Drogenkonsum und relative Fahruntauglichkeit
Drogenkonsum und relative Fahruntauglichkeit
Drogenkonsum und relative Fahruntauglichkeit
"Da es bislang an Erfahrungswissen, um die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach Konsum anderer Rauschmittel im Sinne einer Festlegung "absoluter" Wirkstoffgrenzen festzustellen, fehlt (BGHSt 44, 219; NStZ-RR 2001, 173; OLG Düsseldorf NZV 99, 174; OLG Frankfurt NStZ-RR 02, 18, OLG Saarbrücken VRS 102 121, OLG Zweibrücken StV 2003, 624; 2004, 322), kommt daher hier eine strafrechtliche Ahndung des Fahrens unter Drogeneinfluss nur unter den Voraussetzungen der relativen Fahruntüchtigkeit in Betracht, bei der im Einzelfall der Nachweis erbracht werden muss (BGH a.a.O.), dass der Angeklagte im konkreten Fall aufgrund der Wirkung berauschender Mittel zur sicheren Verkehrsteilnahme nicht in der Lage war (Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., 316 Rdnr. 6 m.w.N.). Dazu müssen spezifische Anknüpfungstatsachen - Ausfallerscheinungen oder Fehlleistungen (OLG Köln NJW 1990, 2945) - festgestellt werden, die unter Berücksichtigung der Drogenbelastung nach Überzeugung des Gerichts auf Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Anhaltspunkte dafür liefert zunächst das Verkehrsverhalten, etwa ein Fahrfehler, der in symptomatischer Weise auf die nach einem Drogenmissbrauch typischerweise auftretenden physiologischen oder psychischen Folgen (z.B. Kritiklosigkeit, erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung) hinweist, oder z.B. eine anders als durch kurz zuvor erfolgte Drogeneinnahme nicht erklärbare verspätete Reaktion auf ein polizeiliches Anhaltegebot (OLG Düsseldorf NJW 1994, 2390; OLG Frankfurt NZV 1995, 116). Dagegen reichen allgemeine Merkmale des Drogenkonsums nicht aus (BGHSt 44, 219; OLG Zweibrücken a.a.O.), wie: gerötete Augen, erweiterte Pupillen, "verwaschene" Sprache u.ä. (hierzu: Mettke, NZV 2000, 199, 201 m.w.N.). Hierbei handelt es sich nur um die typischen Anzeichen des Drogenkonsums, aus denen eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht zwingend gefolgert werden kann.
b) Zwar lassen die Urteilsgründe erkennen, dass sich das Amtsgericht der obergerichtlichen Rechtsprechung bewusst war und sich hieran orientieren wollte. Denn es zieht in seiner Begründung neben der akuten Rauschmittelintoxikation - an anderer Stelle des Urteils wird die Konzentration mit 91 mg/g Morphin im Blut des Angeklagten (nach dem in der Akte befindlichen schriftlichen Gutachten wohl 91 ng/g) mitgeteilt - zwei Fahrfehler heran, die der Angeklagte begangen haben soll. So wirft es ihm vor, zum einen über eine schraffierte Straßenfläche als auch zum anderen mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Ein solches Fahrverhalten, das durch erhöhte Risikobereitschaft geprägt ist, kann geeignet sein, die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Es bedarf aber genauerer Feststellung zu der Art und Weise der Verkehrsverstöße, die das Amtsgericht unterlassen hat festzustellen. Denn es muss feststehen, dass dem Angeklagten, wäre er drogenfrei gewesen, diese Fehler nicht unterlaufen wären. Allgemeine, nicht durch Tatsachen belegte Redewendungen, wie vom Amtsgericht verwendet, reichen insoweit nicht aus. Hier hätte es aufzeigen müssen, wie die Verkehrslage- bzw. dichte zur Tatzeit war, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte annähernd fuhr, ob die einschreitenden Polizeibeamten einen Funkstreifenwagen führten oder nur in einem Zivilfahrzeug unterwegs waren und wie der Angeklagte auf die Anhalteaufforderung reagierte. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht allgemeine Merkmale des Drogenkonsum unzulässigerweise zur Bejahung der Fahruntüchtigkeit herangezogen hat.
Oberlandesgericht Hamm, Az: 4 Ss 159/07, Beschluss vom 08.05.2007
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