Aktuelle Hinweise zum Cannabisgesetz
Abstinenznachweis MPU Cannabis
Wer im Straßenverkehr mit Cannabis im Blut auffällt, muss bei Anhaltspunkten für einen Cannabismissbrauch ( z.B. durch eigene Angaben im Rahmen der Polizeikontrolle, durch hohe Werte, Konsum mit anderen Drogen oder Alkohol) mit einer Überprüfung der Fahreignung durch die Führerscheinbehörde und einer MPU rechnen.
Im Rahmen der MPU muss dann trotz der Änderungen durch das Cannabisgesetz damit gerechnet werden, dass zum Bestehen der Nachweis einer Abstinenz von 6-15 Monaten notwendig ist.
Nach Aussage eines renommierten Verkehrspsychologen gilt folgendes:
"Auch bei reiner Cannabisfragestellung ist eine zugrundeliegende Konsumstörung nicht unwahrscheinlich. Dabei kann eine fortgeschrittene Cannabisproblematik bis hin zu einer Cannabisabhängigkeit vorliegen. In all diesen Fällen wäre dann auch Einhaltung von Cannabisabstinenz und Abstinenzbelege nötig. Je nach Konstellation müssen dann 6 – 15 Monate belegt werden.
Letztendlich wünscht der Gesetzgeber eine Angleichung an die Alkoholfragestellung. Auch nach Alkoholauffälligkeiten sind in der überwiegenden Zahl der Fälle Abstinenz und Belege nötig.
Nur bei minder schwerer Problematik ist es denkbar, dass ein kontrollierter Cannabiskonsum mit ausreichender Trennbereitschaft und zuverlässigem Trennvermögen geltend gemacht werden kann.
Die meisten unproblematischen Cannabiskonsumenten werden – wie auch die meisten unproblematischen Alkoholkonsumenten – nicht im Straßenverkehr auffällig. Nach einer Auffälligkeit im Straßenverkehr ist damit der Einzelfall kritisch zu prüfen."
Falls Sie keine ausreichende Abstinenz nachweisen können, was häufig der Fall sein wird, sprechen Sie uns gerne an. Wir besprechen dann gerne mit Ihnen, wie wir Ihnen helfen können.
Neue Rechtslage nach Cannabisgesetz
Aufgrund der neuen Gesetzeslage im Hinblick auf das neue Cannabisgesetz stellen wir auf dieser Seite die aktuellsten Erkenntnisse, Urteile und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zur Rechtslage sowohl im Hinblick auf Strafverfahren, Bußgeldverfahren aber auf Verfahren bei den Führerscheinbehörden ein.
Cannabismißbrauch und Trennungsvermögen
Im Hinblick auf Alkohol wird folgende Definition für Alkoholmissbrauch verwendet:
In Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist festgelegt, dass derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, der Missbrauch von Alkohol betreibt. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Demnach läge angelehnt an diese Definition ein Cannabismissbrauch schon vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Da in dem hiesigen Beispielsfall ein THC-Wert von 17 Nanogramm/Milliliter vorlag und die Mandantin ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, ging die Behörde davon aus, dass ein Cannabismissbrauch vorliegt.
Die Behörde begründet dies damit, dass spätestens ab einem Wert von 3 Nanogramm/Milliliter die Straßenverkehrssicherheit stark beeinträchtigt sei und deshalb ein Cannabismissbrauch vorliegen würde.
Ob diese Argumentation haltbar ist, obwohl ja gerade keine wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, bleibt abzuwarten.
Wichtig ist aber: Bei Anhaltspunkten für einen Cannabismissbrauch (z.B. durch das Verhalten des Betroffenen, tatsächliche oder vermeintliche Angaben gegenüber der Polizei vor Ort, hohe THC- oder THC-COOH-Werte, früherer Eintragungen in der Führerscheinakte, sonstige Umstände während der Fahrt etc.) wird die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen anschreiben, eine MPU fordern, die Fahreignung prüfen oder die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entziehen!
Wir helfen Ihnen weiter!
Sie haben Fragen zu dem Thema Drogen im Straßenverkehr und Führerschein? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir reagieren schnellstmöglich. Das Erstgespräch ist kostenlos.
Fachanwaltskanzlei RPP Prof. Platena und Partner
Rechtsanwalt Dr. André Pott
Telefon: 05231/ 308140
E-Mail: info@rpp.de
Oder schreiben Sie uns über das untenstehende Kontaktformular. Wir werden uns dann schnellstmöglich bei Ihnen melden!