EU-Führerschein, Drogen, Alkohol und MPU
Führerschein in Gefahr?
Ihr Führerschein ist in Gefahr? Der Entzug des Führerscheins droht? Wir retten Ihren Führerschein!
Ihnen droht der Entzug des Führerscheins oder ein Fahrverbot wegen
Überschreitung der 3,5ng/ml-THC-Grenze
gleichzeitigem Konsum von Alkohol und Cannabis (THC)
Fahrt unter Drogen (THC, Kokain, Amphetamine, Heroin)
Alkohol am Steuer
Fahrerflucht
fahrlässiger Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall
Straßenverkehrsgefährdung
fahrlässiger Tötung nach einem Verkehrsunfall
Rotlichtverstoß
fehlender oder nicht bestandener MPU
Geschwindigkeitsübertretung
„Übermüdung am Steuer“- Sekundenschlaf
Dann kontaktieren Sie uns jetzt! Kostenlose Erstberatung! Jetzt handeln, um einen Führerscheinentzug oder ein Fahrverbot zu verhindern! Bitte hier klicken zum kostenlosen Erstkontakt!
Verhindern Sie einen Führerscheinentzug nach Drogenkonsum
Kostenlose Erstberatung und spezialisierte bundesweite Vertretung bei einem drohenden Führerscheinentzug.
Verlässliche Informationen rund um das Thema Führerscheinentzug, Fahrverbot, Bußgeld, MPU, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und EU-Führerschein nach einer Fahrt unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. André Pott.
Achtung: Immer wieder berichten uns Mandanten das Gleiche! Polizeibeamte vor Ort hätten gesagt: Eine Fahrt unter Drogeneinfluss koste nur 500 € und 1 Monat Fahrverbot und damit sei die Sache erledigt! Diese Aussage ist falsch und verführt die Betroffenen leider zum Nichtstun! Dies gilt auch nach dem neuen Cannabisgesetz! Denn auch nach der neuen Regelung droht die Anordnung einer MPU oder der Entzug des Führerscheins, wenn Hinweise auf einen Cannabismissbrauch vorliegen.
Zudem wissen Betroffene natürlich nicht, wie hoch der Wert von Cannabis zum Zeitpunkt der Fahrt war, ob es noch Voreintragungen gibt im Fahreignungsregister, ob die Polizeiangaben oder weitere Hinweise (Verhalten des Betroffenen) in der Anzeige mit aufnimmt, die einen Cannabismissbrauch begründen können. Solange dies nicht geklärt ist, bleibt die Situation für die betroffenen unberechenbar nicht einschätzbar. Daher sollte in keinem Fall ein Bußgeldbescheid einfach so akzeptiert werden. Trotz der Änderungen zugunsten von Cannabiskonsumenten kann es ein böses Erwachen für die Betroffenen geben, wenn sich die für Fahrerlaubnisbehörde meldet und eine Überprüfung der Fahreignung anordnet. Leider haben Betroffene bis dahin viele Möglichkeiten verstreichen lassen, ihre Situation zu verbessern.
Tatsächlich drohen aber neben dem Bußgeld erhebliche weitere Folgen! Zum einen kann eine Straftat vorliegen mit der Folge einer deutlich höheren Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis für regelmäßig ein Jahr.
Viel wichtiger ist aber: Bei Anhaltspunkten für einen Cannabismissbrauch (z.B. durch das Verhalten des Betroffenen, tatsächliche oder vermeintliche Angaben gegenüber der Polizei vor Ort, hohe THC- oder THC-COOH-Werte, früherer Eintragungen in der Führerscheinakte, sonstige Umstände während der Fahrt etc.) wird die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen anschreiben, eine MPU fordern, die Fahreignung prüfen oder die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entziehen!
Betroffene sollten sich daher unverzüglich mit uns in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu erörtern. Rechtsanwalt Dr. Pott ist Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht und vertritt seit über 15 Jahren Mandanten in Verfahren nach einer Fahrt unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss. Das erste Beratungsgespräch bieten wir kostenlos an, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt, und was Sie jetzt tun sollten! Oder schreiben Sie uns unter pott@rpp.de oder nutzen Sie das untenstehende Kontaktformular. Warten Sie bitte nicht, bevor man nichts mehr erreichen kann!
Erste Hilfe nach einer Drogenfahrt im Straßenverkehr: Bitte hier klicken!
Kein Führerscheinentzug bei einmaligem Konsum!
Mehr Infos zu den möglichen Rechtsfolgen nach einer Fahrt unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr. Rechtliche Folgen bei Drogen im Verkehr: Bitte hier klicken!
Wir helfen Ihnen weiter! Bundesweite Vertretung!
Führerschein in Gefahr? Rechtsanwalt für Führerscheinrecht Dr. André Pott hilft Ihnen weiter!
Rechtsanwalt Dr. André Pott ist Partner der Fachanwaltskanzlei RPP Prof. Platena und Partner und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht.
Bereits seit über 15 Jahren hat sich Rechtsanwalt Dr. Pott auf strafrechtliche und verkehrsrechtliche Fälle mit Führerscheinentzug spezialisiert. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht hat Rechtsanwalt Dr. Pott in mehreren tausend Fällen Mandanten bundesweit geholfen, denen wegen Alkohol oder Drogen ein Führerscheinentzug oder eine MPU drohte.
Rechtsanwalt Dr. Pott veröffentlicht regelmäßig zu den Themen Strafrecht, Betäubungsmitteldelikte, Führerscheinentzug und Verkehrsrecht Fachaufsätze in einschlägigen Fachzeitschriften. Zu nennen sind hier z.B. die Veröffentlichungen mit den Titeln
- "Reaktionsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde nach Besitz oder Konsum von Cannabis", in Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, 2012, 211
-"Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde nach rechtskräftigem Strafurteil", in Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, 2010, 282
Zudem wird Rechtsanwalt Dr. Pott immer wieder gebeten, auf dem Gebiet des Straf- und Verkehrsrechts zu aktuellen strafrechtlichen oder verkehrsrechtlichen Fällen Stellung zu nehmen. Unter anderem wurden entsprechende Fernsehbeiträge/Interviews /Artikel in den folgenden Medien veröffentlicht:
ARD und ZDF
n-tv https://www.n-tv.de/panorama/Opfer-mussten-Abschiedsbriefe-schreiben-article17640506.html
bild.de https://www.bild.de/news/inland/mord/hoexter-horror-haus-anwalt-video-45679046.bild.html
Spiegel https://magazin.spiegel.de/SP/2019/35/165579706/index.html
Spiegel online
Stern TV
Welt https://www.welt.de/vermischtes/article155142720/Sadisten-hinter-doerflicher-Fassade.html
"Mordlust - Verbrechen und ihre Hintergründe im Auftrag von funk, dem Contentnetzwerk von ARD und
ZDFAvD Clubmagazin "Motor und Reisen"
Stern TV
Bild TV
RTL
Sat1
WDR
NDR Radio
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
Verkehrsrechtsreport
Strafrechtsreport
Neue Strafrechtszeitschrift
Neue juristische Wochenschrift
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
Lippische Landeszeitung
Neue Westfälische
Westfalenblatt
Cannabisgesetz, MPU und Entzug der Fahrerlaubnis
Aktueller Hinweis wegen der geänderten Rechtslage seit dem 01.04.2024: Cannabis, MPU und Entzug der Fahrerlaubnis
Erste Führerscheinbehörden nehmen MPU-Anordnungen zurück, erteilen neue Führerscheine ohne MPU und verzichten auf die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Cannabisgesetzes!
Zusammen mit dem Cannabisgesetz wurde auch die rechtliche Grundlage der Führerscheinbehörden geändert. Die Führerscheinbehörde muss bei der Frage, ob die Beibringung einer MPU, ein ärztliches Gutachten oder ein sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden kann in Fällen von nachgewiesenem Cannabiskonsum oder in Fällen von Cannabisbesitz nunmehr nach § 13a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entscheiden. Der neue § 13a FeV gilt seit dem 01.04.24.
Die neue Regelung ist die logische Konsequenz der Regierung, den Konsum und den Besitz von Cannabis in Grenzen zu legalisieren. Da Cannabis folglich dann auch nicht mehr als „Droge“ gilt, gelten für Cannabis anders als z.B. für sogenannte harte Drogen wie Heroin, Kokain oder Amphetamin, nunmehr grundlegend andere Regelungen.
Der neue § 13a FeV regelt für Cannabis im Wesentlichen Folgendes:
Die Führerscheinbehörde kann ein ärztliches Gutachten verlangen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen.
Die Führerscheinbehörde kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) anfordern, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
In jedem Fall muss im Einzelfall geprüft werden, ob in Zukunft und auch für Fälle vor dem 01.04.24 die Führerscheinbehörde noch immer eine MPU oder ein ärztliches Gutachten verlangen darf.
Gleiches gilt natürlich für die Frage, ob ein (sofortiger) Entzug der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenem Cannabiskonsum (noch) rechtmäßig ist. Bei der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums ist ebenfalls zu prüfen, ob die Behörde z.B. eine vorherige MPU noch immer anfordern darf.
Im Bereich der Bußgeldverfahren und Strafverfahren bleibt abzuwarten, welche Wirkstoffgrenze von THC festgelegt wird. Derzeit deutet vieles darauf hin, dass ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm/Milliliter gesetzlich festgeschrieben werden könnte. Daher sollte in jedem Fall auch ein Bußgeldbescheid oder ein Strafverfahren nicht einfach hingenommen werden. Es droht immer noch die anschließende Überprüfung der Fahreignung durch die Führerscheinbehörde bzw. der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis. Sollten Sie daher in Zukunft wegen des Besitzes oder des Konsums von Cannabis von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde angeschrieben werden, sollten Sie die Vorwürfe auf jeden Fall überprüfen lassen, da trotz der neuen gesetzlichen Regelungen immer noch massive Probleme bezüglich des Führerscheins sich anschließend ergeben können.
Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung ist derzeit es nur schwer absehbar, wie die Behörden in den Einzelfällen entscheiden. Leider gibt es selbstverständlich auch noch keine gerichtlichen oder obergerichtlichen Entscheidungen. Hiermit ist wohl frühestens in ein paar Monaten zu rechnen.
Insbesondere aufgrund der geänderten für den Betroffenen vielversprechenden gesetzlichen Änderungen bei Cannabiskonsum und bei Cannabisbesitz, lohnt es sich umso mehr, die Rechtslage überprüfen zu lassen. Bitte lassen Sie keine Entscheidungen von Führerscheinbehörden, Bußgeldbehörden, Polizei oder Staatsanwaltschaft im Hinblick auf festgestellten Cannabiskonsum oder Cannabisbesitz ungeprüft rechtskräftig werden. Hierdurch würden Sie die Chance vergeben, Ihre Situation deutlich zu verbessern.
Gerade bei den Themen Führerscheinentzug, Drogen (BtM) und Straßenverkehr muss der Rechtsanwalt fundierte theoretische Kenntnisse haben. Noch viel wichtiger ist aber eine umfassende Erfahrung, damit ein Führerscheinentzug wegen Drogen vermieden werden kann oder der Betroffene schnellstmöglich wieder eine Fahrerlaubnis erhält. Dabei muss die besondere Bedeutung des Führerscheins für den Betroffenen berücksichtigt werden und es vor allem schnell gehandelt werden. Häufig laufen bereits Fristen der Fahrerlaubnisbehörde, der Polizei, der Bußgeldbehörde oder der Staatsanwaltschaft.
Bereits der Besitz von Drogen wie Cannabis, Amphetamin, Heroin, Kokain etc. kann zu führerscheinrechtlichen Konsequenzen führen.
Sie haben Fragen zu dem Thema Drogen, BtM und Führerscheinentzug? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir reagieren schnellstmöglich. Das Erstgespräch ist kostenlos. Wir vertreten Mandanten aufgrund der großen Nachfrage seit Jahren bundesweit.
Eine Ratsuchende schrieb uns:
"Vielen Dank für Ihre Rückmeldung, die mir wirklich geholfen hat.
Es ist wirklich sehr bedauerlich, wie schwer es für eine Privatperson ist, die richtigen Informationen und Anlaufstellen zu finden. Daran verzweifeln viele Betroffene, versuchen erst gar nicht ihr Recht zu bekommen und leiden still vor sich hin.
Schön, dass es solche Seiten, wie Ihre gibt, die Mut machen,kostenlos eine erste Einschätzung geben und so den Betroffenen doch den Mut geben zu kämpfen!
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe und Ihr Engagement"
Haben auch Sie Fragen in Ihrem Fall? Dann melden Sie sich gerne bei uns!
Kanzlei RPP Prof. Platena und Partner
Telefon: 05231/ 56818-0
E-Mail: pott@rpp.de
Oder schreiben Sie uns über das untenstehende Kontaktformular. Wir werden uns dann schnellstmöglich bei Ihnen melden!
Rechtliche Folgen bei Drogen im Verkehr, Führerscheinentzug
Wer im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt hat oder mit Drogen aller Art auch außerhalb des Straßenverkehrs festgestellt worden ist, muss mit vielfältigen Nachteilen rechnen.
Wurde ein Führerscheininhaber beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss (Cannabis (THC, Amphetamine, Kokain, LSD, Heroin etc.) zum Beispiel bei einer Polizeikontrolle festgestellt, muss er mit in der Regel mit folgenden Konsequenzen rechnen:
1) Bußgeld, bei Ausfallerscheinungen auch Geld- oder sogar Freiheitsstrafe
2) Fahrverbot
3) Entzug der Fahrerlaubnis für 1 Jahr und länger
4) MPU
Betroffene können ihre Situation aber deutlich verbessern, wenn Sie sich rechtzeitig informieren und von Experten beraten/vertreten lassen. Daher hier einige wichtige Informationen für Sie:
1) Aussageverweigerungsrecht
Bei einer Polizeikontrolle sollte der Betroffene/Beschuldigte zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Er sollte gegenüber den Polizeibeamten keinerlei Angaben machen, insbesondere nicht zu seinem Konsumverhalten. Es ist nachvollziehbar, dass dies dem Beschuldigten/Betroffenen schwer fällt. Er ist versucht, sein Verhalten noch vor Ort zu erklären und sich gegebenenfalls auch zu seinem Drogenkonsum zu äußern.
Insbesondere bei dem Konsum von Cannabis kann dies allerdings fatale Folgen haben. Wer gegenüber den Polizeibeamten sinngemäß erklärt "So oft kiffe ich nicht, nur ein bis zweimal im Monat!" kann schon die Grundlage dafür gelegt haben, seinen Führerschein zu verlieren.
Erfahrungsgemäß haben Betroffene bei einer Polizeikontrolle eine Aussage getätigt. Es ist dann in der Folge möglichst unverzüglich durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu prüfen, welche Aussagen sich in der Akte wieder finden. Dann ist zu klären, ob diese Aussagen tatsächlich vom Mandanten getätigt worden sind und ob diese eine Maßnahme der Führerscheinbehörde/eines Strafgerichts/einer Bußgeldstelle rechtfertigen.
2) Führerscheinbeschlagnahme
Nach einer Polizeikontrolle behält der Betroffene gegebenenfalls seinen Führerschein. Der Führerschein wird bei der Polizeikontrolle stets dann zurückgegeben, wenn die Polizeibeamten lediglich davon ausgehen, dass ein Bußgeldtatbestand und kein Straftatbestand vorliegt. Gehen die Polizeibeamten bei der Kontrolle davon aus, dass durch die Drogenfahrt ein Straftatbestand nach 316 StGB erfüllt worden ist, würde der Führerschein vorläufig beschlagnahmt werden.
Behält der Betroffene den Führerschein, so darf er solange noch ein Fahrzeug führen, bis ihm ggf. der Führerschein/die Fahrerlaubnis entzogen wird. Solange der Führerschien auch von der Ordnungsbehörde oder von einem Gericht nicht entzogen wird (zum Beispiel durch einen Beschluss eines Gerichts zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO) oder einer entsprechenden Ordnungsverfügung der Führerscheinbehörde) kann er mit seiner Erlaubnis weiterhin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen.
Ist vor Ort festgestellt worden, dass der Betroffene/Beschuldigte unter dem Einfluss von Drogen gefahren ist und er zusätzlich drogenbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, so wird die Polizei seinen Führerschein sofort beschlagnahmen. In diesem Moment darf der Betroffene selbstverständlich kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mehr führen. Der Führerschein wird dann bis auf weiteres eingezogen bleiben.
Sollte der Führerschein vorläufig beschlagnahmt worden sein, besteht die Möglichkeit hiergegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Beschwerde einzulegen. Ob dies Sinn macht ist dann durch Prüfung der amtlichen Ermittlungsakte festzustellen. Auch hierfür sollte dann unverzüglich ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, der sich auf drogenspezifische Führerscheinangelegenheiten spezialisiert hat, kontaktiert werden.
Achtung: In jedem Fall (keine Ausnahmen!) wird die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen anschreiben und bestenfalls die Fahreignung prüfen, in der Regel aber die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entziehen!
3) Einspruch gegen Bußgeldbescheid einlegen!
Sollten bei der Fahrt unter Drogeneinfluss keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden sein oder sich zunächst nicht in der Ermittlungsakte widerspiegeln, so wird regelmäßig kein Straftatbestand gemäß Paragraph § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vorliegen. An dieser Stelle sei angemerkt, dass der Begriff "Trunkenheit im Verkehr", also der Name des entsprechenden Straftatbestandes in § 316 StGB, missverständlich ist. Unter § 316 StGB fällt grundsätzlich auch die Fahrt unter Drogeneinfluss. Der entsprechende Wortlaut des Paragraphen lautet sinngemäß dabei wie folgt:
"Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Soweit keine drogentypischen Ausfallerscheinungen (wie zum Beispiel Liedflattern, starkes Zittern, gerötete Augen, verzögert Pupillenbewegungen) festgestellt wurden, verbleibt es bei einem Verstoß gegen ein Bußgeldtatbestand nämlich gegen § 24a StVG. Hiernach wird ein Ersttäter lediglich bestraft in Form einer Geldbuße von 500 € und einem Monat Fahrverbot. Ein Zweittäter wird bestraft mit 1000 € und drei Monaten Fahrverbot und ein Mehrfachtäter wird bestraft mit 1500 € und drei Monaten Fahrverbot.
Gegen den Bußgeldbescheid kann und sollte man zwingend Einspruch einlegen!
Hintergrund ist, dass im Bußgeldverfahren auch im Hinblick auf das Führerscheinverfahren für den Mandanten wichtige Weichen gestellt werden können. Es ist zwingend nach Erhalt eines Bußgeldbescheides mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, der sich auf Drogen im Verkehr spezialisiert hat, Kontakt aufzunehmen.
Schon durch die Tätigkeit im Bußgeldverfahren kann so gegebenenfalls ein Führerscheinentzug im anschließenden Verwaltungsverfahren vermieden oder zumindest deutlich verkürzt und hinausgezögert werden.
Ganz wesentlich ist zu beachten, dass mit dem Bußgeldbescheid nämlich die weiteren Sanktionen noch nicht beendet sind. Lesen Sie hierzu mehr. Die Mandanten können mit 500 € und einem Monat Fahrverbot oft gut leben. Betroffene, die sich nicht weiter informiert haben, gehen daher in der Regel davon aus, dass damit die Angelegenheit nun beendet sei. Dies ist keineswegs der Fall!
Spätestens nach dem Bußgeldverfahren bzw. Strafverfahren wird sich die Straßenverkehrsbehörde in Form der Führerscheinbehörde bei dem Betroffenen melden.
Diese erlangt zwingend von einem drogenbedingten Verkehrsverstoß bzw. allein vom Besitz von Drogen Kenntnis. Aufgrund dieser Erkenntnis ist die Straßenverkehrsbehörde/Führerscheinbehörde gesetzlich gezwungen die Fahreignung zu überprüfen.
Es bestehen vielfältige Möglichkeiten der Führerscheinbehörde zu reagieren. So kann sie nach klaren Vorgaben in der so genannten Fahrerlaubnisverordnung ärztliche Gutachten, Drogenscreenings, medizinisch-psychologische Gutachten und den Entzug des Führerscheins anordnen.
Auf diese zu erwartende Reaktion der Führerscheinbehörde hat sich der Betroffene schnellstmöglich einzustellen. Nur auf diesem Weg kann er mit möglichst geringen Beeinträchtigungen und gegebenenfalls ohne Entzug der Fahrerlaubnis/Führerscheins das Verfahren tatsächlich beenden.
Derjenige der bis zum Schreiben der Straßenverkehrsbehörde wartet und hofft es wird nichts passieren, wird dies am Ende doppelt und dreifach bezahlen.
Insbesondere bei Personen, die dringend auf ihren Führerschein gewesen sind, ist eine fachanwaltliche Beratung durch einen Experten für Fahrt unter Drogeneinfluss zwingend anzuraten.
4) Abstinenz
Egal, wie die Sache ausgeht. Es empfiehlt sich in jedem Fall, ab sofort keine Drogen mehr zu sich zu nehmen, da der Betroffene irgendwann in dem Verfahren ggf. eine Drogenabstinenz nachweisen musss, bzw. der Nachweis sehr hilfreich sein kann. Also spätestens ab Kenntnis nichts mehr konsumieren. Wie man eine Abstinenz nachweisen kann, muss dann individuell besprochen werden.
5) Entzug der Fahrerlaubnis/ Überprüfung der Fahreignung/Drogenscreening
Ist der Führerschein bereits von der Straßenverkehrsbehörde/Führerscheinbehörde entzogen worden, hat der Betroffene auch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis umfangreiche Rechtsmittel. Der Betroffene muss hier in jedem Fall auf die gesetzten Rechtsmittelfristen achten. Er muss regelmäßig nach einem Monat ab Zustellung der Ordnungsverfügung Klage erheben. Nach Fristablauf wird der Betroffene nur in Ausnahmefällen noch etwas gegen den dann bestandskräftigen Bescheid der Führerscheinbehörde tun können.
Die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung sollte daher zeitnah und fristgerecht durch einen Experten für drogentypische führerscheinrechtliche Maßnahmen überprüfen werden. Wenn Betroffene eine Rechtsschutzversicherung besitzen, ist die Überprüfung in der Regel für den Betroffenen kostenlos. Ohne Rechtsschutzversicherung kann mit geringen Kosten überprüft werden, welcher Weg jetzt am sinnvollsten eingeschlagen werden sollte.
Im Rahmen der Überprüfung ist nach Akteneinsicht bei der Führerscheinbehörde festzustellen, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt tatsächlich zutreffend ist. Nicht selten finden sich Ungereimtheiten und falsche Darstellung in der Ordnungsverfügung. Diese müssen dann im Klageweg klargestellt werden.
Des weiteren sind die Fahrerlaubnisbehörden nicht selten überfordert, die Rechtslage einzuschätzen. In jedem Fall sollte überprüft werden, ob die Erlaubnisbehörde rechtmäßig gehandelt hat. Insbesondere darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht stets die Fahrerlaubnis entziehen. Insbesondere bei Konsum von Cannabis sind die entsprechenden Werte im Hinblick auf den Wirkstoff THC und das Abbauprodukt THC-COOH zu überprüfen.
Gerade bei den Wirkstoffgehalten, die sich aus einer Blutprobe ergeben, gibt es gerichtlich festgelegte und zugelassene Interpretation. Als Beispiel kann genannt werden, dass Gerichte ab einem festgestellten THC-COOH-Wert von 150 ng/ml davon ausgehen dürfen, dass ein regelmäßiger Konsum vorliegt. Diese Wertung hat erhebliche führerscheinrechtliche Konsequenzen, nämlich den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.
Ob die "Grenzwerte" von der Führerscheinbehörde beachtet worden sind, ist in jedem Fall kritisch zu hinterfragen, nicht selten weichen die Fahrerlaubnisbehörden von den Richtlinien ab.
Hat der Betroffene lediglich Cannabis besessen und wurde er lediglich im Besitz von Cannabis oder anderen Drogen festgestellt, so sollte auch dieser Beschuldigte sich dringend durch einen Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen. Der Beschuldigte wird in der Folgezeit in mehrerlei Hinsicht von der Staatsanwaltschaft/dem Gericht/der Fahrerlaubnisbehörde kontaktiert werden.
1) Wer zum Beispiel 5 g Cannabisbesitz und keine Angaben zum Grund des Besitzes gemacht hat, wird von der Staatsanwaltschaft regelmäßig als Beschuldigter wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz behandelt werden. Grundsätzlich ist auch der Besitz von 5 g Cannabis strafbar. Es bleibt dann zu prüfen, ob das Verfahren gegebenenfalls wegen geringer Menge eingestellt werden kann.
In diesem Zug sollte zwingend ein Fachanwalt für Strafrecht sich die Angelegenheit ansehen. Der Fachanwalt für Strafrecht sollte allerdings auch zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht sein. Bereits Einlassungen im strafrechtlichen Verfahren können gegebenenfalls für das Strafverfahren günstig sein, allerdings dem Betroffenen letztendlich dann im Anschluss im Verwaltungsverfahren den Führerschein kosten. Insofern ist dringend zu überprüfen, welche Angaben im Strafverfahren getätigt werden sollten. Gegebenenfalls ist auch ein etwas schlechteres Ergebnis im Strafverfahren hinzunehmen, wenn dadurch eine führerscheinrechtliche Maßnahme verhindert werden kann.
2) Für die Betroffenen ist regelmäßig nicht die Zahlung einer geringen Geldbuße das schlimmste. Viel wesentlicher ist, dass er seinen Führerschein behalten kann. Der Betroffene möchte auf keinen Fall, dass er allein durch den Besitz von Cannabis führerscheinrechtlich belangt wird und die Fahrerlaubnis entzogen wird.
In jedem Fall sollte der Betroffene weder gegenüber der Staatsanwaltschaft, noch dem Gericht noch gegenüber der Führerscheinbehörde ohne fachanwaltliche Beratung Angaben machen. Es sind wie bereits oben beschrieben eine Vielzahl von Aspekten zu berücksichtigen.
Insbesondere kann eine falsche Einlassung in einem Strafverfahren überhaupt erst zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen. Der Betroffene sollte selbstverständlich ab dem Tag, an dem ein Strafverfahren droht, da er mit Drogen erwischt worden ist, den Konsum einstellen.
In jedem Fall ist damit zu rechnen, dass die Führerscheinbehörde durch ein ärztliches Gutachten überprüfen lässt, ob er Cannabiskonsument ist.
Der Betroffene sollte auch stets überprüfen, ob die Führerscheinbehörde überhaupt berechtigt ist, ein ärztliches Gutachten, eine Blutprobe oder ein Drogenscreening anzuordnen. Nicht selten versuchen die Führerscheinbehörden durch eine solche Anordnung überhaupt erst Informationen über den Betroffenen zu erlangen, ob ein Konsum vorliegt und wenn ja ob ein einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum nachgewiesen werden kann. Schon an dieser Stelle können die Weichen dafür gestellt werden, ob der Betroffene sein Führerschein verliert oder er seinen Führerschein weiter behalten kann.
6) Sie haben alle Chancen!
Kommt es zu einer führerscheinrechtlichen Maßnahme seitens der Führerscheinbehörde oder seitens des Amtsgerichts hat der Betroffene/Beschuldigte wiederum umfangreiche Rechtsmöglichkeiten. Auch hier ist zu beachten, dass die angegebenen Fristen zwingend einzuhalten sind. Nach Ablauf der Rechtsmittelfristen ist ein Vorgehen gegen den Entzug der Fahrerlaubnis kaum mehr möglich oder sogar vollständig ausgeschlossen.
Innerhalb der entsprechenden Fristen sollten sich Betroffene spätestens jetzt unverzüglich mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht/Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung setzen. Der Rechtsanwalt sollte über umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Verteidigung von Mandanten haben, die mit Drogen im Straßenverkehr/Besitz von Drogen verfügen.
Sollte der Entzug der Fahrerlaubnis nicht zu vermeiden sein, so kann durch entsprechende Maßnahmen im Bußgeldverfahren, im Strafverfahren und im führerscheinrechtlichen Verfahren die Zeit ohne Fahrerlaubnis faktisch verkürzt werden. Zudem kann durch rechtzeitige fachanwaltliche Beratung die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis schnellstmöglich bewerkstelligt werden.
7) MPU und Abstinenz
Sollte ein Entzug der Fahrerlaubnis rechtskräftig geworden sein, muss sich der Betroffene auf die Wiedererteilung konzentrieren. Auch hier gibt es wichtige Punkte zu beachten, damit sich die Neuerteilung am Ende nicht über Jahre hinauszögert. Auch bei einer rechtskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Fahrt unter Drogeneinfluss, sollten sich Betroffene umfassend beraten lassen. Denn in jedem Fall muss mit einer MPU und einem Abstinenznachweis gerechnet werden. Wenden Sie sich daher ebenfalls an uns, damit wir zusammen den Weg besprechen können, damit Sie schnellstmöglich wieder einen Führerschein bekommen.
Fahren unter Btm in der Probezeit
Häufig wird die Frage gestellt, wie sich ein Fahren unter BtM in der Probezeit auswirkt.
Grundsätzlich stellt ein Fahren unter BtM eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG oder sogar eine Straftat dar. Wird eine solche Straftat oder Ordnungswidrigkeit durch das Fahren unter BtM in der Probezeit rechtskräftig festgestellt, so liegt ein sog- A-Verstoß vor. Wird also der Führerschein nicht entzogen, so muss der Betroffene, der in der Probezeit unter BtM ein Fahrzeug gefahren ist, mit den üblichen Konsequenzen rechnen, nämlich, z.B. Verlängerung der Probezeit, Aufbauseminar, Verwarnung etc. Zudem werden Punkte in Flensburg eingetragen.
Fahren unter Drogeneinfluss: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
Ist ein Verkehrsteilnehmer beim Fahren unter Drogeneinfluss im Verkehr aufgefallen, stellt sich die Frage, ob eine Straftat oder „nur“ eine Ordnungswidrigkeit vorliegt?
Für die Beantwortung der Frage, ob beim Fahren unter Drogeneinfluss eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt, ist stets auf die genauen Umstände abzustellen. Einen Grenzwert wie beim Alkohol gibt es bei Drogen nicht. Daher ist entscheidend, wie hoch der Wirkstoffgehalt des Betroffenen bei der Fahrt war und ob er folglich wirklich unter Drogeneinfluss gefahren ist. Zudem ist zu prüfen, ob er neben der Tatsache, dass er unter dem Drogeneinfluss gefahren ist, noch drogentypische Ausfallerscheinungen gezeigt hat, wie z.B. Liedflattern, verzögerte Pupillenreaktion, unsichere Fahrweise.
Grundsätzlich gilt folgende Faustformel:
Ordnungswidrigkeit: Wurde der Betroffene beim Fahren unter Drogeneinfluss angehalten und zeigte er keine weiteren Auffälligkeiten, also keine drogentypischen Ausfallerscheinungen, so liegt „nur“ eine Ordnungswidrigkeit vor, die beim ersten Mal mit 500 € und 1 Monat Fahrverbot geahndet wird. Liegen schon mehrere Eintragungen im Fahreignungsregister vor, so erhöhte sich die Geldbuße auf 1.000 € (2. Mal) und 1.500 € (weitere Male). Zudem erhöht sich das Fahrverbot auf 3 Monate. Zudem werden 2 Punkte in Flensburg eingetragen. Betroffene sollten sich zeitnah fachkundig beraten lassen.
Straftat: Wurde der Betroffene hingegen beim Fahren unter Drogeneinfluss angehalten und zeigte er Auffälligkeiten, also drogentypischen Ausfallerscheinungen, wie z.B. Liedflattern, verzögerte Pupillenreaktion, unsichere Fahrweise, dann kann eine Straftat vorliegen gem. § 316 StGB. Bei einem Ersttäter ohne Unfall ist mit einem Netto-Monatseinkommen als Strafe zu rechnen, zudem wird der Führerschein in der Regel entzogen und eine Führerscheinsperre von ca. 12 Monaten verhängt. Der Führerschein muss dann neu erteilt werden, nach Ablauf der Sperrfrist. Der Betroffene muss dann mit einer MPU rechnen. Betroffene sollten sich zeitnah fachkundig beraten lassen.
§ 29 BtmG
Wer Drogen besitzt verstößt gegen § 29 BtmG (Betäubungsmittelgesetz). § 29 BtMG regelt:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft [...]
Bereits bei dem Besitz von Drogen wie Cannabis, Heroin, Kokain, Amphetamin etc. kann es zu einer Überprüfung der Fahreignung kommen. Denn schon beim Besitz von Drogen bestehen für die Fahrerlaubnisbehörde genügend Hinweise, um die Fahreignung bzw. das Konsumverhalten des Betroffenen zu überprüfen. Schlimmstenfalls kann es zum Führerscheinentzug kommen. Daher sollten Betroffene, wenn Sie im Besitz mit Drogen aufgefallen sind, keinerlei Drogen mehr konsumieren, keine Angaben mehr machen und sich durch einen Spezialisten für Führerscheinrecht und Drogen beraten lassen. Denn schon die Angab, man habe schon mal Kokain probiert, kann zur Entziehung des Führerscheins führen.
Fahren unter BtM. Welches Gesetz gilt?
Die Frage, nach welchem Gesetz ein Betroffener nach einer Fahrt unter (Betäubungsmitteln) BtM zu bestrafen ist, ist vielschichtig und muss wie folgt unterschieden werden:
Besitz von (Betäubungsmitteln) BtM: Strafrechtlich richtet sich der Besitz nach dem sog. Betäubungsmittelgesetz, z.B. § 29 BtMG. Bei geringen Mengen kann ein Strafverfahren eingestellt werden.
Fahrt unter Drogeneinfluss: Bei einer Fahrt richtet sich die Strafbarkeit nach § 24a StVG oder § 316 StGB. Hier droht ein Bußgeld, oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
Überprüfung der Fahreignung: Nach einer Drogenfahrt (Fahrt unter Drogeneinfluss) ist damit zu rechnen, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde meldet und die Fahreignung überprüfen möchte. Was die Behörde darf und was nicht, regelt sich nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Führerschein auf Probe: Eine Fahrt unter Drogeneinfluss stellt bei einem Führerschein auf Probe einen sog. A-Verstoß dar. Die Folgen, die mit einem solche A-Verstoß drohen, regelt § 2a StVG.
Führerschein behalten trotz Drogenfahrt
Wer ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss gefahren ist, hat nur ein Ziel: den Führerschein behalten trotz der Drogenfahrt. Ob dies möglich ist oder nicht, muss je nach Einzelfall entschieden werden. Für die Frage, ob der Fahrer seinen Führerschein trotz der Drogenfahrt behalten kann, spielen verschiedene Kriterien eine Rolle. So kommt es zum Beispiel entscheidend darauf an, welche Droge konsumiert wurde, wie hoch der Wirkstoffgehalt im Blut war, ob Besitz oder eine Drogenfahrt vorliegt und wie lange die Fahrt her ist und ob der Betroffene eine ausreichend lange Abstinenz nachweisen kann.
Fahren unter Drogeneinfluss: Grenzwerte
Anders als beim Alkohol gibt es beim Fahren unter Drogeneinfluss zumindest für die Frage der Bestrafung keine Grenzwerte, ab denen eine Straftat vorliegt oder nur eine Ordnungswidrigkeit.
Es kommt bei der Frage, ob beim Fahren unter Drogeneinfluss eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt, stets auf die genauen Umstände an. Daher ist entscheidend, ob der Betroffene eine ausreichenden Drogenwert aufweist und zudem ob er neben der Tatsache, dass er unter dem Einfluss von Drogen stand, noch drogentypische Ausfallerscheinungen gezeigt hat, wie z.B. Liedflattern, verzögerte Pupillenreaktion, unsichere Fahrweise.
Grenzwerte sind allerdings interessant, für die Frage, ob beim Fahren unter Drogeneinfluss überhaupt eine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder nicht. Hier gelten die folgenden Grenzwerte:
Cannabis: Es gilt ein Grenzwert von 1 ng/ml.
Heroin: Es gilt ein Grenzwert von 10 ng/ml.
Morphin: Es gilt ein Grenzwert von 10 ng/ml.
Kokain: Es gilt ein Grenzwert von 75 ng/ml.
Amphetamin: Es gilt ein Grenzwert von 25 ng/ml.
Metamphetamin: Es gilt ein Grenzwert von 25 ng/ml.
Liegen die einzelnen Blutwerte unter den obigen Grenzwerten, so kann keine Fahrt unter Drogeneinfluss nachgewiesen werden und kein Bußgeld oder Strafe verhängt werden.
Aber Achtung: Auch wenn kein Bußgeld oder Fahrverbot oder Geldstrafe verhängt werden kann. Der Betroffene muss in jedem Fall damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde in jedem Fall die Fahreignung kontrolliert.
Fahren unter Betäubungsmitteln (BtM): Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
Es kommt bei der Frage, ob beim Fahren unter BtM eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt, stets auf die genauen Umstände an. Einen Grenzwert wie beim Alkohol gibt es nicht. Daher ist entscheidend, ob der Betroffene eine ausreichenden Drogenwert aufweist und zudem ob er neben der Tatsache, dass er unter dem Einfluss von Drogen stand, noch drogentypische Ausfallerscheinungen gezeigt hat, wie z.B. Liedflattern, verzögerte Pupillenreaktion, unsichere Fahrweise.
Mischkonsum von Alkohol und Medizinalcannabis
VGH München (11. Senat), Beschluss vom 02.05.2023 – 11 CS 23.78
Entziehung der Fahrerlaubnis bei ärztlich verordneter Einnahme von Medizinalcannabis
Kein Alkohol für Cannabispatienten während der Fahrt!
Der Mischkonsum von Medizinalcannabis und Alkohol im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme ist als missbräuchliche Einnahme iSd Anl. 4 Nr. 9.4 FeV anzusehen und führt zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Am 2. Februar 2020 gegen 1:30 Uhr kontrollierte die Polizei den Antragsteller als Fahrer eines Kraftfahrzeugs und stellte dabei drogenbedingte Auffälligkeiten fest. Der Antragsteller räumte einen Cannabis-Konsum ein und zeigte auf seinen Namen ausgestellte Rezepte für Medizinalcannabis vor. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,31 mg/l. Gegenüber der Polizei erklärte der Antragsteller, innerhalb der letzten 24 Stunden zwei Bier à 0,5 l getrunken zu haben. Dem Bericht des Blutentnahmearztes lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller Cannabis nach eigenen Angaben zuletzt am 31. Januar 2020 um 20 Uhr konsumiert hat. Die am 2. Februar 2020 um 1:53 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,71 Promille sowie Konzentrationen von 10 ng/ml THC, 3,7 ng/ml 11-Hydroxy-THC und 37 ng/ml THC-Carbonsäure im Serum/Plasma. Die Tat wurde rechtskräftig als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 und 2 StVG geahndet.
Trotz zweimaligem Konsum kein Führerscheinentzug
Keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach zweimaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss
1. Ein zweimaliges Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss erlaubt es der Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht, die Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu entziehen.
2. § 11 VII FeV, der es ausnahmsweise ermöglicht, die Fahrerlaubnis ohne medizinisch-psychologische Begutachtung zu entziehen, erfordert besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen die Behörde die mangelnde Fahreignung des Betroffenen ohne Weiteres selbst feststellen kann. Solche Umstände ergeben sich nicht allein daraus, dass der Betroffene anderthalb bis zwei Jahre nach der Ersttat, einer medizinisch-psychologischen Begutachtung sowie Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis erneut unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat.
3. Ein nach der Ersttat eingeholtes, bei der Entscheidung über eine erneute Fahrerlaubnisentziehung fast zwei Jahre altes medizinisch-psychologisches Gutachten kann – im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls – gegebenenfalls eine erneute medizinisch-psychologische Begutachtung erübrigen. Dies kann der Fall sein bei einem für ein Trennen von Konsum und Fahren von den Gutachtern zwingend für erforderlich erachteten Drogenverzicht, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass das Gutachten wegen des Zeitablaufs oder aus anderen Gründen nicht mehr aussagekräftig und verwertbar ist.
OVG Münster, Beschluss vom 17.2.2020 – 16 B 885/19
VGH München stellt neue Richlinien auf
Der VGH München (11. Senat) hat durch Beschluss vom 29.05.2020 (11 CS 19.2441) neue Richtlinien aufgestellt, die für die Frage des Führerscheinentzuges nach einem Drogenkonsum/ - Drogenbesitz und für die Frage der Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. einer MPU von wesentlicher Bedeutung sind.
1) Der VGH München hat in dem Beschluss festgestellt, dass ein vorgelegtes nachvollziehbares negatives Fahreignungsgutachten für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung darstellt, für die sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht ein Verwertungsverbot nicht ableiten lässt; einem solchen stünde auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 50155 Rn. 24 mwN). Es ist auch nicht erkennbar, weshalb ein Fahreignungsgutachter einen ihm zeitlich nach der persönlichen Untersuchung bekannt gewordenen Sachverhalt bei Erstellung des Gutachtens nicht sollte berücksichtigen dürfen.
Hinweis: Der Rechtsanwalt des Betroffenen hatte ein negatives Gutachten zu den Akten gereicht. Ein eklatanter Fehler, der immer wieder vorkommt. Auch diese Entscheidung macht nochmal deutlich, wie vorsichtig man mit Angaben und Unterlagen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde sein muss!
2) Der VGH stellte zudem klar, "dass eine Behörde oder ein Gericht grundsätzlich von der Richtigkeit eines rechtskräftigen Strafurteils oder eines dem gleichstehenden rechtskräftigen Strafbefehls und der darin getroffenen Feststellungen ausgehen darf und nicht verpflichtet ist, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Betroffene geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, wenn etwa gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der fraglichen Feststellungen bestehen oder die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (stRspr vgl. BVerwG BeckRS 2016, 43615 Rn. 20; BayVGH BeckRS 2019, 2227 Rn. 20 jeweils mwN)."
Hinweis: Das bedeutet für Betroffene, dass genauestens geprüft werden muss, welche Feststellungen in einem Strafverfahren im Urteil oder einem Strafbefehl getroffen werden. Wenn in einem Urteil/Strafbefehl zu unrecht der Konsum von Drogen festgestellt wird, darf die Behörde grundsätzlich auch von Konsum ausgehen, selbst wenn dies nicht zutreffend sein sollte.
3) "Dient die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Den Eignungszweifeln ist in diesem Fall zur Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen (vgl. BayVGH BeckRS 2019, 2227 Rn. 26 mwN). Steht das Fehlen der Fahreignung - insbesondere bei Mängeln nach Anlage 4 der FeV - zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, darf diese auch nicht mehr zuwarten, sondern hat die Fahrerlaubnis zu entziehen."
Hinweis: Der Betroffene hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte längere Frist, damit er z.B. eine Abstinenz nachweisen kann. Umso wichtiger ist es möglichst frühzeitig, den Betroffenen die notwendige Zeit zu verschaffen, damit die dann gesetzte meist zu kurze Frist der Fahrerlaubnisbehörde ausreicht!
MPU-Gutachten und sofortiger Führerscheinentzug bei gelegentlichem Cannabiskonsum
MPU-Gutachten und sofortiger Führerscheinentzug bei gelegentlichem Cannabiskonsum
Die Behörde darf Blut nicht auf alle Substanzen prüfen lassen.
1. Ein nachgewiesener Konsum von Cannabis gibt der Fahrerlaubnisbehörde keinen genügenden Anlass, generell die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe begutachten zu lassen. (Rn. 17)
2. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist das Trennungsvermögen des Fahrerlaubnisinhabers mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären, ein fachärztliches Gutachten ist für diese Frage nicht das geeignete Mittel. (Rn. 19)
VG Gießen (6. Kammer), Beschluss vom 01.03.2022 – 6 L 365/22
Trunkenheitsfahrt, unverwertbare Blutprobe, keine Messwerte
Auch wenn es dem Tatrichter mangels (verwertbarer) Blutprobe, verlässlicher Erkenntnis über das Trinkgeschehen oder „beweissicherer“ Atemtests nicht möglich ist, eine annähernd bestimmte Alkoholkonzentration festzustellen, scheidet die Annahme von alkoholbedingter Fahrunsicherheit nicht aus; eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit kann auch ohne die Feststellung oder die Berechnung einer Blutalkoholkonzentration nachgewiesen werden.
Erforderlich ist dazu die Feststellung einer – wenn auch nur geringen – Ausfallerscheinung, die durch die Aufnahme alkoholischer Getränke zumindest mitverursacht sein muss.
Des Nachweises einer bestimmten Mindest-Atemalkoholkonzentration oder einer Mindest-Blutalkoholkonzentration bedarf es hingegen nicht; die Verurteilung des Angeklagten nach § 316 StGB setzt nicht den sicheren Nachweis einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 ‰ voraus.
BayObLG München, Urteil vom 13.02.2023, Az. 203 StRR 455/22
OVG: Zweimaliger Konsum von THC
Nachdem ja wie berichtet bereits das Bundesverwaltungsgericht Cannabiskonsumenten den Rücken gestärkt hat, zieht das OVG Lüneburg jetzt nach. Selbst bei einem zweimaligen Cannabiskonsum ist eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne MPU nicht zulässig.
OVG Lüneburg: Zwei Cannabis-Fahrten in zwei Jahren rechtfertigen keinen Fahrerlaubnisentzug ohne MPU
1. Ein zweimaliges Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss erlaubt es der Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht, die Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu entziehen.
2. 11 Abs. 7 FeV, der es ausnahmsweise ermöglicht, die Fahrerlaubnis ohne medizinisch-psychologische Begutachtung zu entziehen, erfordert besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen die Behörde die mangelnde Fahreignung des Betroffenen ohne Weiteres selbst feststellen kann. Solche Umstände ergeben sich nicht allein daraus, dass der Betroffene anderthalb bis zwei Jahre nach der Ersttat, einer medizinisch-psychologischen Begutachtung sowie Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis erneut unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat.
3. Ein nach der Ersttat eingeholtes, bei der Entscheidung über eine erneute Fahrerlaubnisentziehung fast zwei Jahre altes medizinisch-psychologisches Gutachten kann - im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls - gegebenenfalls eine erneute medizinisch-psychologische Begutachtung erübrigen. Dies kann der Fall sein bei einem für ein Trennen von Konsum und Fahren von den Gutachtern zwingend für erforderlich erachteten Drogenverzicht, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass das Gutachten wegen des Zeitablaufs oder aus anderen Gründen nicht mehr aussagekräftig und verwertbar ist. (Leitsätze des Gerichts)
OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.02.2020 - 16 B 885/19 (VG Münster)
1,1 Promille E-Roller, Führerscheinentzug
BGH, Beschluss vom 13.04.2023 - 4 StR 439/22
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grenzwert, von dem an eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich indiziert ist, für alle Kraftfahrer (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89, 99 mwN), insbesondere auch für Fahrer von Krafträdern (BGH, Beschluss vom 14. März 1969 - 4 StR 183/68, BGHSt 22, 352, 360) einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa) (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81, BGHSt 30, 251, 254). Ob an dieser pauschalen Betrachtung auch mit Blick auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge festgehalten werden kann, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, Beschluss vom 2. März 2021 - 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608).
Die Frage, die das Landgericht im Anschluss an die soweit ersichtlich einhellige obergerichtliche Rechtsprechung (KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2022 - (3) 121 Ss 40/22 (13/22); KG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2022 - (3) 121 Ss 67/21 (27/21), juris Rn. 16 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 16. März 2022 - 9 Rev 2/22, BeckRS 2022, 10351 Rn. 19; BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020 − 205 StRR 216/20) bejaht hat, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn nach den Feststellungen handelte es sich bei dem vom Angeklagten geführten "E-Scooter" nicht um ein Elektrokleinstfahrzeug. Dies ergibt sich, ohne dass es weiterer Feststellungen zu der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs bedurft hätte, bereits daraus, dass dieses eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen konnte, wohingegen Elektrokleinstfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 eKFV nur solche Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb sind, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h beträgt. Da das Fahrzeug ausweislich der im Urteil in Bezug genommenen Lichtbilder keine Pedale aufwies, scheidet auch seine Klassifizierung als sog. "Pedelec" und damit als Fahrrad des Straßenverkehrszulassungsrechts (§ 63a Abs. 2 StVZO) aus.
Bundesverwaltungsgericht entscheidet zugunsten von Cannabiskonsumenten
Bundesverwaltungsgericht entscheidet zugunsten von Gelegenheitskonsumenten von Cannabis! Sofortiger Entzug nach einmaligem oder gelegentlichem Konsum von Cannabis (THC) nicht mehr zulässig!
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem richtungsweisenden Urteil die Rechte von Führerscheininhabern gestärkt, die gelegentlich Cannabis konsumiert haben und mit Cannabis (THC) im Straßenverkehr festgestellt worden sind.
Vor der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde Führerscheininhabern, die einmalig oder gelegentlich Cannabis konsumiert haben und im Straßenverkehr mit 1 ng/ml oder mehr angehalten worden sind mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen.
Dies ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr nicht mehr möglich. Ein sofortiger Entzug ist nicht erlaubt.
Allerdings betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Führerscheinbehörden berechtigt sind, auch bei einer einmaligen Auffälligkeit die Fahreignung zu überprüfen und z.B. die Vorlage einer MPU anzuordnen. In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten, welche Fristen für die Abgabe der MPU von den Fahrerlaubnisbehörden angesetzt werden. Werden nämlich zu kurze Fristen angesetzt, so kann der Führerscheininhaber in dem zu kurzen Zeitraum, z.B. weniger als 6 Monate, ggf. keine Abstinenz nachweisen. Dies würde in der Regel dazu führen, dass die MPU sowieso nicht bestanden werden könnte.
Führerscheininhaber, denen wegen des Konsums von Cannabis der Führerschein entzogen worden ist, sollten die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung der MPU in jedem Fall prüfen lassen. Denn mit dem neuen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts haben Betroffene hervorragende Argumente, um einen Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern.
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Das vollständige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2019 finden Sie hier: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2019: Kein sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum durch Führerscheinbehörde mehr zulässig!
Dauereinnahme von Medizinal-Cannabis
Aktuelles Urteil stellt klar, wann Betroffene nicht mehr fahrtauglich sind und keine Fahrerlaubnis (Führerschein) mehr besitzen dürfen.
Der VGH München hat in einem Beschluss vom 16.01.2020 (Aktenzeichen: 11 CS 19.1535) folgende Richtlinien aufgestellt:
1) Ein Fahrerlaubnisinhaber verliert seine Fahreignung durch einen über mehrere Monate anhaltenden, nicht ärztlich verordneten, regelmäßigen, d.h. nahezu täglichen Cannabiskonsum.
2) Wenn eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV vorliegt, führt diese Dauereinnahme von Medizinal-Cannabis nur dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn
a) die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist,
b) das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird,
c) keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind,
d) die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt,
e) und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.
Die Hürden, trotz einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis die Fahrtauglichkeit und damit die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren, sind folglich hoch. Dennoch besteht die Möglichkeit, trotz einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis weiterhin als fahrtauglicher Führerscheininhaber am Straßenverkehr teilzunehmen.
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