Cannabismissbrauch, MPU und Führerschein
Wann liegt Cannabismissbrauch vor?
Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden, vom 22.10.2024 - 2 L 926/24
1) Definition Cannabismissbrauch
Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (im Folgenden: Anlage 4 zur FeV) liegt ein Cannabismissbrauch vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Ein solcher Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot liegt vor, wenn Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander getrennt werden. Unerheblich ist, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen ("Trennen-Können" oder "Trennungsvermögen") oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlte ("Trennungsbereitschaft").
2) Einmaliger Verstoß bei gelegentlichem Cannabiskonsum + weitere aussagekräftige Zusatztatsache
Nach alledem bedarf es bei einem nur einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot (und einem mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum) noch weiterer aussagekräftiger Zusatztatsachen, um die Annahme eines Cannabismissbrauchs i.S.d. § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV zu begründen.
3) Konsum in den frühen Morgenstunden als Zusatztatsache
Im Falle des Antragstellers spricht einiges dafür, dass weitere aussagekräftige Zusatztatsachen neben dem Verstoß gegen das Trennungsgebot und seinem (vormals) gelegentlichen Cannabiskonsum vorliegen, die die Annahme von Cannabismissbrauch i.S.d. § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV begründen.
Dass der Antragsteller ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts O. vom 26. April 2017 bei dem Vorfall vom 24. Februar 2017 (wohl) drogenbedingte Ausfallerscheinungen in Gestalt des Übersehens eines für ihn geltenden Rotlichts gezeigt hat und damit wohl den Tatbestand des § 316 StGB verwirklicht haben dürfte, genügt nach dem Vorstehenden insofern zwar nicht.
Auch dürften die im Blutserum des Antragstellers festgestellten THC- und THC-OOH-Werte noch nicht auf deutlich normabweichende Konsumgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hinweisen, weil sie lediglich einen gelegentlichen Cannabiskonsum belegen.
Zu einem "besonders hohen" THC-Wert als mögliche Zusatztatsache auch Koehl, SVR 2024, 161, 164.
Eine die missbräuchliche Einnahme von Cannabis indizierende Zusatztatsache im vorstehenden Sinne könnte sich aber daraus ergeben, dass der Antragsteller offenbar bereits in den Morgenstunden des 24. Februar 2017, einem Freitag, Cannabis konsumiert und sodann ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Die Einlassung des Antragstellers gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten, er habe zuletzt am Vorabend einen "Joint" geraucht, dürfte als Schutzbehauptung zu werten sein.
Dieser zugestandene Konsumakt dürfte nicht allein ursächlich sein für den nach dem ärztlichen Befundbericht des Labor I. vom 6. März 2017 im Rahmen der Analyse der am Vorfallstag um 9:05 Uhr entnommenen Blutprobe festgestellten THC-Wert von 22 ng/ml im Blutserum. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht innerhalb von sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab.
Ein demzufolge jedenfalls nach Aktenlage anzunehmender Cannabiskonsum des Antragstellers noch in der ersten Tageshälfte dürfte - bei entsprechender Heranziehung der Rechtsprechung zu § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV - eine aussagekräftige, auf Cannabismissbrauch hindeutende Zusatztatsache sein.
Cannabismissbrauch, MPU und Führerschein
Cannabismissbrauch, MPU und Entzug des Führerscheins
Zusammen mit dem Cannabisgesetz wurde auch die rechtliche Grundlage der Führerscheinbehörden für die Überprüfung der Fahreignung geändert. Die Führerscheinbehörde muss bei der Frage, ob die Beibringung einer MPU, ein ärztliches Gutachten oder ein sofortiger Entzug des Führerscheins angeordnet werden kann, nunmehr nach § 13a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entscheiden. Der neue § 13a FeV gilt seit dem 01.04.24.
Wichtig ist aber: Bei Anhaltspunkten für einen Cannabismissbrauch (z.B. durch das Verhalten des Betroffenen, tatsächliche oder vermeintliche Angaben gegenüber der Polizei vor Ort, hohe THC- oder THC-COOH-Werte, früherer Eintragungen in der Führerscheinakte, sonstige Umstände während der Fahrt etc.) wird die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen anschreiben, eine MPU fordern, die Fahreignung prüfen oder die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entziehen!
Die neue Regelung ist die logische Konsequenz , den Konsum und den Besitz von Cannabis in Grenzen zu legalisieren. Da Cannabis folglich dann auch nicht mehr als „Droge“ gilt, gelten für Cannabis anders als z.B. für sogenannte harte Drogen wie Heroin, Kokain oder Amphetamin, nunmehr grundlegend andere Regelungen.
Der neue § 13a FeV regelt für Cannabis im Wesentlichen Folgendes:
Die Führerscheinbehörde kann ein ärztliches Gutachten verlangen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen.
Die Führerscheinbehörde kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) anfordern, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.
In jedem Fall muss im Einzelfall geprüft werden, ob in Zukunft und auch für Fälle vor dem 01.04.24 die Führerscheinbehörde noch immer eine MPU oder ein ärztliches Gutachten verlangen darf.
Gleiches gilt natürlich für die Frage, ob ein (sofortiger) Entzug der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenem Cannabiskonsum (noch) rechtmäßig ist. Bei der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums ist ebenfalls zu prüfen, ob die Behörde z.B. eine vorherige MPU noch immer anfordern darf.
Daher sollte in jedem Fall auch ein Bußgeldbescheid oder ein Strafverfahren nicht einfach hingenommen werden. Es droht immer noch die anschließende Überprüfung der Fahreignung durch die Führerscheinbehörde bzw. der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis. Sollten Sie daher in Zukunft wegen des Besitzes oder des Konsums von Cannabis von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde angeschrieben werden, sollten Sie die Vorwürfe auf jeden Fall überprüfen lassen, da trotz der neuen gesetzlichen Regelungen immer noch massive Probleme bezüglich des Führerscheins sich anschließend ergeben können.
Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung ist derzeit es nur schwer absehbar, wie die Behörden in den Einzelfällen entscheiden. Leider gibt es auch noch keine gerichtlichen oder obergerichtlichen Entscheidungen. Hiermit ist wohl frühestens in ein paar Monaten zu rechnen.
Insbesondere aufgrund der geänderten für den Betroffenen vielversprechenden gesetzlichen Änderungen bei Cannabiskonsum und bei Cannabisbesitz, lohnt es sich umso mehr, die Rechtslage überprüfen zu lassen. Bitte lassen Sie keine Entscheidungen von Führerscheinbehörden, Bußgeldbehörden, Polizei oder Staatsanwaltschaft im Hinblick auf festgestellten Cannabiskonsum oder Cannabisbesitz ungeprüft rechtskräftig werden. Hierdurch würden Sie die Chance vergeben, Ihre Situation deutlich zu verbessern.
Wichtig ist aber: Bei Anhaltspunkten für einen Cannabismissbrauch (z.B. durch das Verhalten und durch Aussagen des Betroffenen, tatsächliche oder vermeintliche Angaben gegenüber der Polizei vor Ort, hohe THC- oder THC-COOH-Werte, frühere Eintragungen in der Führerscheinakte, sonstige Umstände während der Fahrt etc.) wird die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen anschreiben, eine MPU fordern, die Fahreignung prüfen oder die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entziehen!
Abstinenznachweis MPU Cannabismissbrauch
Wer im Straßenverkehr mit Cannabis im Blut auffällt, muss bei Anhaltspunkten für einen Cannabismissbrauch ( z.B. durch eigene Angaben im Rahmen der Polizeikontrolle, durch hohe Werte, Konsum mit anderen Drogen oder Alkohol) mit einer Überprüfung der Fahreignung durch die Führerscheinbehörde und einer MPU rechnen.
Im Rahmen der MPU muss dann trotz der Änderungen durch das Cannabisgesetz damit gerechnet werden, dass zum Bestehen der Nachweis einer Abstinenz von 6-15 Monaten notwendig ist.
Nach Aussage eines renommierten Verkehrspsychologen gilt folgendes:
"Auch bei reiner Cannabisfragestellung ist eine zugrundeliegende Konsumstörung nicht unwahrscheinlich. Dabei kann eine fortgeschrittene Cannabisproblematik bis hin zu einer Cannabisabhängigkeit vorliegen. In all diesen Fällen wäre dann auch Einhaltung von Cannabisabstinenz und Abstinenzbelege nötig. Je nach Konstellation müssen dann 6 – 15 Monate belegt werden.
Letztendlich wünscht der Gesetzgeber eine Angleichung an die Alkoholfragestellung. Auch nach Alkoholauffälligkeiten sind in der überwiegenden Zahl der Fälle Abstinenz und Belege nötig.
Nur bei minder schwerer Problematik ist es denkbar, dass ein kontrollierter Cannabiskonsum mit ausreichender Trennbereitschaft und zuverlässigem Trennvermögen geltend gemacht werden kann.
Die meisten unproblematischen Cannabiskonsumenten werden – wie auch die meisten unproblematischen Alkoholkonsumenten – nicht im Straßenverkehr auffällig. Nach einer Auffälligkeit im Straßenverkehr ist damit der Einzelfall kritisch zu prüfen."
Falls Sie keine ausreichende Abstinenz nachweisen können, was häufig der Fall sein wird, sprechen Sie uns gerne an. Wir besprechen dann gerne mit Ihnen, wie wir Ihnen helfen können.
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Bei nachgewiesenem Konsum von Drogen droht stets der Entzug des Führerscheins und zwar unabhängig davon, ob bzw. mit wieviel Drogen im Blut Sie im Straßenverkehr erwischt worden sind. Bereits der Besitz von Drogen wie Cannabis, Kokain etc. kann zu führerscheinrechtlichen Konsequenzen führen. Daher ist eine schnelle und fundierte Erstberatung sehr wichtig, um einen Führerscheinentzug möglichst zu vermeiden.
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Gerade bei den Themen Führerschein, Drogen und Straßenverkehr muss der Rechtsanwalt fundierte theoretische Kenntnisse haben. Noch viel wichtiger ist aber eine umfassende Erfahrung, damit erreicht werden kann, dass der Betroffene die Fahrerlaubnis entweder gar nicht erst verliert oder er schnellstmöglich wieder eine Fahrerlaubnis erhält. Dabei muss die besondere Bedeutung des Führerscheins für den Betroffenen berücksichtigt werden und es vor allem schnell gehandelt werden. Häufig laufen bereits Fristen der Fahrerlaubnisbehörde, der Polizei, der Bußgeldbehörde oder der Staatsanwaltschaft.
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Es ist wirklich sehr bedauerlich, wie schwer es für eine Privatperson ist, die richtigen Informationen.
Daran verzweifeln viele Betroffene, versuchen erst gar nicht ihr Recht zu bekommen und leiden still vor sich hin.
Schön, dass es solche Seiten, wie Ihre gibt, die Mut machen,kostenlos eine erste Einschätzung geben und so den Betroffenen doch den Mut geben zu kämpfen!
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe und Ihr Engagement"
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