Bußgeldbescheid nach Drogenfahrt
Bußgeldbescheid wegen Drogen
Soweit bei dem Betroffenen keine drogentypischen Ausfallerscheinungen (wie zum Beispiel Liedflattern, starkes Zittern, gerötete Augen, verzögert Pupillenbewegungen, Schlangenlinien etc.) festgestellt wurden, verbleibt es bei einem Verstoß gegen ein Bußgeldtatbestand, nämlich gegen §§ 24a StVG. § 24a StVG bestimmt:
"Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."
Aufgeführt sind folgende berauschende Mittel:
Cannabis (Tetrahydrocannabinol, THC)
Heroin (Morphin)
Morphin (Morphin)
Cocain (Cocain)
Cocain (Benzoylecgonin)
Amfetamin (Amfetamin)
Designer-Amfetamin (Methylendioxyamfetamin, MDA)
Designer-Amfetamin (Methylendioxyethylamfetamin, MDE)
Designer-Amfetamin (Methylendioxymetamfetamin, MDMA)
Metamfetamin (Metamfetamin)
Zu den einzelnen Grenzwerten lesen Sie mehr unter folgendem Link: Grenzwerte/ Drogen im Verkehr
Gemäß der Bußgeldkatalogverordnung drohen folgende Strafen:
Wurde erstmals Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt, drohen 500 €, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte. Im Fall des Führerscheins auf Probe handelt es sich um einen A-Verstoß.
Liegt bereits eine Eintragung einer Entscheidung nach §§ 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister vor, drohen 1.000 €, 3 Monate Fahrverbot und 2 Punkte.
Liegen bereits mehrere Entscheidung nach §§ 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister vor, drohen 1.500 €, 3 Monate Fahrverbot und 2 Punkte.
Unabhängig von den Grenzwerten kommt auch eine Strafbarkeit z.B. gemäß §§ 316, 315c StGB in Betracht. Zudem ist damit zu rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde entweder die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzieht oder zumindest eine MPU anordnet. Bitte lassen Sie daher in keinem Fall den Bußgeldbescheid rechtskräftig werden in der Annahme, damit hätte sich die Sache erledigt!
Sollten bei der Fahrt unter Drogeneinfluss keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden sein oder sich zunächst nicht in der Ermittlungsakte widerspiegeln, so wird regelmäßig kein Straftatbestand gemäß Paragraph 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vorliegen. An dieser Stelle sei angemerkt, dass der Begriff "Trunkenheit im Verkehr", also der Name des entsprechenden Straftatbestandes in § 316 StGB, missverständlich ist. Unter § 316 StGB fällt grundsätzlich auch die Fahrt unter Drogeneinfluss. Der entsprechende Wortlaut des Paragraphen lautet sinngemäß dabei wie folgt:
"Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
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