MPU, Drogen, Verweigerung, Führerscheinentzug
MPU, Anordnung, Verweigerung
Drogen, MPU, Führerscheinentzug
Immer dann, wenn sich Zweifel an der Fahreignung eines Führerscheininhabers zeigen, muss die Führerscheinbehörde die Fahreignung des Führerscheininhabers überprüfen.
Zu diesem Zweck kann sie ggf. auch eine MPU, ein medizinisch-psychologisches Gutachten von dem Betroffenen anfordern. Dies geschieht häufig dann, wenn der Betroffene mit Drogen aufgefallen ist.
Von einer Fahruntauglichkeit kann die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich bei harten Drogen und regelmäßigem Cannabiskonsum ausgehen. Eine vorherige Überprüfung durch eine MPU ist dann nicht erforderlich.
Muss der Betroffene dann eine MPU machen?
Wenn der Betroffene die Aufforderung erhält, eine MPU binnen einer bestimmten Frist vorzulegen, hat er grundsätzlich drei Möglichkeiten.
1) Er kann die MPU innerhalb der Frist vorlegen.
2) Er kann versuchen, ob die Führerscheinbehörde die Frist verlängert, wenn die Frist aus nachvollziehbaren Gründen nicht eingehalten werden kann.
3) Er kann die MPU verweigern.
Gegen die Anordnung der MPU gibt es kein eigenes Rechtsmittel, da es sich hierbei um keinen eigenständigen Verwaltungsakt handelt.
Was passiert, wenn ich eine MPU verweigere?
Wenn Betroffene eine MPU verweigern oder diese nicht fristgerecht vorlegen, dann darf die Verwaltungsbehörde auf die Nichteignung schließen und den sofortigen Führerscheinentzug anordnen.
Gegen eine solche Anordnung hat der Betroffene das Rechtsmittel des Widerspruchs bzw. der Klage. In diesem Rahmen wird dann auch geprüft, ob die Verwaltungsbehörde die MPU tatsächlich anordnen durfte.
Insofern sollte sich der Betroffene rechtzeitig informieren, ob die Anordnung der MPU rechtmäßig ist oder nicht, damit ihm bei einer Verweigerung nachher nicht der Führerschein sofort entzogen wird.
Wie lange kann eine MPU gefordert werden?
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeurteilt, dass es grundsätzlich keine Frist für ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach früherem Drogenkonsum gibt.
Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß 14 Absatz II Nr. 2 FeV i.V.m. 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. BVerwG, Urteil vom 9. 6. 2005 - 3 C 25.04
Sie haben Fragen zu dem Thema Drogen im Straßenverkehr und Führerscheinentzug? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir reagieren schnellstmöglich. Das Erstgespräch ist kostenlos.
Fachanwaltskanzlei RPP Prof. Platena und Partner
Rechtsanwalt Dr. André Pott
Telefon: 05231/ 308140
E-Mail: info@rpp.de
Oder schreiben Sie uns über das untenstehende Kontaktformular. Wir werden uns dann schnellstmöglich bei Ihnen melden!