen. Hangover- beziehungsweise Residual-Effekte seien weder bei inhalativer noch bei oraler Aufnahme von Cannabinoiden zu erwarten; ältere Studien, in denen der Eintritt solche Effekte als möglich angesehen werde, seien durch neuere Untersuchungen relativiert. Einer bekannten experimentellen Studie aus dem Jahre 1994 sei zu entnehmen, dass gelegentliche Cannabiskonsumenten in der Regel in der Lage seien, konsumbedingte Leistungseinbußen als solche zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Eine Schwächung der Trennungsbereitschaft werde durch den Konsum von Cannabis im Allgemeinen nicht herbeigeführt. Mit zunehmender Konsumhäufigkeit - gegebenenfalls gepaart mit steigenden Dosen - sei eine kontinuierlich negative Entwicklung zu verzeichnen. Die rekreativen Phasen zwischen den einzelnen Konsumeinheiten würden kürzer, die Zeiten, in denen der Konsument unter der akuten Wirkung der Droge stehe, hingegen länger. Psychosomatische Folgen würden mit steigender Intensität des Konsums immer wahrscheinlicher. Der "stark gewohnheitsmäßige" Konsument sei nicht mehr in der Lage, seine konsumbedingten Einschränkungen sicher zu beurteilen. Sein Trennungsvermögen sei deutlich vermindert. Im Vergleich der Gefährlichkeit des Konsums von Alkohol, Drogen und Medikamenten für die Sicherheit des Straßenverkehrs lasse sich auf Grund experimenteller und epidemiologischer Studien feststellen, dass es sich beim Alkohol um die weitaus gefährlichste Substanz handele. Benzodiazepine und Cannabis stellten demgegenüber eine deutlich geringere Gefahr dar.
2. Prof. Dr. Krüger legt in seinem Gutachten (abrufbar unter: www.psychologie.uni-wuerzburg.de/methoden/methff.html, "Gutachten Fahreignung") unter anderem dar, dass aus der Zahl und dem Anteil der festgestellten Unfälle und Verkehrsgefährdungen unter Beteiligung drogenbeeinflusster Fahrer keine aussagekräftigen Schlüsse auf die Gefährlichkeit des Drogenkonsums für die Sicherheit des Straßenverkehrs gezogen werden könnten. Über die tatsächliche Auftretensrate von Drogen im Straßenverkehr sei kaum etwas bekannt. Die vorliegenden Angaben seien wenig zuverlässig und könnten nur als sehr grobe Abschätzungen begriffen werden. Über klassische Risikoansätze, wie sie der Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Problematik des Alkoholkonsums im Straßenverkehr zu Grunde lägen, sei die Gefährlichkeit (das Unfallrisiko) des Fahrens unter Drogen nicht zu bestimmen. Zu zuverlässigeren Ergebnissen führten hier Verursacheranalysen und die Übertragung von Laborbefunden auf das Fahren. Die Auswertung der hierzu bislang durchgeführten Studien ergebe hinsichtlich des Gefährdungspotenzials verschiedener bewusstseinsverändernder Substanzen folgende Rangordnung: Das dominante Problem im Straßenverkehr sei sowohl nach der Auftretensrate als auch nach der Gefährlichkeit der Alkohol. An zweiter Stelle folgten Medikamente, insbesondere die Benzodiazepine. Erst an dritter Stelle rangierten die Drogen, die aber hinsichtlich der Drogenarten jeweils unterschiedlich zu beurteilen seien. Der alleinige Konsum von Cannabis führe jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml im Blut nicht übersteige. Im Übrigen gelte auch für den Konsum von Cannabis, dass mit zunehmender Konzentration die konsumbedingten Beeinträchtigungen steil anwüchsen. Lege man einen "normalen" Cannabiskonsum zu Grunde (ein bis zwei "Joints", Wartezeit von etwa zwei Stunden bis zum Fahrtantritt), liege das drogenkonsumbedingte Unfallrisiko höchstens im Bereich des Risikos von Alkoholisierungen zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration. Die Kombination von Alkohol und Drogen oder Medikamenten lasse das Unfallrisiko dramatisch ansteigen.
Einer aktuellen Studie sei zu entnehmen, dass in den Fällen der Teilnahme am Verkehr unter Einfluss der Wirkungen des Cannabiskonsums moderate Beeinträchtigungen den Regelfall in der Verkehrswirklichkeit darstellten; dies entspreche den Erkenntnissen, die für die Teilnahme am Verkehr unter Alkoholeinfluss gewonnen worden seien. Ein abgesichertes Wissen über die Bereitschaft von Drogenkonsumenten, den Drogenkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, liege nicht vor. Die Ergebnisse aus Konsumstudien seien nur sehr bedingt auf den Straßenverkehr zu übertragen. Jüngeren Studien lasse sich entnehmen, dass Drogenkonsumenten wesentlich weniger als Alkoholkonsumenten bereit seien, Konsum und Fahren zu trennen. Die generelle Unterstellung, dass Drogeneinnahme und Fahren nicht getrennt würden, könnte aber nicht aufrecht erhalten werden. Die Bereitschaft, unter Substanzeinfluss zu fahren, stehe in direktem Zusammenhang mit der eingenommenen Menge. Dies gelte gleichermaßen für den Drogen- wie auch für den Alkoholkonsum. Die hohe Bereitschaft, unter Drogeneinfluss zu fahren, erklärt der Gutachter unter Anwendung von Befragungsergebnissen als ein Produkt aus der subjektiv als gering empfundenen Gefährlichkeit des Drogenkonsums, aus dessen subjektiv nur als mäßig angesehenen Verwerflichkeit sowie einer von den Konsumenten extrem niedrig eingeschätzten Kontrolleffizienz der Polizei. Nach der gegebenen Datenlage lasse sich folgender Zusammenhang zwischen dem Besitz von Cannabis und der Möglichkeit einer Teilnahme am Verkehr unter Drogeneinfluss herstellen: Wer Cannabis besitze, zähle in der Regel auch zum Kreis der Cannabiskonsumenten. Lasse sich nachweisen, dass im Urin oder in den Haaren höhere Substanzkonzentrationen vorlägen, müsse ein erheblicher Konsum erfolgt sein. Je höher die festgestellten Werte seien, umso stärker müsse auch der Konsum sein. Mit zunehmendem Konsum wachse auch die Wahrscheinlichkeit einer Fahrt unter Drogeneinfluss.
D.
Die Voraussetzungen einer stattgebenden Kammerentscheidung sind gegeben ( 93 c Abs. 1 BVerfGG). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 1993 (BVerfGE 89, 69) die für den vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt. Nach den in dieser Entscheidung niedergelegten Grundsätzen sowie der Senatsrechtsprechung zum grundrechtlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 80, 137 <152 ff.>) ist die Verfassungsbeschwerde begründet.
I.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Ob darüber hinaus auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden ist, bedarf keiner Entscheidung.
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 6, 32, <36>; 97, 332 <340>; stRspr). Von dieser Handlungsfreiheit ist auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr erfasst. Die Handlungsfreiheit ist allerdings nicht unbegrenzt gewährleistet. Zum Schutz eines kollidierenden Rechtsguts dürfen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Beschränkungen vorgenommen werden. Sie sind verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz des Rechtsguts nicht nur geeignet und erforderlich sind, sondern auch zur Art und Intensität der Rechtsgütergefährdung in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 16, 194 <201 f.>; 92, 277 <327 f.>; stRspr). Dies setzt eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe voraus (vgl. BVerfGE 94, 372 <390>; stRspr).
Die angegriffene Verfügung der Fahrerlaubnisentziehung und die darauf bezogenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen enthalten einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts. Dieser Eingriff war verfassungswidrig, weil er in keinem angemessenen Verhältnis zu der Intensität der Rechtsgutgefährdung stand. Denn es fehlte als Grundlage der Überprüfung der Fahreignung des Beschwerdeführers nach 15 b Abs. 2 StVZO ein hinreichender Gefahrenverdacht, der einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 89, 69 <85 f.>). Die Weigerung des Beschwerdeführers, sich der Begutachtung zu stellen, durfte im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren daher nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden.
1. Die Auslegung des einfachen Rechts, die Beweiswürdigung und die Subsumtion des Sachverhalts im einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Haben sie ihre Rechtsprechung im Verlauf des Verfahrens fortentwickelt, ist der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen fachgerichtlicher und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung dadurch Rechnung zu tragen, dass im Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf die aktuelle fachgerichtliche Rechtsprechung abgestellt wird (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -, S. 25 ff. - BVerfGE 104, 337 ff.). Eine solche Fortentwicklung der Rechtsprechung ist vorliegend im Hinblick auf die Voraussetzungen von Gefahrerforschungseingriffen bei Cannabiskonsum erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001, NJW 2002, S. 78 ff.).
a) Die fachrichterliche Rechtsprechung ist der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 89, 1 <10>; stRspr). Je nachhaltiger ein Akt hoheitlicher Gewalt in die Grundrechtssphäre des Bürgers eingreift, desto weiter reichen jedoch die Überprüfungsbefugnisse des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 42, 143 <148 f.>; 83, 130 <145>; stRspr). Die einem belastenden Hoheitsakt zu Grunde gelegten Sachverhaltswürdigungen und darauf aufbauenden Abwägungen sind insbesondere eingehender verfassungsgerichtlicher Prüfung zugänglich, wenn der Hoheitsakt den betroffenen Bürger dauerhaft an der Ausübung von Grundrechten hindert, denen für seine persönliche Lebensgestaltung Bedeutung zukommt. So liegt es bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis.
b) Bei der Überprüfung der Tragfähigkeit der im Ausgangsverfahren angestellten Einschätzungen über die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers wird der aktuelle Stand des Wissens über die Wirkungen des Konsums bestimmter Drogen sowie über die in Deutschland vorwiegend festzustellenden Drogenkonsummuster bedeutsam. Beide Themenbereiche bildeten in den vergangenen Jahren den Gegenstand eingehender wissenschaftlicher Forschung unter Verarbeitung praktischer Erfahrungen und darauf aufbauender Erörterung (vgl. aus jüngerer Zeit etwa Grotenhermen, Cannabis und Cannabinoide, 2001; Pompidou Group/Council of Europe Publishing, Road traffic and drugs, 2000; Krüger, Drogen im Straßenverkehr, 2000; Brandt, Explorative Auswertung von Drogenbefunden auf spezifische Wirkungen von Cannabis, Ecstasy und Cocain bei Verkehrs- und Kriminaldelikten, 2000; Kannheiser, Mögliche verkehrsrelevante Auswirkungen von gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum, NZV 2000, S. 57 ff.; Freitag/Hurrelmann, Illegale Alltagsdrogen, 1999; Kleiber/Soellner, Cannabiskonsum, 1998; Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1998; Kleiber/Kovar, Auswirkungen des Cannabiskonsums, 1997). Dadurch ist in Deutschland das Wissen über die Gefahren des Cannabiskonsums deutlich vergrößert worden. Das bestätigen auch die vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 2001 eingeholten Gutachten und fachlichen Stellungnahmen. Danach ist davon auszugehen, dass aus dem Konsum von Cannabis zwar erhebliche Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs hervorgehen können, dass aber je nach der Art und Intensität des Konsums zu unterscheiden ist, so dass weder ein pauschaler Gefährdungsausschluss noch eine pauschale Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Die Gefahren sind in früheren Jahren zum Teil überschätzt worden. Auf einer solchen Gefahrenüberschätzung beruhen die angegriffenen Entscheidungen.
aa) Unstreitig kann Cannabiskonsum die Fahreignung im Sinne von 15 b StVZO ausschließen. Hierbei spielt es keine Rolle, in welcher Verkehrsform (Haschisch, Marihuana, Haschisch-Öl) die in der Cannabispflanze enthaltenen Cannabinoide aufgenommen werden. Von unzureichender Kraftfahreignung in Folge drogenkonsumbedingter körperlich-geistiger Leistungsdefizite ist insbesondere auszugehen, wenn der Konsum von Drogen beim Betroffenen dazu geführt hat, dass seine Auffassungsgabe, seine Konzentrationsfähigkeit, sein Reaktionsvermögen oder seine Selbstkontrolle ständig unter dem für ein sicheres und verkehrsgerechtes Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erforderlichen Maß liegen. Fahruntauglichkeit ist ferner anzunehmen, wenn der Betroffene grundsätzlich außer Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen.
bb) Die vorliegenden Erkenntnisse ergeben, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist (vgl. etwa Kannheiser, NZV 2000, S. 57 <59>; Brandt, a.a.O., S. 121 ff.; Geschwinde, Rauschdrogen, 4. Aufl., 1998, Rn. 101; World Health Organization, Cannabis: a health perspective and research agenda, 1997, S. 15 f.; vgl. hierzu ferner BVerfGE 89, 69 <77 ff.>; 90, 145 <181>). Dies gilt jedenfalls dann, wenn relevante Mengen THC in den Körper des Konsumenten gelangen oder wenn der Konsum von Haschisch mit demjenigen anderer berauschender oder betäubender Mittel (insbesondere Alkohol und Medikamente) kombiniert wird (vgl. Krüger, Gutachten, a.a.O.). In Ausnahmefällen kann der Konsum von Cannabis auch eine dauerhafte fahreignungsrelevante Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit des Konsumenten nach sich ziehen. Diese Fälle sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass über einen längeren Zeitraum erheblicher Drogenmissbrauch geübt worden ist (vgl. etwa Grotenhermen, a.a.O., S. 259 <262 ff.>; Kleiber/Kovar, a.a.O., S. 241 ff.; Kleiber/Soellner, in: Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 25 <33 ff.>; World Health Organization, a.a.O., S. 16 ff.; strenger im Hinblick auf gewohnheitsmäßigen Konsum, Kannheiser, NZV 2000, S. 57 <58 ff.>). Darüber hinaus wird der Eintritt chronischer Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit bei besonders gefährdeten Personengruppen - etwa bei Jugendlichen in der Entwicklungsphase oder bei Personen, die mit latent vorhandenen Psychosen belastet sind - als möglich angesehen (vgl. Geschwinde, a.a.O., Rd. 199 ff.; World Health Organization, a.a.O.). In den - zahlenmäßig überwiegenden - übrigen Fällen besteht nach heutiger Erkenntnis in aller Regel kein Anlass zu der Befürchtung, dass der Konsum von Haschisch bei den Betroffenen zu einer permanenten fahreignungsrelevanten Absenkung ihrer körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit führt (vgl. etwa Berghaus, Gutachten, a.a.O.; Kleiber, in: Schneider/Buschkamp/Follmann, Cannabis - eine Pflanze mit vielen Facetten -, 2000, S. 11 <17>).
Nach aktuellem Erkenntnisstand ist es bei einmaligem oder gelegentlichem Haschischkonsum auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene außer Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. In der einschlägigen Fachliteratur wird zwar darauf hingewiesen, dass der Verlauf eines Haschischrauschs und die Dauer seines Abklingens von zahlreichen Faktoren bestimmt werden, weshalb sie vom Konsumenten im Vorhinein kaum zuverlässig abgeschätzt werden können. Es gibt allerdings keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsument im Regelfall drogenkonsumbedingt außerstande ist, die seine Fahrtüchtigkeit ausschließenden Wirkungen des Haschischkonsums als solche zu erkennen oder besserer Erkenntnis zuwider eine Teilnahme am Straßenverkehr zu unterlassen (vgl. Berghaus, Gutachten, a.a.O.).
Ein bei jedem, auch dem einmaligen oder gelegentlichen Haschischkonsumenten bestehender Eignungsmangel lässt sich auch nicht mit einem relevanten Risiko des späteren Eintritts unvorhersehbarer Echoräusche (Flashbacks) begründen, wie sie bei Konsumenten mancher "harter" Drogen verzeichnet werden können. Insofern bedarf die in der Literatur umstrittene Frage keiner Klärung, ob der Konsum von Haschisch überhaupt mit einem Flashbackrisiko verbunden ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wäre das Risiko eines nicht vorhersehbaren plötzlichen Verlustes der Fahrtüchtigkeit als sehr gering einzuschätzen (vgl. etwa Krüger, Gutachten, a.a.O.; Geschwinde, a.a.O., Rd. 136; Kleiber/Kovar, a.a.O., S. 73 f. m.w.N.). Nach Mitteilung der hierzu um Stellungnahme gebetenen Bundesregierung und der Landesregierungen sowie sachkundiger Dritter sind bislang nur sehr wenige Fälle bekannt geworden, in denen Anlass zu der Annahme bestand, ein Unfall im Straßenverkehr oder eine Verkehrsgefährdung könnte möglicherweise auf den haschischkonsumbedingten Echorausch eines Verkehrsteilnehmers zurückgeführt werden; lediglich in einzelnen Fällen konnte die Möglichkeit eines Echorauschs nicht vollständig ausgeschlossen werden, der aber in keinem Fall nachweisbar war.
2. Die Abwägung der Schwere des durch die Fahrerlaubnisentziehung bewirkten Grundrechtseingriffs und des Gewichts sowie der Dringlichkeit der zu seiner Rechtfertigung benannten Gründe ergibt unter Berücksichtigung dieses allgemeinen Kenntnisstandes, dass der Beschwerdeführer in unverhältnismäßiger Weise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt worden ist.
a) Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach 4 StVG und 15 b Abs. 1 StVZO dient dem legitimen Zweck, den fahrungeeigneten Erlaubnisinhaber davon abzuhalten, aktiv mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Dadurch sollen von ihm ausgehende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit verbundene Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Bürger abgewendet werden.
Ein auch verfassungsrechtlich tragfähiger Anlass zur Entziehung einer Fahrerlaubnis besteht zum einen bei einem dauerhaften, generell die Fahreignung (und nicht lediglich situationsbedingt die Fahrtüchtigkeit) ausschließenden Eignungsmangel; der Gesetzgeber hat dem durch 4 StVG und 15 b Abs. 1 StVZO Rechnung getragen. In Betracht kommen hier die schon erwähnten körperlich-geistigen Mängel, also Defizite der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit oder Fehlfunktionen, die das Unvermögen des Betroffenen zur Folge haben, ein Kraftfahrzeug sicher und verkehrsgerecht im Straßenverkehr zu führen. Zum anderen können charakterlich-sittliche Mängel die Fahreignung ausschließen. Solche Mängel liegen vor, wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (unzureichende Trennungsbereitschaft).
b) Dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht das private Interesse eines Bürgers am Erwerb und Bestand einer Fahrerlaubnis gegenüber. Ihr Wegfall kann die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie nachhaltig beeinflussen. Die Fahrerlaubnis hat für den Bürger nicht selten existenzsichernde Bedeutung (vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 78 <79>). Ihre Entziehung kann insbesondere dazu führen, dass die Ausübung des Berufs eingeschränkt oder ganz aufgegeben werden muss.
c) Diese absehbaren Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung muss der Betroffene hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist.
Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfGE 46, 160 <164>) gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine darauf bezogene präventive Kontrolle von Kraftfahrern, wie sie in 4 Abs. 1 StVG, 15 b Abs. 2 StVZO vorgesehen war, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 89, 69 <85>). Auch darf der Fortbestand der Voraussetzungen einer einmal erteilten Erlaubnis überprüft werden. Setzt die Überprüfung belastende, in Grundrechte eingreifende Maßnahmen voraus, ist bei der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit das Spannungsverhältnis zu berücksichtigen, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers andererseits besteht, von Gefahrerforschungseingriffen verschont zu bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind (zu den Belastungen vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 78 <79>).
Mit Blick auf dieses Spannungsverhältnis kann auf das Erfordernis eines hinreichenden Verdachts fehlender Fahreignung nicht schon allein deshalb verzichtet werden, weil es für die zuständigen Behörden schwer ist, verdachtsauslösende Momente zu entdecken, noch bevor es zu einem drogenkonsumbedingten Verkehrsunfall oder einer Verkehrsgefährdung gekommen ist. Vorangegangener Cannabiskonsum lässt sich am Verhalten des Konsumenten zwar regelhaft schwerer erkennen als Alkoholkonsum. Polizeibeamten ist es jedoch bei entsprechender Schulung in der Regel möglich, Anzeichen des Cannabiskonsums - etwa bei einer Fahrzeugkontrolle - anhand des Aussehens und Verhaltens des Konsumenten festzustellen und dies dann zum Anlass weiterer Aufklärungsmaßnahmen zu nehmen. Die entsprechenden Verdachtsmomente sind zwar andere als beim Alkoholkonsum und die Anforderungen an deren Feststellung dürfen auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Erkennbarkeit von Mängeln der Fahrtüchtigkeit und -eignung festgelegt werden. Ein gänzlicher Verzicht auf hinreichende Verdachtsindikatoren ist in einem Rechtsstaat jedenfalls bei einem für die persönliche Lebensführung gewichtigen Eingriff ausgeschlossen. Besteht ein hinreichender Verdacht und können mögliche Eignungsmängel nur unter aktiver Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers aufgeklärt werden, ist es unbedenklich, diese Mitwirkung einzufordern und bei ihrer Verweigerung die dadurch bewirkte Vereitelung der abschließenden Aufklärung zum Nachteil des Betroffenen zu würdigen.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Art und Intensität des Verdachts, der solche Folgen auslösen kann, müssen allgemein und ihre Rechtsanwendung muss im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden. Die Beschränkungen sind nur angemessen, wenn die Behörde im Zuge der Ausübung der gesetzlichen Ermächtigung zur Fahreignungsüberprüfung hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 89, 69 <85 f.>). Es trägt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der eingreifenden Maßnahme im Verhältnis zum Anlass des Einschreitens Rechnung, wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung davon ausgeht, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtselement zu bewerten ist (vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 78 <80>).
d) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durften der beim Beschwerdeführer einmalig festgestellte Haschischbesitz und die Weigerung der Teilnahme am Drogenscreening nicht als alleinige Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis genommen werden.
Die Annahme der Verkehrsbehörde, dass die Feststellung des unerlaubten Besitzes einer kleinen Menge Haschisch als deutliches Indiz für beabsichtigten Eigenkonsum gewertet werden kann, stößt zwar auf keine Bedenken (vgl. Krüger, Gutachten, S. 23). Es fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, beim Beschwerdeführer aus der einmaligen Feststellung beabsichtigten Eigenkonsums einer kleinen Menge Haschisch auf das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite zu schließen. Ebenso wenig wäre es tragfähig, aus dieser Feststellung den Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer entweder nicht in der Lage oder aber nicht Willens ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Ergänzende Anhaltspunkte etwa derart, dass der Beschwerdeführer unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt oder über einen längeren Zeitraum erheblichen Haschischmissbrauch geübt hat oder einer der besonders gefährdeten Personengruppen angehört, sind von der Verkehrsbehörde nicht ermittelt worden.
Es gibt auch keine Anzeichen für den Konsum "harter" Drogen durch den Beschwerdeführer und darauf aufbauende Zweifel an der Fahreignung. Denn Feststellungen zum Umgang des Beschwerdeführers mit "harten" Drogen sind im Ausgangsverfahren nicht getroffen worden. Der bloße Verdacht auf Haschischkonsum rechtfertigt für sich allein aber nicht den Schluss auf bereits erfolgten oder absehbaren Konsum "harter Drogen" (vgl. hierzu bereits BVerfGE 90, 145 <180 f.>).
II.
Die angegriffene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Stadt Freiburg i.Br., wie auch die diesen Bescheid im Widerspruchs- und nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren bestätigenden Behörden- und Gerichtsentscheidungen beruhen auf der festgestellten Grundrechtsverletzung. Die Entscheidungen sind daher aufzuheben ( 95 Abs. 2 BVerfGG). Da die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob mit ihnen auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen wurde, indem die behördliche Praxis beim bloßen Verdacht auf Haschischkonsum Ermittlungsmaßnahmen nach 15 b Abs. 2 StVZO ergreift, bei Verdacht auf Alkoholkonsum hingegen von solchen Maßnahmen regelmäßig absieht.
Mit Blick auf die noch zu treffende Kostenentscheidung ist das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück zu verweisen ( 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch das Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 357 <361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
1. Die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens auf
VG Braunschweig
Az.: 6 B 91/04
Beschluss vom 10.02.2004
Leitsatz/-sätze:
1. Die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier Drogenscreenings ist unverhältnismäßig und rechtfertigt im Falle einer Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, wenn der Betreffende lediglich einmal im Besitz einer geringen Menge Haschisch sowie ein weiteres Mal mit einem leeren Plastiktütchen angetroffen wurde, diese Vorfälle ein halbes Jahr auseinander lagen und ein Bezug zum Führen eines Fahrzeugs nicht ersichtlich ist.
2. Der Streitwert beläuft sich im Hauptsacheverfahren bei einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE auf 6.000,00 Euro, bei C1 oder C1E auf 5.000,00 Euro, bei B oder BE auf 4.000,00 Euro, bei A auf 4000,00 Euro und bei A1 auf 3.000,00 Euro, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf den halben Wert.
Beim Besitz mehrerer Fahrerlaubnisklassen wird, ausgehend von der Klasse mit dem höchsten Wert, dieser Wert um 50 v. H der weiteren Klassen erhöht, soweit diese Berechtigungen nicht von der Ausgangsklasse umfasst werden. Bei einer überwiegend beruflichen Nutzung erfolgt ein Aufschlag von 50 v. H. des Auffangwertes (2.000,00 Euro).
Aus dem Entscheidungstext:
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
II.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wird wiederhergestellt.
Dem Antragsgegner wird gemäß 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufgegeben, den bereits eingezogenen Führerschein dem Antragsteller unverzüglich wieder auszuhändigen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller erhielt im August 2001 eine Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE, C1E und L, die er in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter eines Express-Kurierdienstes beruflich nutzt. Mit Verfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wurde ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen.
Der Antragsteller war im Oktober 2002 nach seiner Einreise aus den Niederlanden bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle überprüft worden. Dabei waren im Kofferraum seines Fahrzeugs in einer Sporttasche 5 g Haschisch aufgefunden worden. Am 7. März 2003 wurde der Antragsteller auf der Bundesautobahn A 27 in der Gemarkung Langwedel erneut verkehrspolizeilich überprüft. Im Verlauf der Verkehrskontrolle wurde in seinem Schuh ein leeres Tütchen mit Anhaftungen von Marihuana aufgefunden. Auf eine Nachfrage gab der Antragsteller an, zuletzt am 3. März 2003 Haschisch konsumiert zu haben. Mit Verfügung vom 7. Mai 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Verden das zunächst wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Verfahren gemäß 31a BtMG ein und gab dem Antragsgegner hiervon Kenntnis.
Der Antragsgegner ordnete nach einer Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten mit Verfügung vom 31. Juli 2003 an, dass sich der Antragsteller zur Klärung der an seiner Fahreignung bestehenden Bedenken beim Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn bis zum 30. Januar 2004 vier Drogenscreenings zu unterziehen habe. Als der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 9. Januar 2004 die Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Antragsteller am 26. Januar 2004 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.
Am 26. Januar 2004 hat der Antragsteller außerdem beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor:
Bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ordnungsgemäß begründet worden. Zudem halte die angefochtene Verfügung auch in der Sache einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, sodass sein Interesse an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der behördlichen Maßnahme überwiege. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stütze sich lediglich auf Vermutungen und sei rechtswidrig. Eine Fahrerlaubnis könne nur dann entzogen werden, wenn die fehlende Fahreignung erwiesen sei. Er sei im Zusammenhang mit dem Besitz von Marihuana nur einmal am 16. Oktober 2002 aufgefallen, aber weder strafrechtlich verurteilt noch sonst im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs in Erscheinung getreten. Am 7. März 2003 habe lediglich ein leeres Tütchen mir irgendeiner Substanz, das er beim Anziehen in der Bundeswehrkaserne vor dem Antritt der Heimfahrt nicht bemerkt habe, an seinem Strumpf geklebt. Es sei weder danach geforscht worden, ob das Tütchen ihm gehört habe, noch sei festgestellt worden, ob er unmittelbar vor Fahrtantritt Betäubungsmittel konsumiert habe. Selbst dazu, in welcher Menge er überhaupt schon einmal Marihuana geraucht habe, seien Feststellungen nicht getroffen worden. Im Hinblick darauf, dass er bei der Anfertigung des Polizeiberichts vom 7. März 2003 nicht über seine Rechte als Beschuldigter aufgeklärt worden sei, unterliege der Vorgang überdies einem Beweisverwertungsverbot. Allein ein gelegentlicher Haschischkonsum oder das Mitführen geringer Mengen Marihuana genügten nicht für die Annahme einer fehlenden Fahreignung. Es hätten außerdem Feststellungen dazu getroffen werden müssen, dass er weder willens noch in der Lage sei, den lediglich vermuteten Haschischkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. An derartigen Feststellungen fehle es hier. Bei dieser Sachlage sei die Aufforderung, sich vier Drogenscreenings zu unterziehen, rechtswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378) entschieden habe. Infolgedessen könne an seine Weigerung, sich diesen Drogenscreenings zu unterziehen, nicht die von der Verkehrsbehörde gewählte Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung geknüpft werden.
Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wiederherzustellen sowie ihm für die Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bertram aus Gifhorn zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er entgegnet:
Die Fahrerlaubnis habe mit sofortiger Vollziehung entzogen werden müssen, weil der Antragsteller das mit Schreiben vom 31. Juli 2003 geforderte Drogenscreening nicht beigebracht habe. Ein solches Drogenscreening sei zur Aufklärung angeordnet worden, ob der Antragsteller nur gelegentlich Cannabis konsumiere und einen solchen Konsum und das Fahren voneinander trennen könne. Die Tatsache, dass er innerhalb eines halben Jahres zweimal im Besitz von Betäubungsmitteln angetroffen worden sei, sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass er nicht nur gelegentlich mit Betäubungsmitteln in Berührung komme. Das Auffinden eines Tütchens mit Anhaftungen von Marihuana im Schuh weise auf einen Konsum unmittelbar vor der Fahrt hin. Es liege nahe, dass das Tütchen erst kurz zuvor benutzt und dann versteckt worden sei. Die gegenteiligen Behauptungen des Antragstellers könnten nur als Schutzbehauptung verstanden werden. Wegen der überragenden Bedeutung der Verkehrssicherheit sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung geboten gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antragsteller nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage wäre, die Kosten der Prozessführung mit vier Monatsraten zu bestreiten ( 166 VwGO i.V.m. 115 Abs. 3 ZPO). Nach Abzug der in 115 Abs. 1 und 2 ZPO bezeichneten Absetzungsbeträge verbleibt dem Antragsteller noch ein monatliches Einkommen von 544,62 Euro, das eine monatliche Ratenzahlung von 175,00 Euro auf die voraussichtlich in diesem Verfahren entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt ca. 400,00 Euro zulässt.
2.) Dagegen ist der nach 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig und begründet.
Zwar hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet und in noch ausreichender Weise schriftlich begründet, weshalb das besondere Interesse an dem Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2004 als gegeben erachtet wird ( 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung vom 9. Januar 2004 ist jedoch gemäß 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, weil der Widerspruch in einem solchen Maße Aussicht auf Erfolg bietet, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, den Antragsteller weiterhin vorläufig von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
Nach 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese Berechtigung zu entziehen, wenn er sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Bei einer solchen Entscheidung darf gemäß 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden, wenn dieser sich weigert, sich einer nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Untersuchung zu unterziehen, oder er ein von der Behörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Die Schlussfolgerung einer fehlenden Fahreignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage des Gutachtens rechtmäßig war und für die Weigerung, der behördlichen Aufforderung nachzukommen, kein ausreichender Grund vorliegt (BVerwG, Urt. vom 05.07.2001, DAR 2001, 522 m.w.N.).
Der Antragsteller stellt die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Antragsgegners vom 31. Juli 2003, ein ärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises Gifhorn auf der Grundlage von vier Drogenscreenings darüber vorzulegen, ob er Betäubungsmittel einnimmt, zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Frage (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. vom 08.07.2002, NJW 2002, 2381; Beschl. vom 20. 06.2002, NJW 2002, 2378; Beschl. vom 01.08.2002, 1 BvR 11043/98 <juris>). Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient dazu, den Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, weiter nachzugehen und die Eignungszweifel zu klären ( 2 Abs. 8, 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, 11 Abs. 2, 46 Abs. 3 FeV). Mit Rücksicht auf die für den Betroffenen mit der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verbundenen belastenden Folgen ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allerdings nicht in das freie Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt, wann sie von einem Anfangsverdacht als Grundlage für eine solche Maßnahme ausgehen darf. Die Anordnung zur Beibringung eines (fach-)ärztlichen Gutachtens ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. vom 20.06.2002 und 01.08.2002, aaO.; Beschl. vom 30.01.2003, 1 BvR 866/00 <juris>; VGH Mannheim, Beschl. vom 04.07.2003, 10 S 2270/02 <juris>).
In Bezug auf Eignungsbedenken, die sich aus einer Erkrankung des Fahrerlaubnisinhabers oder aus sonstigen Einflussfaktoren auf die Fahreignung ergeben, kommt den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung besondere Bedeutung zu. Hinsichtlich der Einnahme von Cannabis findet sich in Nr. 9.2 der Anlage 4 die Regelung, dass bei einem nur gelegentlichen Cannabiskonsum die Fahreignung gegeben ist, wenn der Betreffende zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt und nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert sowie außerdem keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust verliegt (Nr. 9. 2.2 der Anlage 4 zur FeV). Wird dagegen Cannabis regelmäßig im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV konsumiert, ist allein wegen der Häufigkeit des Konsums von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers auszugehen, weil ein solcher regelmäßiger Konsum zu einer nicht mehr hinnehmbaren Herabsetzung der verkehrsbezogenen Fähigkeiten führt. Hiernach ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV rechtmäßig, wenn hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Cannabis konsumieren könnte; liegen dagegen wie hier lediglich Anhaltspunkte für einen nur gelegentlichen Cannabiskonsum vor, bedarf es weiterer Verdachtsmomente dafür, dass ein unzureichendes Trennungsvermögen von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs gegeben ist, zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe aufgenommen werden oder eine Störung der Persönlichkeit bzw. ein Kontrollverlust anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall lassen sich konkrete Verdachtsmomente, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen, nicht feststellen, sodass sich die Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier Drogenscreenings als rechtswidrig erweist. Insbesondere sind Indizien, dass der Antragsteller regel- oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert, ebenso wenig gegeben, wie Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei einem nur gelegentlichen Konsum den Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausreichend zu trennen vermag. Selbst wenn die Erklärungsversuche des Antragstellers hinsichtlich der bei der Verkehrskontrolle vom 7. März 2003 aufgefundenen leeren Klemmtüte mit Cannabisanhaftungen wenig nachvollziehbar sind, lassen die zu den Ermittlungsakten der Polizei gelangten Erkenntnisse über den Umgang des Antragstellers mit Drogen lediglich den Schluss darauf zu, dass er bisher allenfalls gelegentlich und nicht in großen Mengen Cannabis konsumiert hat. Ein Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen lässt sich daraus ebenfalls nicht herleiten. Dem Antragsteller ist jeweils im Anschluss an die Verkehrskontrollen vom Oktober 2002 und März 2003 die Weiterfahrt mit seinem Pkw gewährt worden. Die Polizeibeamten hatten offenbar keinen Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Verkehrskontrollen und haben dem Antragsteller am 7. März 2003 die Erklärung abgenommen, dass der letzte Cannabiskonsum bereits mehrere Tage zurückgelegen habe.
Ein Bezug zum Straßenverkehr lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass im Oktober 2002 im Fahrzeug des Antragstellers 5 g Marihuana aufgefunden worden waren und am 7. März 2003 ein leeres Klemmtütchen mit Cannabisrückständen im Schuh des Antragstellers gefunden worden war. Der bloße Besitz von Cannabis während des Fahrens reicht dafür nicht aus. Hierzu wären vielmehr Indizien erforderlich, aus denen die Annahme abgeleitet werden könnte, dass der Fahrzeugführer während oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt Drogen konsumiert (z.B. Reste eines Haschisch-Joints im Aschenbecher des Fahrzeugs).
Infolgedessen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wiederherzustellen und der bereits eingezogene Führerschein des Antragstellers wieder auszuhändigen ( 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der vom Antragsteller außerdem beantragten Prozesskostenhilfe auf den 1 Abs. 1 GKG, 166 VwGO, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Der Streitwert beläuft sich in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes. Hierbei geht das Gericht in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen C1E und BE von der Klasse mit der am weitesten reichenden Berechtigung aus und legt für die Klasse C1E einen Wert von 5.000,00 Euro zu Grunde (bei Klasse C oder CE wären dies 6.000,00 Euro, bei Klasse B oder BE wären es 4.000,00 Euro) und erhöht diesen Wert um 50 v.H. des für die Klasse A1 anzunehmenden Wertes (3.000,00 Euro; bei Klasse A wären dies 4.000,00 Euro). Schließlich ist wegen der überwiegend beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis noch ein Wert von 50 v.H. des Auffangwertes hinzuzurechnen (2.000,00 Euro). Insgesamt ist hiernach von einem Streitwert von 8.500,00 Euro im Hauptsacheverfahren und von 4.250,00 Euro im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszugehen ( 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Zur Rechtmäßigkeit eines Fahrerlaubnisentzugs und
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
Az.: 2 EO 421/02
Beschluss vom 28.08.2002
Vorinstanz: VG Weimar - 2. Kammer - 2 E 701/02.We
In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen, hier: Beschwerde nach 80, 80a VwGO hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts am 28. August 2002 b e s c h l o s s e n :
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. Juni 2002 - 2 E 701/02.We - abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. Mai 2002 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2002 (Az. 32-04-4401 E 41/02) wird wieder hergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EURO festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Begehren abgelehnt wurde, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehene Entziehung seiner Fahrerlaubnis wieder herzustellen.
Der Antragsteller wurde am 23. Juni 2001 bei einem Musikfest in Würzburg von Polizeibeamten beobachtet, wie er zusammen mit anderen Personen eine Marihuana-Zigarette rauchte. Das daraufhin gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ein amtsärztliches Gutachten in Form eines Drogenscreenings mit Haaranalyse über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Klasse A und C 1E bis zum 20. September 2001 vorzulegen. Das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin konnte die Haaranalyse nicht durchführen, da die Haarlänge des Antragstellers hierfür nicht ausreichte. Die durchgeführte Kontrolle einer Urinprobe ergab ein negatives Ergebnis.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 forderte die Antragsgegnerin daraufhin den Antragsteller auf, eine Haaranalyse bis zum 28. März 2002 vorzulegen; bis dahin sei der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, sicherzustellen, dass eine Haarlänge von mindestens 4 bis 6 Zentimeter vorhanden sei. Der Antragsteller verwahrte sich hiergegen. Dies sei ein unangemessener Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte. Darüber hinaus stehe einem längeren Haarwuchs entgegen, dass er wegen eines Kopfhautekzems behandelt würde. Er sei jedoch zu anderen Untersuchungen im Rahmen eines Drogenscreenings bereit.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2002 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller in seinem Besitz befindlichen Klassen und ordnete den Sofortvollzug an. Die Ungeeignetheit des Antragstellers zur Führung von Kraftfahrzeugen sei anzunehmen, da er seiner Verpflichtung zur Klärung von Eignungsbedenken nicht nachgekommen sei.
Gegen diesen ihm am 10. Mai 2002 zugestellten Bescheid legte der Antragsteller am 17. Mai 2002 Widerspruch ein.
Gleichzeitig hat er bei dem Verwaltungsgericht Weimar das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass der Entzug der Fahrerlaubnis rechtswidrig sei. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten und einer darauf gestützten Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen könne nicht festgestellt werden. Bei dem Vorfall in Würzburg habe es sich um einen einmaligen Vorfall des bloßen Mitrauchens ohne jeden konkreten Bezug zum Straßenverkehr gehandelt. Die Anordnung der Vorlage des Gutachtens als einschneidende und belastende Maßnahme in seine Rechte sei vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt gewesen. Weiterhin sei die Anordnung, sich die Haare auf eine Länge von 4 bis 6 Zentimetern wachsen zu lassen, grundrechtswidrig und unverhältnismäßig. Dem geforderten Haarwachstum stehe im Übrigen die Behandlung seiner Kopfhauterkrankung entgegen.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2002 wieder herzustellen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen die Gründe des angefochtenen Bescheides wiederholt.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2002 - 2 E 701/02.We - hat das Verwaltungsgericht Weimar den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Fahruntauglichkeit habe festgestellt werden können, da der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht, nämlich der Vorlage eines Drogenscreenings, nicht nachgekommen sei. Eine solche Anordnung sei bei Konsum von Betäubungsmitteln, hierzu gehöre auch Cannabis, gerechtfertigt. Der Anordnung stehe nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht entgegen. Die Angaben des Antragstellers seien im Übrigen nicht glaubhaft. Ausweislich des Lichtbildes in seinem 1994 ausgestellten Führerschein habe er schulterlanges Haar getragen. Des Weiteren sei es ihm unbenommen, eine Schamhaaranalyse vornehmen zu lassen.
Am 26. Juni 2002 hat der Antragsteller gegen diesen ihm am 13. Juni 2002 zugestellten Beschluss beim Verwaltungsgericht Weimar Beschwerde erhoben und am 12. Juli 2002 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens in Fällen der vorliegenden Art bestehen, nicht genügend gewürdigt. Die Anordnung eines Drogenscreenings bei nur einmaligem Gebrauch von Cannabis sei unverhältnismäßig, wie dies auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts deutlich mache. Unverhältnismäßig sei insbesondere die Forderung, das Haar auf eine bestimmte Länge wachsen zu lassen. Das Bild im Führerschein datiere aus den Jahren vor 1994. Die Durchführung einer Schamhaaranalyse scheitere bereits daran, dass die Antragsgegnerin kein geeignetes Institut hierfür benennen könne.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. Juni 2002 - 2 E 701/02.We - abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2002 wieder herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei zur alten Rechtslage ergangen und nicht ohne Weiteres übertragbar.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akte des Verwaltungsgerichts Weimar und ein Hefter Behördenakte liegen dem Gericht vor. Sie waren Gegenstand der Beratung.
Die Beschwerde ist zulässig (vgl. 147, 146 Abs. 4 VwGO).
Sie ist auch begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 6. Mai 2002 wiederherzustellen. Die Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers liegen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht vor.
Gegenstand der Prüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts durch den Senat sind nach neuem Recht nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe (vgl. 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO n. F.). Der Antragsteller hat in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mit seiner Weigerung, sich einer Haaranalyse zu unterziehen, begründet werden könne. Damit hat er nicht nur die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses, sondern auch des angefochtenen Verwaltungsaktes substantiiert angegriffen.
Sowohl Widerspruch als auch Anfechtungsklage haben regelmäßig aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 1 VwGO). Die Behörde kann jedoch ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, dass sie die sofortige Vollziehung einer Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint ( 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dies bedeutet, dass die Behörde vor Erlass der jeweiligen Anordnung die Interessen der Öffentlichkeit gegen die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen abwägt und nicht nur formelhaft, sondern auf den konkreten Fall bezogen begründet ( 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dies hat die Antragsgegnerin vorliegend im Schreiben vom 6. Mai 2002 getan. Sie hat nicht nur ein besonderes Vollzugsinteresse dargetan, sondern die öffentlichen Interessen auch mit dem privaten Interesse des Antragstellers, weiterhin von der Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, abgewogen.
Eine ähnliche Interessenabwägung wie die Verwaltungsbehörde hat das Gericht anzustellen, wenn es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung angerufen wird ( 80 Abs. 5 VwGO). Einem solchen (vorläufigen) Rechtsschutzantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt gegen den Widerspruch erhoben wurde, offensichtlich rechtswidrig ist. In einem solchen Fall kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Dagegen ist der Rechtsschutzantrag grundsätzlich abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten dagegen offen, hat das Gericht eine eigenständige, sorgsame Abwägung aller in Streit stehender Interessen vorzunehmen und zu prüfen, welchem Interesse für die Dauer der Hauptsacheverfahren der Vorrang gebührt.
Die im Rahmen einer Entscheidung nach 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt hier zunächst - anders als das Verwaltungsgericht meint - zu der Feststellung, dass die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht offensichtlich rechtmäßig ist.
Die Antragsgegnerin wie auch das Verwaltungsgericht sind generell zu Recht davon ausgegangen, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt, dann angenommen werden kann, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt ( 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1; 11 Abs. 2 und 8; 14 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -).
Dies setzt aber voraus, dass die Behörde eine entsprechende Anordnung zu Recht erlassen konnte. Die Voraussetzungen zur Einholung eines Gutachtens sind im vorliegenden Fall aber wohl nicht erfüllt. Grundsätzlich gilt, dass die Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen kann, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes vorliegt ( 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV). Dazu gehört auch ein sog. Drogenscreening. Zwar hat der Antragsteller Marihuana - ein Cannabis-Produkt, das zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gehört - in Form des Rauchens einer Zigarette konsumiert. Es spricht aber viel dafür, dass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens mit den damit verbundenen grundrechtlichen Eingriffen in Fällen eines nur einmalig nachgewiesenen Konsums von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen wegen des Eingriffs in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht wird.
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378) unter umfassender Auswertung und Würdigung von aktuellen Stellungnahmen (Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen namens der Bundesregierung, mehrere Landesregierungen, Stadt Freiburg i.Br. sowie Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof, ferner die Bundesanstalt für Straßenwesen, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, der Deutsche Verkehrssicherheitsrat, die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin, die Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren, die Gesellschaft gegen Alkoholund Drogengefahren und der Fachverband Drogen und Rauschmittel als sachkundige Dritte) und Gutachten (Prof. Dr. B Institut für Rechtsmedizin der Universität Köln und Prof. Dr. K- Interdisziplinäres Zentrum für Verkehrswissenschaften an der Universität Würzburg -) zu den fahrerlaubnisrelevanten Auswirkungen des Cannabis-Konsums auf die Leistungsfähigkeit des Konsumenten im Ergebnis festgestellt:
" ... dass aus dem Konsum von Cannabis zwar erhebliche Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs hervorgehen können, dass aber je nach der Art und Intensität des Konsums zu unterscheiden ist, so dass weder ein pauschaler Gefährdungsausschluss noch eine pauschale Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Die Gefahren sind in früheren Jahren zum Teil überschätzt worden.
Nach aktuellem Erkenntnisstand ist es bei einmaligem oder gelegentlichem Haschischkonsum auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene außer Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. In der einschlägigen Fachliteratur wird zwar darauf hingewiesen, dass der Verlauf eines Haschischrauschs und die Dauer seines Abklingens von zahlreichen Faktoren bestimmt werden, weshalb sie vom Konsumenten im Vorhinein kaum zuverlässig abgeschätzt werden können. Es gibt allerdings keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsument im Regelfall drogenkonsumbedingt außerstande ist, die seine Fahrtüchtigkeit ausschließenden Wirkungen des Haschischkonsums als solche zu erkennen oder besserer Erkenntnis zuwider eine Teilnahme am Straßenverkehr zu unterlassen."
Aus diesen Erkenntnissen hat das Bundesverfassungsgericht für die Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der dieser vorgelagerten Anordnung eines ärztlichen Gutachtens im Falle des einmaligen Konsums von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr gefolgert:
"b) Dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht das private Interesse eines Bürgers am Erwerb und Bestand einer Fahrerlaubnis gegenüber. Ihr Wegfall kann die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie nachhaltig beeinflussen. Die Fahrerlaubnis hat für den Bürger nicht selten existenzsichernde Bedeutung (vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 78 <79>). Ihre Entziehung kann insbesondere dazu führen, dass die Ausübung des Berufs eingeschränkt oder ganz aufgegeben werden muss.
c) Diese absehbaren Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung muss der Betroffene hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist.
Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfGE 46, 160 <164>) gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine darauf bezogene präventive Kontrolle von Kraftfahrern, wie sie in 4 Abs. 1 StVG, 15b Abs. 2 StVZO vorgesehen war, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 89, 69 <85>). Auch darf der Fortbestand der Voraussetzungen einer einmal erteilten Erlaubnis überprüft werden. Setzt die Überprüfung belastende, in Grundrechte eingreifende Maßnahmen voraus, ist bei der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit das Spannungsverhältnis zu berücksichtigen, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers andererseits besteht, von Gefahrerforschungseingriffen verschont zu bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind (zu den Belastungen vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 78 <79>).
Mit Blick auf dieses Spannungsverhältnis kann auf das Erfordernis eines hinreichenden Verdachts fehlender Fahreignung nicht schon allein deshalb verzichtet werden, weil es für die zuständigen Behörden schwer ist, verdachtsauslösende Momente zu entdecken, noch bevor es zu einem drogenkonsumbedingten Verkehrsunfall oder einer Verkehrsgefährdung gekommen ist. Vorangegangener Cannabiskonsum lässt sich am Verhalten des Konsumenten zwar regelhaft schwerer erkennen als Alkoholkonsum. Polizeibeamten ist es jedoch bei entsprechender Schulung in der Regel möglich, Anzeichen des Cannabiskonsums - etwa bei einer Fahrzeugkontrolle - anhand des Aussehens und Verhaltens des Konsumenten festzustellen und dies dann zum Anlass weiterer Aufklärungsmaßnahmen zu nehmen. Die entsprechenden Verdachtsmomente sind zwar andere als beim Alkoholkonsum und die Anforderungen an deren Feststellung dürfen auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Erkennbarkeit von Mängeln der Fahrtüchtigkeit und -eignung festgelegt werden. Ein gänzlicher Verzicht auf hinreichende Verdachtsindikatoren ist in einem Rechtsstaat jedenfalls bei einem für die persönliche Lebensführung gewichtigen Eingriff ausgeschlossen. Besteht ein hinreichender Verdacht und können mögliche Eignungsmängel nur unter aktiver Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers aufgeklärt werden, ist es unbedenklich, diese Mitwirkung einzufordern und bei ihrer Verweigerung die dadurch bewirkte Vereitelung der abschließenden Aufklärung zum Nachteil des Betroffenen zu würdigen.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Art und Intensität des Verdachts, der solche Folgen auslösen kann, müssen allgemein und ihre Rechtsanwendung muss im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden. Die Beschränkungen sind nur angemessen, wenn die Behörde im Zuge der Ausübung der gesetzlichen Ermächtigung zur Fahreignungsüberprüfung hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 89, 69 <85 f.>). Es trägt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der eingreifenden Maßnahme im Verhältnis zum Anlass des Einschreitens Rechnung, wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung davon ausgeht, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtselement zu bewerten ist (vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 78 <80>)."
Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar zu der vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung ergangenen Rechtslage ergangen ( 4 Abs. 1 StVG a. F., 15b Abs. 2 StVZO a. F.). Sie ist jedoch auch auf die hier dem Streit zugrunde liegende neue Rechtslage zu übertragen. Das Verfassungsgericht hat mit seinen Erwägungen gerade nicht an das nach der alten Rechtslage den Behörden eingeräumte Ermessen angeknüpft, sondern allgemeine verfassungsrechtliche Anforderungen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an Anordnungen der vorliegenden Art gestellt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und der dieser vorgelagerten Maßnahmen, wie die Anordnung eines medizinischen Gutachtens, muss verhältnismäßig zu dem Eingriff in die Grundrechtspositionen des Betroffenen, also dessen Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und möglicherweise des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sein. Diese Anforderung ist unabhängig davon zu stellen, ob der Eingriff auf einer Ermessensentscheidung der Behörde oder auf einer vom Verordnungsgeber getroffenen Entscheidung beruht.
Es bedarf im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keiner abschließenden Klärung, ob diese verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Drogenscreenings in den Fällen, in denen nur ein einmaliger oder nur gelegentlicher Cannabis-Konsum ohne Bezug zum Straßenverkehr vorliegt, sprechen, zu einer teilweisen Verfassungswidrigkeit des 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FeV führen, oder ob diese Norm verfassungskonform ausgelegt werden kann.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken greifen auch im vorliegenden Fall. Bei dem Antragsteller wurde nur ein einmaliger Cannabis-Konsum festgestellt; Anhaltspunkte für einen weitergehenden Cannabis-Konsum bestehen nicht, insbesondere fehlen einschlägige Ermittlungen. Ein Bezug zwischen dem Cannabis-Konsum und dem Straßenverkehr ist ebenfalls nicht festzustellen. Der Antragsteller hat Marihuana in keinem nachgewiesenen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr konsumiert. Nach seinen unwiderlegten Angaben ist er zu dem Musikfestival, in dessen Zusammenhang der Cannabis-Konsum festgestellt wurde, mit der Bahn gereist.
Kann daher nicht ohne weiteres von der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Drogenscreenings und der darauf aufbauenden Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ausgegangen werden, spricht dies bereits für den Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzantrags nach 80 Abs. 5 VwGO. Dies entspricht auch dem Ergebnis einer allgemeinen Interessensabwägung. Zwar kann für den Entzug der Fahrerlaubnis grundsätzlich die ansonsten bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere der Schutz von Leib und Leben unbeteiligter Dritter, streiten. Jedoch lassen sich solche Gefahren im vorliegenden Fall gerade nicht feststellen. Zwar ist der Drogenkonsum des Antragstellers nachgewiesen, es fehlen aber vor dem Hintergrund der vom Bundesverfassungsgericht ausgewerteten Stellungnahmen und Gutachten Anhaltspunkte dafür, aus der einmaligen Feststellung des Konsums einer kleinen Menge Marihuana auf das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite zu schließen. Die Feststellung rechtfertigt auch nicht den Schluss, dass der Antragsteller entweder nicht in der Lage oder nicht willens ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Ergänzende Anhaltspunkte etwa derart, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt oder über einen längeren Zeitraum erheblichen Drogenmissbrauch geübt hat oder eine der besonders gefährdeten Personengruppen angehört, sind von der Antragsgegnerin nicht ermittelt worden. Es gibt auch keine Anzeichen für den Konsum "harter Drogen" durch den Antragsteller und darauf aufbauender Zweifel an der Fahreignung. Der bloße Verdacht auf Haschisch-Konsum rechtfertigt für sich allein nicht den Schluss auf bereits erfolgten oder absehbaren Konsum "harter Drogen" (vgl. hierzu BVerfG a. a. O.).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 20 Abs. 3 i. V. m. 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu wird Bezug genommen.
Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Anforderung an die Feststellung eines THC-Werts
OVG Koblenz
Datum: 02.01.2007
Aktenzeichen: 10 B 11390/06
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier aufschiebende Wirkung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 2. Januar 2007 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an dem Beschluss des Verwaltungsgerichts.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der THC-Wert In der ihm am 29. Juni 2006 entnommenen Blutprobe von 2,7 ng/ml in eindeutigerweise festgestellt worden".
Zweifel an dieser Feststellung im Gutachten der Professoren Dr. Mattem und Dr. Aderjan vom 28. Juli 2006 bestehen nicht. Sie lassen sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die erste chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe zu Cannabinoiden - ebenso wie zu weiteren Betäubungsmitteln - keinen Befund ergab. Ausweislich des dieses Ergebnis mitteilenden Schreibens der Sachverständigen an die Polizei vom 7. Juli 2006 handelte es sich bei der Untersuchung um einen immunologischen Vortest und sind solche Tests "nicht beweisend, weil falschpositive oder falschnegative Befunde nicht auszuschließen sind", weswegen sie .möglichst durch beweissichernde Untersuchungsverfahren, insbesondere Gaschromatographie und Massenspektroskopie (GC/MS) zur differenzierenden Untersuchung oder Konzentrationsbestimmung von Einzelsubstanzen bestätigt werden (müssen)".
Die daraufhin angeforderte "chemisch-toxikologische Bestätigungsuntersuchung mit quantitativer Bestimmung von Einzelkomponenten" - mittels .differenzierender Gaschromatographie bzw. identifizierender Massenspektroskopie" - ergab sodann den besagten THC-Wert. Bei ihm handelt es sich nicht, wie der Antragsteller vorträgt um einen "Cjrca-. Wert". In dem Gutachten vom 28. Juli 2006 wird auch nicht, wie der Antragsteller des Weiteren geltend macht, darauf hingewiesen, dass es insoweit noch weiterer Analysen bzw. Kontrolluntersuchungen bedarf.
Dass der THC-Wert nicht etwa auf "Passivrauchen", worauf sich der Antragsteller offenbar berufen will, sondern auf einen eigenen Cannabiskonsum des Antragstellers zurückzuführen ist, folgt aus seiner Einlassung gegenüber der Polizei am 29, Juni 2006. An dem Wahrheitsgehalt dieser Angaben bestehen auch für den Senat ungeachtet ihres zwischenzeitlichen Widerrufs keine Zweifel. Insoweit sei über die betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinaus hier noch ergänzend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Aussage nach erfolgter Belehrung machte und die Niederschrift hierzu zudem unterschrieb. Danach hatte er jedoch knapp 2 1/2 Stunden vor der Blutentnahme "einen Joint" geraucht. Diese Angabe lässt sich auch sehr wohl mit der vorgefundenen THC-Konzentration vereinbaren, wird THC doch rasch abgebaut.
Schließlich ist es zwar richtig, dass der ermittelte THC-Wert "weder auf einen gelegentlichen noch gar auf einen regelmäßigen Gebrauch von Cannabis-Produkten hin(-weist)" - denn dazu besagt ein THC-Befund nichts -; hierauf hat aber das Verwaltungsgericht seine Feststellung, der Antragsteller konsumiere "gelegentlich" Cannabis, auch nicht gestützt. Sie beruht vielmehr auf den Bekundungen des Antragstellers bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 29. Juni 2006, an denen sich der Antragsteller wie ausgeführt festhalten lassen muss. Er hat da aber eingeräumt, seit Jahren daheim Joints zu rauchen.
Soweit der Antragsteller abschließend noch pauschal auf die Antragsbegründung verweist, genügt sein Beschwerdevorbringen schon nicht den Darlegungserfordernissen des 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -
Die Kostenentscheidung folgt aus ,154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG-.
Der Beschluss ist gemäß 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Fahrerlaubnisentziehung nach Drogenkonsum. Positiv
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Az: 12 ME 183/08
Beschluss vom 14.08.2008
Vorinstanz: VG Stade, Az.: 1 B 631/08
Beschluss
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Am 8. Februar 2008 geriet der Antragsteller anlässlich einer um 9.36 Uhr durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle in den Verdacht, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Ausweislich des Einsatzberichtes der Polizeiinspektion D. zeigte ein mit Einverständnis des Antragstellers veranlasster Drogenschnelltest ein positives Ergebnis bezüglich THC an. Eine polizeilich angeordnete Blutprobenuntersuchung erbrachte gemäß dem Endbefund der Laborarztpraxis Dr. E. und Kollegen vom 15. Februar 2008 den Nachweis von 7,1 ng/ml THC und 180,0 ng/ml THC-Carbonsäure im Serum des Antragstellers. Mit Bescheid vom 27. März 2008 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und führte zur Begründung dieser Maßnahme aus, dass der festgestellte THC-Carbonsäurewert auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers schließen lasse. Darüber hinaus stehe fest, dass der Antragsteller den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne oder wolle. Aufgrund dieser Tatsachen stehe seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage des Antragstellers (1 A 630/08) abgelehnt und ist der Beurteilung des Antragsgegners gefolgt, dass der Antragsteller als regelmäßiger Konsument von Cannabis anzusehen und deshalb dessen Fahreignung nicht gegeben sei. Selbst wenn lediglich eine gelegentliche Einnahme von Cannabinoiden zu unterstellen wäre, hätte der Antragsteller durch sein Verhalten am 8. Februar 2008 belegt, dass er nicht im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trenne. Bei der gegebenen Sachlage begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen und diesen nicht aufgefordert habe, zunächst ein Gutachten beizubringen.
II.
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zur Begründung des Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Mit seinem Vortrag, in Bezug auf die am 8. Februar 2008 angeordnete Blutprobenuntersuchung bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil die Untersuchung seitens der Polizei unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt und Missachtung der Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft gemäß 81a Abs. 2 StPO angeordnet worden sei, kann der Antragsteller der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es bestehen erhebliche Zweifel, ob hier gegen die Kompetenzregelung in 46 Abs. 1 OWiG, 81a Abs. 2 StPO verstoßen worden ist und, selbst wenn ein Verstoß unterstellt wird, dieser zu einem Beweisverwertungsverbot geführt hat. Nach 46 Abs. 1 OWiG, 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme im Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt auch der einfachgesetzliche zielt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur: Beschl.v. 12.2.2007 2 BvR 273/06 , NJW 2007, 1345) auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einher gehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und nachrangig ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolges muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. Das Vorliegen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der exekutiven getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung.
Hier lässt sich anhand der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen polizeilichen Ermittlungsunterlagen nicht näher nachvollziehen, ob der die Blutentnahme anordnende Polizeibeamte am 8. Februar 2008 im Anschluss an die allgemeine Verkehrskontrolle und den bei dem Antragsteller durchgeführten Drogenschnelltest eine richterliche Anordnung der Blutprobenentnahme hätte veranlassen können, oder ein derartiges Vorgehen den Untersuchungserfolg, nämlich die Aufklärung, ob der Antragsteller zeitnah Cannabis konsumiert und unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, gefährdet hätte. Die Frage lässt sich bei den im vorliegenden Verfahren nur beschränkt gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nicht sicher beurteilen und bedarf gegebenenfalls noch einer Aufklärung im Verfahren zur Hauptsache. Für eine besondere Dringlichkeit spricht auch ohne deren nähere Dokumentation in den Ermittlungsunterlagen allerdings, dass zum Nachweis einer Ordnungswidrigkeit nach 24a Abs. 2 StVG eine Blutentnahme schnellstmöglich nach Beendigung der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu veranlassen war. Selbst wenn eine richterliche Anordnung ohne Gefährdung des Untersuchungserfolgs noch möglich und die polizeiliche Anordnung der Blutentnahme objektiv rechtswidrig gewesen sein sollte, wäre die Frage eines Beweisverwertungsverbots damit noch nicht (im Sinne des Antragstellers) beantwortet. Im ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ist schon dem Grunde nach zweifelhaft, ob im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren möglicherweise rechtswidrig gewonnene Erkenntnisse, sofern sie für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen relevant und der Behörde gemäß 2 Abs. 12 Satz 1 StVG zur Kenntnis gelangt sind, einem Verwertungsverbot unterliegen können (vgl. ablehnend: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl.v. 20.3.2008 1 M 12/08 , juris) oder aber wofür Erhebliches spricht im Interesse der Verkehrssicherheit von der Fahrerlaubnisbehörde ebenso zu berücksichtigen sind wie etwa Erkenntnisse aus einem rechtswidrig angeordneten Eignungsgutachten (vgl. dazu BVerwG, st. Rspr., z.B. Beschl.v. 19.3.1996 11 B 14/96 , DAR 1996, 329). Der Senat hat sich zu dieser Frage im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Verstoß gegen den Richtervorbehalt gemäß 81a Abs. 2 StPO noch nicht abschließend geäußert (vgl. demgegenüber Beschl.d. Sen.v. 27.10.2000 12 M 3738/00 , NJW 2001, 459 zur Unbeachtlichkeit eines Verwertungsverbotes nach 136a Abs. 3 Satz 2 StPO im Entziehungsverfahren) und muss es auch im vorliegenden Verfahren nicht. Denn bei Verstößen gegen den Richtervorbehalt nach 81a Abs. 2 StPO wird, soweit ersichtlich, ein gesetzlich nicht geregeltes Beweisverwertungsverbot jedenfalls nicht allgemein, sondern nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der Schwere des Eingriffs einerseits sowie des (strafrechtlichen) Verfolgungsinteresses und des gefährdeten Rechtsguts andererseits nur dann angenommen, wenn die angegriffene Maßnahme auf einer objektiv willkürlichen oder grob (bewusst) fehlerhaften Einschätzung des anordnenden Polizeibeamten beruht (vgl. BGH, Urt.v. 18.4.2007 5 StR 546/06 , NJW 2007, 2269; OLG Stuttgart, Beschl.v. 26.11.2007 1 Ss 532/07 , NStZ 2008, 238). Durchgreifende Anhaltspunkte für ein derart evidentes Fehlverhalten bestehen hier nicht. Nachdem der Antragsteller anlässlich der von der Polizeiinspektion D. durchgeführten Verkehrskontrolle körperliche Anzeichen für einen Drogenkonsum (kleine Pupillen, die nicht auf Lichtreize reagierten; hohe Blendempfindlichkeit) und der daraufhin nach Befragung des Antragstellers mit dessen Einverständnis durchgeführte Mahsan-Test ein positives Ergebnis in Bezug auf THC gezeigt hatte, lag der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gemäß 24a Abs. 2 StVG nahe und die Voraussetzung für die Anordnung einer Blutprobenuntersuchung entgegen der Auffassung des Antragstellers aller Voraussicht nach vor. Da für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welchem Maße der Antragsteller unter dem Einfluss von THC ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, eine zeitnahe Blutentnahme erforderlich war, erscheint es nicht fernliegend und bedarf gegebenenfalls noch einer weiteren Vertiefung im Hauptsacheverfahren, dass die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und worauf hier abzustellen ist ihrer Ermittlungspersonen wegen Gefahr in Verzug im Sinne des 81a Abs. 2 StPO unterstellt, sie lag objektiv nicht vor jedenfalls aufgrund einer nur irrtümlichen, nicht aber grob fehlerhaften bzw. willkürlichen (Fehl-) Einschätzung des anordnenden Polizeibeamten angenommen worden ist. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die streitige Blutentnahme als Maßnahme einer körperlichen Untersuchung einen lediglich geringfügigen Grundrechtseingriff darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl.v. 26.11.2007, a.a.O.) vermag sich der Senat dem vom Antragsteller geltend gemachten Einwand eines Verwertungsverbotes deshalb jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht anzuschließen.
Dass der Antragsteller mit Blick auf den durch den laborärztlichen Endbefund vom 15. Februar 2008 nachgewiesenen hohen THC-COOH-Wert von 180,0 ng/ml im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßiger Konsum von Cannabis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist und im Übrigen aufgrund der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis Gleiches nach Nr. 9.2.2 der genannten Anlage auch bei Annahme eines nur gelegentlichen Konsums gelten würde, haben der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Die Beschwerde ist dieser Bewertung abgesehen von dem Verweis auf ein Beweisverwertungsverbot nicht entgegengetreten.
Fahrerlaubnisentziehung nach 14 Monaten nicht rech
Oberverwaltungsgericht NRW
Az.: 16 B 1610/08
Beschluss vom 12.01.2009
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 14 L 1387/08
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1975 in E. geborene Antragsteller gab im Jahr 2001 im Rahmen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln an, er habe seit 1994 an Wochenenden Cannabis, Ecstacy und Amphetamin konsumiert. Nachdem er Ende 1995 am Herzen erkrankt sei, habe er nachfolgend den Konsum von Ecstacy und Amphetamin eingestellt, aber weiterhin, bis zum Jahreswechsel 2000/2001, Haschisch und Marihuana geraucht. Eine daraufhin von der seinerzeit zuständigen Fahrerlaubnisbehörde in E. angeordnete medizinisch-psychologische Begutachtung kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller eine allgemeine Suchtmittelabhängigkeit vorliege. Den vom Antragsteller abgegebenen Erklärungen über eine schrittweise Aufgabe des Rauschmittelkonsums könne nicht gefolgt werden, nachdem eine Anfang 2002 erstellte Haarprobenanalyse positiv für Cannabis, Amphetamin und Kokain gewesen sei. Mit Ordnungsverfügung vom 5. September 2002 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt E. dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, M und T. Im November 2003 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, nahm diesen Antrag aber zurück, nachdem die Fahrerlaubnisbehörde eine erneute medizinischpsychologische Untersuchung verlangt hatte. Im August 2005 zwischenzeitlich war der Antragsteller von E. nach Haan gezogen - erfuhr der nunmehr zuständige Antragsgegner, dass der Antragsteller bei einer Polizeikontrolle eine am 3. Januar 2005 ausgestellte polnische Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B vorgezeigt hatte, in der als Aufenthaltsort des Antragstellers eine Anschrift in T. genannt war.
Der Antragsgegner wandte sich daraufhin - auch vor dem Hintergrund eines aktuellen Ermittlungsverfahrens wegen BTM-Erwerbs gegen den Antragsteller - an das Kraftfahrt-Bundesamt mit der Bitte, bei der polnischen Fahrerlaubnisbehörde zu erfragen, ob bei der Führerscheinausstellung die vormalige Fahrerlaubnisentziehung und die seinerzeit festgestellte Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers bekannt gewesen und ob das Wohnortprinzip sowie ein eventueller Drogenkonsum geprüft worden seien. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht nicht hervor, dass die Fragen beantwortet worden wären.
Am 19. Dezember 2005 beantragte der Antragsteller wiederum die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen CE und C1E. Eine vom Antragsgegner geforderte medizinisch- psychologische Untersuchung am 24. Mai 2006 (Gutachten vom 13. Juni 2006) kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller keine Betäubungsmittelabhängigkeit mehr vorliege und auch keine auf den früheren Konsum zurückgehenden Leistungsbeeinträchtigungen erkennbar geworden seien, dass aber auch zukünftig mit einer Kraftfahrzeugbenutzung durch den Antragsteller unter dem Einfluss von Betäubungs- oder Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen gerechnet werden müsse. Dem Antragsteller wurden in dem Gutachten Abstinenz von allen Rauschmitteln einschließlich Alkohol sowie regelmäßige Urinuntersuchungen und Leberwertanalysen in den kommenden zwölf Monaten empfohlen. Eine Haarprobenanalyse konnte im Rahmen dieser Untersuchung nicht vorgenommen werden, weil der Antragsteller mit gebleichten Haaren erschienen war. Der Antragsteller nahm daraufhin seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zurück.
Im Oktober 2007 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner, seinen polnischen Führerschein umzuschreiben. Daraufhin setzte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 davon in Kenntnis, dass bei der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis gegen das Wohnsitzprinzip der 2. Führerscheinrichtlinie (im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG) verstoßen worden sein könnte, weil er seinerzeit seinen Wohnsitz in E. gehabt habe. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, einen ordentlichen Wohnsitz in Polen zur Zeit des Führerscheinerwerbs nachzuweisen. Ansonsten müsse ihm das Recht aberkannt werden, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Im Übrigen bestehe auch die Möglichkeit, die fortbestehenden Eignungsbedenken durch ein neuerliches medizinisch-psychologisches Gutachten zu zerstreuen. Ein ähnlichlautendes Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller datiert vom 24. Januar 2008. Mit Schreiben vom 19. Juni bzw. 1. Juli 2008 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur medizinischpsychologischen Begutachtung über eine Abhängigkeit bzw. einen Missbrauch von Betäubungs- oder Arzneimitteln auf. Nachdem der Antragsteller hatte mitteilen lassen, dass er sich nicht begutachten lassen wolle, erkannte ihm der Antragsgegner mit Ordnungsverfügung vom 13. August 2008 das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ordnete den Sofortvollzug an und drohte dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des polnischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks ein Zwangsgeld von 500 Euro an.
Am 25. August 2008 hat der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung Klage erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er hat vorgetragen, zur Rechtfertigung der Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung und schließlich auch für den Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung greife der Antragsgegner ausschließlich auf Vorgänge zurück, die sich vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis Anfang 2005 ereignet hätten. Dies verstoße gegen den europarechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen. Soweit sich der Antragsgegner darauf berufe, er, der Antragsteller, habe die polnische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erlangt, sei es allein Sache des Ausstellerstaates, geeignete Maßnahmen zu treffen. Dass die zuständige polnische Behörde auf eine Anfrage des Antragsgegners offensichtlich nicht reagiert habe, berechtige den Antragsgegner nicht zu eigenen Maßnahmen. Auch die jüngsten Entscheidungen des EuGH zum sog. Führerscheintourismus änderten daran nichts. Der EuGH betone darin zwar die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses, unterscheide aber danach, woher die Informationen stammten, aus denen sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergebe. Voraussetzung für die Befugnis des Aufnahmestaates, einem EU-ausländischen Führerschein die Anerkennung zu versagen, sei es, dass sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus dem Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergebe. Vorliegend stütze sich der Antragsgegner demgegenüber ausschließlich auf Erkenntnisse aus deutschen Melderegistern.
Dem Antragsgegner sei es auch verwehrt, auf das Ergebnis der medizinischpsychologischen Untersuchung vom Mai 2006 zurückzugreifen. Es handele sich dabei nicht um berücksichtigungsfähige neue Tatsachen, sondern um eine Wertung, die wesentlich an ein weiter zurückliegendes - vor der Erlangung der polnischen Fahrerlaubnis stattgefundenes - Verhalten anknüpfe. Er, der Antragsteller, sei auch dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Er arbeite im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern in E. -I. , den er mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht pünktlich erreichen könne. Die Arbeit selbst bestehe darin, Obst und Gemüse aus eigenem Anbau und vom Großmarkt zu auswärtigen Märkten zu bringen. Verschärft habe sich das Problem dadurch, dass sein Vater nach einem Unfall auf unabsehbare Zeit im familiären Betrieb ausfalle. Er, der Antragsteller, nehme im großen und ganzen unauffällig am Straßenverkehr teil. Im Zusammenhang mit Drogen oder Alkohol sei er noch nie im Straßenverkehr in Erscheinung getreten.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. - hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung - anzuordnen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Er hat vorgetragen, er sei befugt gewesen, dem Antragsteller vor der Umschreibung seiner polnischen Fahrerlaubnis eine erneute Begutachtung aufzugeben, nachdem das Vorgutachten im Jahr 2006 eine fortgeschrittene Drogenproblematik festgestellt hatte. Europarecht habe dem nicht entgegengestanden, weil Umstände nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis, also auch das Gutachten aus dem Jahr 2006, berücksichtigt werden dürften. Nach der Verweigerung eines erneuten Gutachtens habe er, der Antragsgegner, auf die fortbestehende Fahrungeeignetheit des Antragstellers schließen dürfen. Angesichts der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung und der erheblichen Gefährdungen des Straßenverkehrs, die aus den Fahreignungsmängeln des Antragstellers resultierten, überwiege auch das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners sei nicht offensichtlich rechtswidrig, und im Übrigen überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung das Aufschubinteresse des Antragstellers.
Der Antragsgegner gehe zu Recht davon aus, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Der Antragsgegner dürfe insoweit auch weiterhin Umstände vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis berücksichtigen, weil der Antragsteller diese Fahrerlaubnis unter missbräuchlicher Inanspruchnahme europarechtlicher Freizügigkeitsverbürgungen erworben habe.
Die neuere Rechtsprechung des EuGH verdeutliche, dass dem Wohnsitzerfordernis für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs besondere Bedeutung zukomme. Nach dieser Rechtsprechung trete der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen zurück, wenn ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung offensichtlich sei. Eine solche Offensichtlichkeit liege außer in dem Fall unzweifelhafter Verlautbarungen des Ausstellerstaates auch dann vor, wenn wie vorliegend nicht einmal der Fahrerlaubnisinhaber selbst einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat behaupte bzw. konkrete Angaben dazu machen könne. Außerdem beinhalte das medizinisch-psychologische Gutachten vom Mai 2006 neue, der Erteilung des ausländischen Führerscheins zeitlich nachgelagerte Erkenntnisse über die Fahreignung des Antragstellers, die nach der Rechtsprechung des EuGH zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigten. Mit der Beschwerde vertritt der Antragsteller im wesentlichen die Auffassung, nach dem europäischen Führerscheinrecht, wie es der EuGH deute, dürfe von einem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nur ausgegangen werden, wenn dieser Verstoß aus dem Führerscheindokument selbst oder aus einer anderen vom Ausstellerstaat herrührenden Information zweifelsfrei hervorgehe. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Ausweitung der Nachweistatsachen lasse sich mit der EuGH-Rechtsprechung nicht vereinbaren. Außerdem dürfe eine von den Feststellungen des Ausstellerstaates abweichende Einschätzung der Fahreignung nur auf ein Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers nach der Ausstellung des ausländischen Führerscheins gestützt werden, nicht aber wie vorliegend auf eine bloße gutachterliche Neubewertung alter Tatsachen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2008 zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 5968/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. August 2008 wiederherzustellen bzw. im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Die auf 80 Abs. 5 VwGO gestützte Abwägung zwischen den beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen fällt zulasten des Antragstellers aus.
Die Klage des Antragstellers wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. August 2008 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Der Senat ist in vergleichbaren Fällen des sog. Führerscheintourismus bislang in ständiger Rechtsprechung von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen und hat eine sog. reine Interessenabwägung vorgenommen, die in der Regel zum Nachteil des jeweiligen Antragstellers ausfiel, wenn nichts Überzeugendes für die Wiedererlangung der vormals entfallenen Fahreignung durch den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis sprach.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -, DAR 2006, 43 = NWVBl. 2006, 103 = BA 2006, 333, vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 507 = VRS 111 (2006), 466, und vom 23. Februar 2007 16 B 178/07 -, NZV 2007, 266 = Blutalkohol 44 (2007), 265 = NWVBl. 2007, 346.
Aus den jüngsten Entscheidungen des EuGH zur wechselseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen in der Europäischen Gemeinschaft EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, NJW 2008, 2403 = Blutalkohol 45 (2008), 225 = DÖV 2008, 723, und C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), DAR 2008, 459 folgert der Senat nunmehr, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis in derartigen Fällen und so auch im Fall des Antragstellers sogar offensichtlich rechtmäßig ist.
Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Antragsgegners ist zunächst nicht deshalb in Frage gestellt, weil es ihr gleichsam an einem Bezugsobjekt, das heißt einer im Inland gültigen ausländischen Fahrerlaubnis, mangelte.
So ausweislich der Pressemitteilung Nr. 83/2008 zumindest im Ergebnis auch BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 und 3 C 38.07 -, veröffentlicht unter www.bundesverwaltungsgericht.de.
Die Bestimmung des 28 Abs. 4 FeV, nach der die Berechtigung für Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem dann nicht gilt, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (Nr. 2) oder wenn ihm zuvor im Inland eine Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist (Nr. 3), ist nicht anwendbar.
Anderer Ansicht aber Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 -, Juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -, DAR 2008, 599 = Blutalkohol 45 (2008), 328, und Urteil vom 9. September 2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660.
Die genannte Vorschrift ist nicht mit der vorliegend noch anzuwendenden Richtlinie 91/439/EWG vereinbar. Nach der für die Auslegung der Richtlinie maßgebenden Rechtsprechung des EuGH folgt aus dem Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung (EU- bzw. EWR-)ausländischer Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität.
Vgl. etwa EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373, und vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.) -, jeweils aaO.
Diesem Geltungsanspruch wird nicht schon dadurch genügt, dass 28 Abs. 5 FeV ein Antragsverfahren vorsieht und damit nach der Beseitigung der Gründe für die vormalige Fahrerlaubnisentziehung die Wiedererlangung des Rechts ermöglicht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Denn dieses Antragsverfahren beruht gerade darauf, dass ausländischen Fahrerlaubnissen zunächst die Geltung abgesprochen wird, und stellt sich mithin als die Art von "Formalität" dar, die dem vom EuGH geforderten Anerkennungsautomatismus zuwiderläuft.
Vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) - , Rn. 61 f., sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rn. 58 f., jeweils aaO.; ähnlich auch schon Otte/Kühner, NZV 2004, 321 (328).
Nichts anderes folgt daraus, dass der Anerkennungsgrundsatz auch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht unumschränkt gilt, sondern Ausnahmen für die Fälle des Missachtens einer inländischen Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis
vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, aaO., und vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, Rn. 65, sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rn. 62, jeweils aaO.; Beschluss vom 3. Juli 2008 - C- 225/07 (Möginger) -, DAR 2008, 582 = Blutalkohol 45 (2008), 383
sowie für das Vorhandensein zweifelsfreier Hinweise auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis
vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, Rn. 64 ff., sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rn. 67 ff., jeweils aaO.
bestehen. Die angeführten Ausnahmen lassen sich nur durch eine Prüfung im Einzelfall feststellen. In deren Rahmen muss auch ermittelt werden, ob der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt hat. Eine fortdauernde Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stößt im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Bedenken, wenn - etwa durch die in solchen Fällen regelmäßig veranlasste aktuelle medizinisch-psychologische Untersuchung - zutage tritt, dass die vormaligen Fahreignungszweifel gegen den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nicht mehr begründet sind. Das Erfordernis einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung, deren Ergebnis nicht stets von vornherein abschätzbar ist, schließt es aus, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Führerscheins - und damit auch die Erfüllung jedenfalls des objektiven Straftatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ( 21a StVG) - allein auf eine abstrakt- generelle Rechtsnorm wie 28 Abs. 4 FeV zu gründen. Anderenfalls bliebe die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden ist. Für den Betroffenen würde sich gegebenenfalls erst geraume Zeit nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis herausstellen, dass dieser von Anfang an keine Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zukam. Eine derartige Rechtsunsicherheit wäre weder mit rechtsstaatlichen Erwägungen noch mit den Intentionen bei der Schaffung europaweit geltender Fahrerlaubnisse zu vereinbaren, zumal einem solchen Rechtsverständnis kein Zuwachs an Verkehrssicherheit gegenüberstünde.
Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der polnischen Fahrerlaubnis des Antragstellers sind die 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn bei dem Betreffenden Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu den 11, 13 und 14 FeV vorliegen. Eine solche Entziehung hat nach den 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei ausländischen Fahrerlaubnissen zur Folge, dass das Recht erlischt, von diesen im Inland Gebrauch zu machen. Dass die Voraussetzungen des nationalen Rechts für eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Fall des Antragstellers vorliegen, unterliegt keinen Zweifeln und wird auch mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
Der Anwendung dieser nationalen Vorschriften auf den Fall des Antragstellers steht Europäisches Gemeinschaftsrecht, namentlich die Richtlinie 91/439/EWG, nicht entgegen. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob ein Fall vorliegt, in dem auch nach der Rechtsprechung des EuGH vom so bezeichneten Aufnahmestaat eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ("Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung") im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis getroffen werden darf. Diese Befugnis setzt ein Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers nach der Ausstellung des ausländischen Führerscheins voraus.
Vgl. zuletzt EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, Rn. 59 und 66, sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rn. 56 und 63, jeweils aaO.
Anknüpfungspunkt für ein solches Verhalten des Antragstellers könnten hier das negative Ergebnis seiner nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorgenommenen medizinisch-psychologischen Begutachtung vom Mai 2006 sowie einzelne darin enthaltene Zustandsbeschreibungen sein. Zweifel, ob dies Maßnahmen des Abs. 2 des Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG des "Aufnahmestaates" rechtfertigt, sind mit Blick auf die Wortwahl des EuGH angezeigt. Die Wörter "Verhalten" bzw. englisch "conduct" und französisch "comportement" deuten eher auf ein aktuelles Tun denn auf einen fortbestehenden Zustand hin. Gegen ein solches enges Begriffsverständnis spricht aber, dass viele Eignungsmängel - insbesondere gesundheitlich bedingte Minderungen der Fahrtauglichkeit - typischerweise nicht verhaltensbezogen sind und dass zuweilen auch Eignungsmängel wie etwa eine Alkoholproblematik sowohl Verhaltenselemente (häufiger übermäßiger Konsum, mangelnde Trennung vom Führen von Kraftfahrzeugen) als auch Zustandselemente (Abhängigkeit, dauerhafte alkoholtoxische Leistungseinbußen) aufweisen, die nicht isoliert betrachtet werden können.
Unabhängig davon war der Antragsgegner jedenfalls nicht gehindert, auf der europarechtlichen Grundlage des Abs. 4 des Art. 8 Richtlinie 91/439/EWG dem Antragsteller die Befugnis abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nach der genannten Bestimmung kann es die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat, ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, gegen die zuvor in Deutschland eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG ("Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis") angewandt wurde.
Die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG für eine solche Ablehnung liegen vor, da dem Antragsteller durch Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 5. September 2002 die Fahrerlaubnis entzogen worden war und nachfolgende Bemühungen des Antragstellers um eine Neuerteilung in Deutschland zu Recht ohne Erfolg geblieben sind.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht aufgrund der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung vorgegebenen engen Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG unzulässig. Der EuGH hat insoweit nach Jahren der Rechtsunsicherheit und unter teilweiser Abkehr von seiner vormaligen Rechtsprechung klargestellt, dass das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (auch) die Funktion hat, den verbreiteten sog. Führerscheintourismus zu bekämpfen, und dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die vormals eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt worden ist, nicht beachtet würde.
Vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, Rn. 69 und 71, sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rn. 66 und 68, jeweils aaO.; enger noch Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, aaO.
Die oben genannten Vorabentscheidungsverfahren betrafen jeweils tschechische Fahrerlaubnisse und waren jedenfalls in der Mehrzahl dadurch geprägt, dass dieser Ausstellerstaat zumindest bis zum Sommer 2006 das Wohnsitzerfordernis nicht geprüft und in die Kartenführerscheine den deutschen Wohnsitz der Führerscheinerwerber eingetragen hat. Der EuGH hat - unter nochmaliger Betonung der grundsätzlichen Anerkennungspflicht - entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG einen Mitgliedstaat nicht zur
Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis verpflichten, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins dessen Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.
Das gleiche gilt zur Überzeugung des Senats jedenfalls auch dann, wenn aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben mit derselben Sicherheit wie in den vom EuGH jüngst entschiedenen Fällen auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geschlossen werden kann.
Diese Überzeugung wird durch die jüngsten Entscheidungen des EuGH getragen. Wenn überhaupt, können Zweifel nur wegen einer - allerdings nicht in den abschließenden Tenor übernommenen - Formulierung in den Gründen der Urteile vom 26. Juni 2008 (Rn. 72 der Rechtssache X. u.a., bzw. Rn. 69 der Rechtssache A. u.a.) aufkommen. So hat der EuGH ausgeführt, der sog. Aufnahmemitgliedstaat sei zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen berechtigt, wenn ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung "zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen" festzustellen sei. Dies kann so verstanden werden, dass Grundlage einer die Geltung der Fahrerlaubnis verneinenden Entscheidung des sog. Aufnahmemitgliedstaates nur vom Ausstellerstaat herrührende Informationen sein dürfen, nicht aber sonstige Informationen, auch wenn sie zu demselben klaren Schluss auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis führen. Ein derart enges Verständnis der Entscheidungsgründe würde aber nur dem Umstand Rechnung tragen, dass der EuGH die von ihm entschiedenen Verfahren als Ausschnitt einer Gruppe von Verfahren ansieht, in denen sich die Verletzung des Wohnsitzprinzips auf der Grundlage von vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen ergibt. Als weiteres Kriterium hat der EuGH jedoch die "Unbestreitbarkeit" der Informationen
als maßgeblich erachtet. Er hat dieses Kriterium nicht etwa als nachrangig im Verhältnis zur Herkunft der Informationen aus dem Ausstellerstaat angesehen. In Konsequenz daraus müssen aber auch bzw. erst Recht bestimmte "unbestrittene" Informationen verwertet werden dürfen, um einen Wohnsitzverstoß festzustellen.
Das sind jedenfalls vom Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zugestandene oder ihm als eigene Verlautbarung zurechenbare und trotz Kenntnis der Problemlage von ihm nicht substanziiert bestrittene Angaben.
Ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. September 2008 - 10 S 2925/06 -, Juris, für den Fall, dass auch dem Ausstellerstaat die vom Betroffenen angegebenen, gegen die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sprechenden Erkenntnisse vorgelegen haben bzw. ihm bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen; vgl. auch den Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23. September 2008 - 10 S 1037/08 -, Juris; VG Kassel, Urteil vom 3. November 2008 - 2 K 991/08.KS -, veröffentlicht unter www.fahrerlaubnisrecht.de; in erster Linie auf die Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers stellt auch der BGH im Urteil vom 11. September 2008 - III ZR 212/07 -, NJW 2008, 3558 = Blutalkohol 45 (2008), 395, ab; anderer Ansicht OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08 -, Juris.
Es gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die Wohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem Dokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers ergibt. Das Wohnsitzerfordernis und seine strikte Beachtung tragen mangels einer vollständigen Harmonisierung der materiellen Bestimmungen über die Fahrerlaubniserteilung zur Bekämpfung des auch vom EuGH als Missstand wahrgenommenen Führerscheintourismus bei. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen ausdrücklich auf die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Einhaltung der materiellen Standards bei der Führerscheinausstellung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs hin.
Dem ist einschränkungslos beizupflichten. Die in Rede stehenden Rechtsgüter - nicht nur das Abstraktum "Sicherheit des Straßenverkehrs", sondern Leib, Leben und Gesundheit einer nicht eingrenzbaren Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer - sind so gewichtig, dass in derartigen Fällen der Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG dahinter zurücktritt. Der unabdingbare Schutz dieser Rechtsgüter schließt es aber auch aus, bei jeweils übereinstimmendem Gefährdungspotenzial Zufälligkeiten wie der Herkunft der Informationen, aus denen zweifelsfrei die Europarechtswidrigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis folgt, entscheidenden Raum zu geben. Die individuelle Schutzwürdigkeit von "Führerscheintouristen", die einen Scheinwohnsitz angeben und insoweit die ausländischen Fahrerlaubnisbehörden täuschen, ist nicht höher, sondern im Gegenteil geringer als die derjenigen Fahrerlaubnisbewerber, die wie die Kläger der Ausgangsverfahren zu den EuGH-Urteilen vom 26. Juni 2008 im Hinblick auf den Wohnsitz ehrlich gegenüber den ausländischen Behörden waren und deshalb (nur) einen Führerschein mit deutscher Wohnsitzangabe erhalten haben. Belange des Schutzes der Freizügigkeit von Unionsbürgern stehen ohnehin nicht zur Diskussion, wenn sich die Beziehungen des Betroffenen zum Ausstellerstaat auf die Schaffung eines Scheinwohnsitzes und die Erlangung einer europarechtswidrigen Fahrerlaubnis beschränkt haben. Schließlich vermag auch der dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG innewohnende Aspekt der gegenseitigen Respektierung von Rechtsakten anderer Mitgliedstaaten keine Differenzierung nach den für den unbestreitbaren Nachweis des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis heranzuziehenden Beweistatsachen oder Beweismitteln zu rechtfertigen. Denn der EuGH hat in den Urteilen vom 26. Juni 2008 zugelassen, dass die jeweiligen Fahrerlaubnisse wegen ihres rechtsfehlerhaften Zustandekommens aberkannt werden können; mit anderen Worten durfte die räumliche Geltung ausländischer Fahrerlaubnisse beschränkt werden, weil die betreffenden ausländischen Behörden das europäische Führerscheinrecht unrichtig angewandt hatten. Im Vergleich zu einem solchen Verdikt der flagranten Missachtung des Europarechts greift eine nachträgliche Geltungsbeschränkung von Fahrerlaubnissen weniger empfindlich in die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Ausstellerstaates ein, wenn dessen Fahrerlaubnisbehörde vom betreffenden Fahrerlaubnisbewerber über dessen Aufenthaltsverhältnisse getäuscht worden ist und davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde ohne diese Täuschung selbst von der Fahrerlaubniserteilung Abstand genommen hätte.
Im Falle des Antragstellers liegt der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund eigener Einlassungen bzw. eigenen Verhaltens deutlich zutage. Der Antragsgegner hat den Antragsteller im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 zunächst mit dem Verdacht eines solchen Verstoßes konfrontiert und um nähere Darlegungen gebeten. Darauf ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10. Januar 2008 antworten, er "stelle anheim, über das KBA eine entsprechende Mitteilung an den Ausstellerstaat zu machen". Damit hat er zugestanden, dass ein polnischer Wohnsitz nie bestanden hat. Überdies hat der Antragsteller weder auf die genannte Anfrage vom 5. Dezember 2007 noch auf ein weiteres Schreiben des Antragsgegners vom 24. Januar 2008 hin auch nur ansatzweise substanziiert, dass er sich über einen längeren Zeitraum als für den Erwerb der Fahrerlaubnis erforderlich in Polen aufgehalten hätte. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einen solchen Aufenthalt behauptet, geschweige denn nähere Angaben hierzu gemacht. Schließlich sind dem Antragsteller auch die melderechtlichen Erkenntnisse, die ganz wesentlich auf seinen eigenen Angaben gegenüber den Meldebehörden beruhen und ihm daher zuzurechnen sind, entgegenzuhalten. Sie schließen einen anderen Wohnsitz des Antragstellers als den in E. und später in H. aus. Der lediglich kurze Polenaufenthalt des Antragstellers beim Erwerb des Führerscheins kann - neben dem fortwährenden Wohnsitz in Deutschland - keinen weiteren den Anforderungen der Richtlinie 91/439/EWG genügenden Wohnsitz in Polen begründen. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG präzisiert den Begriff des ordentlichen Wohnsitzes dahingehend, dass er während mindestens 185 Tagen im Jahr - also mehr als der Hälfte des Jahres - bestehen muss. Daraus folgt, dass die innereuropäische Zuständigkeit für die Erteilung von Fahrerlaubnissen jeweils nur einem Staat zukommen kann und keine konkurrierenden Zuständigkeiten anerkannt werden.
Dem entspricht, dass nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann.
Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller inzwischen seine Fahreignung wiedererlangt hat. Dagegen spricht bereits die für den Antragsteller negative Begutachtung vom Mai 2006. Neuere Nachweise, die eine stabile und von einer entsprechenden dauerhaften Motivation getragene Drogenabstinenz belegen, sind nicht ersichtlich. Zu zusätzlichen Zweifeln trägt bei, dass der Antragsteller zu der medizinisch- psychologischen Begutachtung im Mai 2006 mit gebleichten Haaren erschienen ist und deshalb keine Haaranalyse durchgeführt werden konnte. Dieser Umstand hat vor dem Hintergrund besonderes Gewicht, dass dem Antragsteller bei einer früheren medizinisch- psychologischen Untersuchung im Dezember 2001 (Gutachten vom 7. Februar 2002) der fortgesetzte Konsum verschiedenster Drogen nur durch eine Haaranalyse hatte nachgewiesen werden können, nachdem er bei der Befragung mit einiger Überzeugungskraft vorgegeben hatte, seinen Drogenkonsum schrittweise eingestellt zu haben.
Erweist sich mithin die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig, führt die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung zu einem eindeutigen Überwiegen der öffentlichen Belange. Die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids dient, wie ausgeführt, dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers, vorläufig am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, zurückstehen, zumal er den ihm im medizinischpsychologischen Gutachten vom 13. Juni 2006 gegebenen Empfehlungen zum Nachweis einer (weiteren) Abstinenz nicht Folge geleistet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Anordnung einer MPU
VGH Baden-Württemberg
Az: 10 S 2162/10
Beschluss vom 25.11.2010
In der Verwaltungsrechtssache hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 25. November 2010 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. August 2010 - 6 K 1418/10 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.07.2010 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zum einen mit dem Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Zum anderen führt angesichts des fortbestehenden dringenden Verdachts, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, eine Folgenabwägung zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Es kann nicht das beträchtliche Risiko eingegangen werden, dass der wahrscheinlich wegen der Einnahme von Kokain fahrungeeignete Antragsteller bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird.
1.
Die angefochtene Verfügung dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Wie bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Danach dürfte hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten gewesen sein, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens bedurfte ( 11 Abs. 7 FeV). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens dürfte davon auszugehen sein, dass der Antragsteller aufgrund der Einnahme von Kokain seine Fahreignung gemäß Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung verloren und sie zwischenzeitlich nicht wiedererlangt hat.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen - wie Kokain, vgl. Anlage III zu 1 Abs. 1 BtMG - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte oder eine Drogenabhängigkeit vorliegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 -, VBlBW 2003, 23; vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 -, VBlBW 2007, 314; vom 01.04.2010 - 10 S 408/10 -). In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung fast einhellig geteilt (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 159/09 -, [...]; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 -, VRS 112, 308; BayVGH, Beschluss vom 03.11.2006 - 11 ZB 05.1406 -, [...]; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.12.2005 - 1 W 16/05 -, [...]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2008 - 1 S 186.07 -, VRR 2008, 203; a.A. soweit ersichtlich nur der vom Antragsteller zitierte Beschluss des Hess. VGH vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -, ESVGH 52, 130). An dieser Rechtsprechung, welcher der Antragsteller keine auf neuere Erkenntnisse gegründete substantiierte Argumentation entgegengesetzt hat, hält der Senat fest.
Hiernach kommt es zunächst nicht darauf an, ob der Antragsteller "bewusster Konsument von Drogen" ist oder ob es Anhaltspunkte für einen gelegentlichen oder regelmäßigen Drogenkonsum des Antragstellers ergibt. Denn bereits der einmalige Konsum von Kokain führt, wie dargelegt, zwingend zur Annahme der Fahrungeeignetheit, auch wenn der Antragsteller nicht unter der akuten Wirkung von Kokain am Straßenverkehr teilgenommen haben sollte; an der diesbezüglichen Behauptung des Antragstellers bestehen im Hinblick auf die polizeilichen Feststellungen bei der Verkehrskontrolle vom 29.04.2010 im Übrigen durchaus Zweifel, weil in dem Polizeibericht festgehalten ist, dass die Bindehäute gerötet bzw. wässrig/glänzend gewesen seien, die Pupillen träge auf Lichteinfall reagiert hätten und auffällig klein gewesen seien und ein Einbein-Stehtest sehr unsicher gewesen sei. Auf die Einlassung des Antragstellers, dass er ca. 120.000 km im Jahr zurücklege, was angesichts des Fehlens früherer Drogenauffälligkeit bei Straßenverkehrskontrollen gegen einen gelegentlichen oder regelmäßigen Drogenkonsum spreche, kommt es nach dem dargelegten rechtlichen Ansatz der Relevanz bereits einmaligen Konsums ebenfalls nicht an.
Nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens dürfte der Antragsteller zu Unrecht den Nachweis eines jedenfalls einmaligen Kokainkonsums bestreiten. Die forensisch-toxikologische Untersuchung der anlässlich der Verkehrskontrolle am 29.04.2010 um 12:36 Uhr entnommenen Blutprobe ergab für Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Kokain, eine Konzentration von 11,5 ng/ml. Dieser mittels Gaschromatographie/Massenspektro-metrie ermittelte Befund lässt auf eine vorausgegangene Einnahme von Kokain schließen (zur Unerheblichkeit einer Unterschreitung der bei der Anwendung des 24a Abs. 2 StVG im Ordnungswidrigkeitenrecht angesetzten, von der Grenzwertkommission beschlossenen Grenzwerte vgl. Senatsbeschluss vom 02.11.2010 - 10 S 2233/10). Ihm hält der Antragsteller ohne Erfolg entgegen, eine von ihm beim Forensisch-Toxikologischen Centrum GmbH, München, in Auftrag gegebene Haarprobenuntersuchung habe ausweislich des von ihm vorgelegten Untersuchungsberichts vom 09.09.2010 ergeben, dass sich für einen Zeitraum von etwa 12 Monaten vor der Haarprobenentnahme ("laut Begleitschreiben am 03.09.2010") keine Hinweise auf die Aufnahme von Betäubungsmitteln u.a. der Kokain-Gruppe ergeben hätten.
Es mag zutreffen, dass das vom Antragsteller beauftragte Institut, wie von ihm vorgetragen, für forensische Zwecke akkreditiert ist und die ihm überlassene Haarprobe regelgerecht - nach der Richtlinie der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen (s. www.gtfch.org) - untersucht hat. Gleichwohl unterliegt die Aussagekraft des Gutachtensergebnisses entscheidenden Relativierungen.
Bereits die Formulierung des Untersuchungsergebnisses lässt nicht den Schluss zu, dass im Sinne eines Negativattests ein Kokainkonsum des Antragstellers im fraglichen Zeitraum ausgeschlossen wird. Bestätigt wird vielmehr nur, dass keine positiven Hinweise auf Kokainkonsum gefunden wurden. Diesen Unterschied zwischen - u.U. durch Messgenauigkeitsgrenzen bedingter (dazu näher nachstehend) - Nichtfeststellung von Konsumanzeichen einerseits und sicherem Ausschluss von Kokainkonsum andererseits verkennt der Antragsteller auch in seinem letzten zum Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 22.11.2010.
Sodann ist nach Aktenlage und dem Vortrag des Antragstellers schon nicht hinreichend gesichert, dass es sich bei der untersuchten Haarprobe tatsächlich um vom Antragsteller stammende Haare handelt und dass sie unverändert - insbesondere nicht gegen eine andere Haarprobe ausgetauscht oder anderweitig manipuliert - beim Untersuchungsinstitut eingegangen ist. Nach seinem Vorbringen ist die Haarprobe am 03.09.2010 bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. M. in Tuttlingen entnommen worden, nicht etwa von einem Amtsarzt oder im Untersuchungsinstitut selbst. Zur Gewährleistung der richtigen Zuordnung des Untersuchungsmaterials ist es aber unabdingbar, dass bei der Probenentnahme tunlichst eine amtliche Identitätskontrolle stattfindet und dass auch jede Manipulation auf dem Transportweg zum Untersuchungsinstitut ausgeschlossen wird (vgl. dazu Anhang C zur GTFCh-Richtlinie "Anforderungen an die Untersuchung von Haarproben", Abschnitt 2.1; BayVGH, Beschluss vom 28.06.2010 - 11 CS 10.508 -, [...]).
Darüber hinaus bestehen auch bei Einhaltung dieser formellen Anforderungen beim derzeitigen Erkenntnisstand erhebliche Zweifel, ob eine Haarprobenuntersuchung überhaupt geeignet ist, einen im vorliegenden Fall allein zur Debatte stehenden einmaligen Kokainkonsum auszuschließen und damit das hier gegebene gegenteilige Ergebnis einer Blutuntersuchung zu widerlegen. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass Kokain in Haarproben deutlich besser nachweisbar ist als etwa Cannabis (zur mangelnden Verlässlichkeit von Haarprobenbefunden selbst bei der Fragestellung gelegentlichen Cannabiskonsums vgl. Skopp/Mattern, zum Stellenwert des Nachweises von Cannabinoiden im Haar, Blutalkohol 2010, 1). Jedoch wird in der einschlägigen Literatur zur Validität von Haaruntersuchungen auf Einlagerung von Fremdstoffen generell die Frage, ab welcher Konsumfrequenz und -intensität Rückstände in Haaren individuell zuverlässig nachweisbar sind, als nicht ausreichend sicher beantwortbar bezeichnet (für Drogen vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., zu Kap. 3.12.1, S. 180 f.); dies gelte sowohl für einen Nachweis als auch für einen fehlenden Nachweis (negatives Ergebnis). Auch in Abschnitt 6 der Anlage C zur GTFCh-Richtlinie ("Ergebnisbericht/Gutach-ten") wird ausgeführt, dass bei negativem Befund kein Hinweis auf einen Drogenkonsum innerhalb der letzten ca. 6 Monate bestehe, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Bemerkenswert ist ferner, dass in der medizinischen Literatur über keine oder nur eine schwache Korrelation zwischen den Werten im Haar und den Werten in anderen Biomonitoren (Blut und Urin) berichtet wird, sowie über zahlreiche die Messergebnisse potentiell beeinflussenden, schwer zu quantifizierenden individuellen Faktoren wie Haarfarbe, Geschlecht, Ethnie, Alter, Ernährung, Haarbehandlung etc. (vgl. Wikipedia, Stichwort "Haaranalytik", mit Nachweisen zur Literatur).
Hiernach spricht vieles dafür, dass jedenfalls für die Fragestellung einmaligen Konsums die Haarprobenanalyse nicht zuverlässig genug ist, um eine nach bewährten wissenschaftlichen Labormethoden durchgeführte Blutuntersuchung und deren positives Ergebnis eines Kokainkonsumnachweises zu entkräften (vgl. ebenso sinngemäß BayVGH, Beschluss vom 28.06.2010, a.a.O.). Insofern ist der Auswertung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein entgegen der Auffassung des Antragstellers sehr wohl ein "Richtigkeitsvorsprung" zuzuerkennen. Bedenken gegen die methodische Zuverlässigkeit und die fehlerfreie konkrete Durchführung jener Auswertung sind nicht ersichtlich. Solche hat der Antragsteller selbst nicht substantiiert geltend gemacht, sondern allein ergebnisbezogen auf die nach den obigen Ausführungen nicht hinreichend aussagekräftige Haaranalyse abgehoben.
b)
Bei der somit derzeit gegebenen Beweislage, die deutlich für eine vom Antragsteller bestrittene Kokaineinnahme im April 2010 spricht, gibt es auch keinen Anlass zu bezweifeln, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren fortbesteht. Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 -, VBlBW 2004, 151; Beschluss vom 08.10.2003 - 10 S 842/03 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes häufig - das Verwaltungsverfahren noch nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen ist. Der für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche stabile Einstellungswandel kann grundsätzlich auch dadurch belegt werden, dass die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum nachgewiesen wird. Der Nachweis einer nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann aber nur dann als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. Beschluss des Senats vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -). In diesem Zusammenhang mag dem negativen Ergebnis einer einwandfrei (insbesondere fälschungssicher) durchgeführten Haarprobenanalyse eine indizielle Bedeutung zukommen. Ob sie allein den Abstinenznachweis liefern kann, ist nach den obigen Ausführungen aber zweifelhaft. Insoweit sind jedenfalls auch zusätzliche (Urin-) Drogenscreenings in Betracht zu ziehen. Ob daneben noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls einen einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis noch nicht erbracht bzw. bei Zugrundelegung einer Kokaineinnahme im April 2010 schon in zeitlicher Hinsicht noch nicht erbringen können.
Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang noch herangezogene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 02.03.2009 - 11 CS 08.3150 -, [...]) führt nicht zu seinen Gunsten weiter. In diesem Beschluss ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof offenbar, anders als im Beschluss vom 28.06.2010 (a.a.O.) und der Senat im vorliegenden Verfahren, von einer in jeder Hinsicht ordnungsgemäß durchgeführten Haaranalyse ausgegangen. Selbst auf dieser Grundlage hat er aber die Aussagekraft von Haaranalysen bei seltenerem als regelmäßigem Konsum (im dortigen Fall von Cannabis) als mit gewissen Unsicherheiten behaftet angesehen. Lediglich im Rahmen der Prognose, ob es dem dortigen Antragsteller mit zusätzlichen Drogenscreenings und einer psychologischen Exploration seiner Abstinenzversicherung gelingen könnte, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die keinen Cannabis-Konsum ausweisende Haaranalyse als ein Indiz unter mehreren angesehen, die in jenem Fall eine Aussetzung des Sofortvollzugs rechtfertigen könnten. Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es an der Prämisse der ordnungsgemäßen Durchführung der Haarprobe fehlt und der Antragsteller bis zum demnächst zu erwartenden Erlass des Widerspruchsbescheids die Voraussetzung des Nachweises einer einjährigen Abstinenz nicht mehr wird erfüllen können.
c)
Ausnahmen im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung von der Regel, dass Konsum von Betäubungsmitteln zur Fahrungeeignetheit führt, sind grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Es ist Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, das Bestehen atypischer Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.05.2002, a.a.O.). Solche Umstände hat der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Ein besonderes Vermögen zur Verhaltenssteuerung oder eine besondere Kompensationsfähigkeit werden insbesondere nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit dadurch belegt, dass nur eine verhältnismäßig geringe Betäubungsmittelkonzentration nachgewiesen wurde und der Antragsteller mit einer überdurchschnittlich hohen jährlichen Fahrleistung durch die Fahrerlaubnisentziehung besondere berufliche Nachteile erleidet. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Kokainkonsum anlässlich einer Verkehrskontrolle wegen verbotswidrigen Überholens durch den Antragsteller festgestellt wurde und der Antragsteller nach dem Polizeibericht auch gewisse drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen zeigte.
2.
Nach allem räumt der Senat mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in 63 Abs. 2 und 3, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie 52 Abs. 1 GKG mit den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nrn. 46.1, 46.3, 46.4 sowie 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (VBlBW 2004, 467). Der Antragsteller war im Besitz der gemäß 6 Abs. 3 FeV selbständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen A, B, C und E. Daher ist mit dem Verwaltungsgericht von einem Streitwert von 20.000,-- EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen, so dass sich für das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch Halbierung ein Streitwert von 10.000,-- EUR ergibt (vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, [...]).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum
1. Auf regelmäßigen Cannabiskonsum kann bei kurzfristig erfolgenden Blutuntersuchungen nicht schon bei einem THC-Carbonsäurewert ab 75 Nanogramm pro Milliliter (= 75 Mikrogramm pro Liter), sondern erst ab 150 Nanogramm pro Milliliter geschlossen werden.
2. Jedenfalls ein den Grenzwert für die Anwendung des STVG 24a STVG 24A Absatz II StVG von 1 Nanogramm pro Milliliter erheblich übersteigender THC-Blutwert eines Kraftfahrzeugführers lässt den Schluss auf mangelndes Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum zu.
OVG Lüneburg, Beschluß vom 11. 7. 2003 - 12 ME 287/03
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Cann
Eine "gelegentliche" Cannabiseinnahme i.S.v. Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zu FEV 11, FEV 13, FEV 14 FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus.
Ein in der Vergangenheit liegender Drogenkonsum ist nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis, der eine mehrjährige Drogenabstinenz vorausging, nicht mehr zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob eine "gelegentliche" Einnahme von Cannabis vorliegt.
Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine längere Drogenabstinenz vorliegt, so stellt der frühere Drogenkonsum ein abgeschlossenes Ereignis dar, das keinen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "gelegentlich" relevante Zusammenhang mit einem späteren (einmaligen) Cannabiskonsum nach der Neuerteilung aufweist.
OVG Sachsen-Anhalt vom 18. 7. 2006 - 1 M 64/06
1. Bei gewohnheitsmässigem Cannabiskonsum liegt ei
VG MÜNCHEN , Urteil vom 23.04.2001 - M 6B S 01/687
Entziehung der Fahrerlaubnis; Konsum von Cannabis
Bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen.
BVerwG, Urteil vom 26. 2. 2009 3 C 1.08
Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmalig festgest
Der einmalig festgestellte bloße Besitz von Cannabis rechtfertigt für sich allein nicht die Anordnung, ein ärztliches Gutachten gem. FEV 14 FEV 14 Absatz I 1 Nr. 2 FeV beizubringen.
OVG Koblenz, Beschluss vom 21. 11. 2008 - 10 B 11149/08
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen
1. Es ist im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle anordnet.
2. Enthält der Ausgangsbescheid, mit dem die Behörde die Fahrerlaubnis gem. FEV 46 FEV 46 Absatz I 1, FEV 46 Absatz III i.V. mit FEV 11 FEV 11 Absatz VIII FeV entzieht, alle für die Anwendung des FEV 11 FEV 11 Absatz VIII FeV wesentlichen Informationen, darf der auf die fehlende Bekanntgabe der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung gestützte Widerspruch ohne eine (erneute) Mitteilung nach FEV 11 FEV 11 Absatz VI 2 FeV zurückgewiesen werden, wenn der Widersprechende erklärt, zur Beibringung des geforderten Gutachtens nicht bereit zu sein.
3. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis i.S. des FEV 14 FEV 14 Absatz I 4 FeV liegt schon dann vor, wenn ein einmaliger Konsum dieser Droge festgestellt worden ist (Festhalten an der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, ZfS 2005, ZFS Jahr 2005 Seite 626 = BeckRS 2005, BECKRS Jahr 28046).
4. Das Beschwerdegericht legt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beurteilung der Grenzwertkommission (Beschluss vom 20. 11. 2002 zu STVG 24a StVG; vgl. BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 349 [NJW Jahr 2004 Seite 351]) zu Grunde, dass die Fahrtüchtigkeit bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eingeschränkt sein kann.
OVG Hamburg, Beschluß vom 15. 12. 2005 - 3 Bs 214/05
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums
Fehlt einem Verkehrsteilnehmer wegen gelegentlichen Cannabiskonsums sowie der fehlenden Fähigkeit, Konsum und Fahren zu trennen, die Kraftfahreignung, ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar für drogenauffällige Fahranfänger für sich genommen nicht geeignet, die negative Beurteilung in Zweifel zu ziehen.
OVG Bremen, Beschluss vom 20. 4. 2010 - 1 B 23/10
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen
Nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss bedarf es der ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum und der substanziierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums, um nicht von einem jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen zu können.
OVG Koblenz, Beschluss vom 2. 3. 2011 - 10 B 11400/10
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums
Bei einer Konzentration von 1,0 ng/ml THC im Blutserum ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig von fehlendem Trennungsvermögen zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen.
OVG Bremen, Beschl. v. 20. 7. 2012 2 B 341/11
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum
Jedenfalls ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum ist ohne weitere Sachaufklärung davon auszugehen, dass ein Fahrzeugführer zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht zu trennen vermag (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).
OVG Weimar, Beschluss vom 6. 9. 2012 - 2 EO 37/11
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum
1. Die mangelnde Trennung zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor.
2. Zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit oder der Verkehrssicherheit bei gelegentlichem Konsum von Cannabis.
OVG Münster, Urteil vom 21. 3. 2013 16 A 2006/12