Fahrlässigkeit bei einer Drogenfahrt, Fahrverbot
Fahrlässigkeit bei einer Drogenfahrt
Fahrlässigkeit bei einer Drogenfahrt:
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.01.2010, Az: 2 Ss 363/09 - 3 Ws (B) 667/09
"Fahrlässiges Handeln im Sinne des 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht unbewusste Fahrlässigkeit oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten bewusste Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 49, 1, 5; Fischer, StGB, 57. Aufl., 15 Rdnr. 14a; Gürtler, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl., 10 Rdnr. 6).
Bezogen auf den Tatbestand des 24 a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Denn der Vorwurf der schuldhaften Tatbegehung bezieht sich nicht primär auf den Konsumvorgang, sondern auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt (vgl. Senat NZV 2009, 572; OLG Brandenburg BA 2008, 135; OLG Celle NZV 2009, 89, 90; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 249; OLG Hamm NJW 2005, 3298, 3299; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. September 2009 1 SsBs 97/09 juris; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309, 311 und 1373, 1374; Gürtler, a.a.O., Rdnr. 5; Janker, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., 24a StVG Rdnr. 7a ). Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer eines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1 ng/ml abgebaut ist. Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat (vgl. Senat, OLG Celle, OLG Frankfurt, OLG Hamm, OLG Saarbrücken, jeweils a.a.O.; OLG Zweibrücken BA 2009, 99; König, in: König/Hentschel/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 24a StVG Rdnr. 25b).
c) An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels kann es jedoch nach überwiegender oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung indes ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergeht (vgl. Senat, OLG Celle, OLG Frankfurt, OLG Hamm, OLG Koblenz, OLG Saarbrücken, OLG Zweibrücken, jeweils a.a.O.; OLG Bremen NZV 2006, 276; OLG Schleswig SchlHA 2008, 274). Denn mit zunehmendem Zeitablauf schwindet das Bewusstsein dafür, dass der zurückliegende Drogenkonsum noch Auswirkungen in der Gegenwart haben könnte.
Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht unwidersprochen geblieben. So wird die Auffassung vertreten, dass auch in Fällen länger zurückliegenden Cannabiskonsums stets Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn zum Tatzeitpunkt der analytische Grenzwert überschritten werde (BayObLG BA 2006, 47; König NStZ 2009, 425; DAR 2007, 626 sowie in König/Hentschel/Dauer, a.a.O.). Dies wird damit begründet, dass bereits seit längerem bekannt sei, dass im Ausnahmefall relevante Nachweisdauern (und damit Wirkungsdauern) von bis zu 24 Stunden nach Drogenaufnahme, in extremen Ausnahmekonstellationen sogar bis zu 46 bis 48 Stunden referiert würden. Dies sei zwar nicht jedem Normalbürger bekannt. Diese Unkenntnis könne den Drogenkonsumenten jedoch nicht entlasten. Denn das Führen eines Kfz sei eine gefährliche Tätigkeit, und wie bei Übernahme jeder gefährlichen Tätigkeit müsse dem Fahrzeugführer zugemutet werden, sich vor Fahrtatritt ggfs. durch Einholung sachkundigen Rats einen hinreichenden Kenntnisstand zu verschaffen (vgl. BayObLG DAR 1996, 152). Dies gelte umso mehr für einen Drogenkosumenten, da dieser durch die Aufnahme des Rauschmittels ein auch verkehrsrechtlich relevantes Risiko geschaffen habe. Die Beschaffung der erforderlichen Informationen sei auch ohne Schwierigkeiten möglich. Diesbezüglich wird auch darauf verwiesen, dass bei der parallel gelagerten Problematik des Restalkohols dem Alkoholkonsumenten nach gefestigter Rechtsprechung derartige Sorgfaltspflichten auferlegt würden (vgl. König, in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., 316 Rdnr. 221 m.w.N.) und nicht einzusehen sei, dass im Falle von Cannabiskonsum ein anderer weniger strenger Maßstab gelten solle (vgl. zum ganzen König, NStZ 2009, 425; DAR 2007, 626).
Dieser Auffassung ist zuzugeben, dass die Unkenntnis langer Wirkungsdauern von Cannabis im Einzelfall nicht automatisch zu einer Entlastung des Betroffenen führen kann, weil damit letztlich Sorglosigkeit honoriert würde. Auf der anderen Seite darf aber auch nicht verkannt werden, dass der Stand der Wissenschaft anders als bei der Parallelproblematik des Restalkohols zumindest zum jetzigen Zeitpunkt kein so einheitliches Bild liefert (vgl. zum Gesamtbild Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr Rdnr. 477 ff m.w.N.), dass dem Laien die Feststellung der tatsächlich maßgeblichen Informationen leicht gemacht wird. So existiert eine Vielzahl von Judikaten, in denen - unzutreffender Weise (vgl. Berr/Krause/Sachs, a.a.O. Rdnr. 489) - ohne weiteres davon ausgegangen wird, dass auch niedrige Werte zwischen 1 und 2 ng/ml THC im Blutserum nur wenige Stunden nach dem Konsum nachzuweisen seien (VGH Bayern SVR 2004, 396; VGH Baden Württemberg DAR 2003, 236; OVG Niedersachsen DAR 2003, 480; OVG Thüringen SVR 2004, 438; AG Nördlingen BA 2006, 47; AG Saalfeld NStZ 2004, 49), was auch bei einem Interessierten den Eindruck entstehen lassen kann, dass nach Ablauf eines Tages eine Fortdauer der Wirkung des Rauschgiftes ausgeschlossen sei. Es würde aber die Sorgfaltspflichten eines medizinischen und rechtlichen Laien überspannen, wollte man ihm abverlangen, dass er nach der Lektüre derartiger Entscheidungen, die im Internet in großer Menge abrufbar sind, weitere Nachforschungen anstellt, um zu überprüfen ob die Gerichte fehlerhaft entschieden haben.
Es ist daher nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und dem aktuellen Wissensstand in der Bevölkerung im Ergebnis angezeigt, auch weiterhin davon auszugehen, dass ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Wirkung des Cannabis zum Tatzeitpunkt nur dann erhoben werden kann, wenn der Konsum entweder nachgewiesener Maßen zeitnah erfolgt ist (weil dann entweder das Bewusstsein bzgl. der Folgen des Drogenkonsums noch präsent ist bzw. dem Betroffenen eine Reflexion seines Verhaltens während der kurzen Zeit vor Fahrtantritt abverlangt werden kann) oder wenn im Falle eines länger zurückliegenden Konsums weitere Umstände hinzutreten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht haben, dass die Wirkung des von ihm vor längerer Zeit genossenen Cannabis unter Umständen noch fortdauert (vgl. Senat, OLG Celle, OLG Zweibrücken, jeweils a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.,S. 3300). Solche weiteren Umstände können beispielsweise in nachgewiesenem Spezialwissen über die Wirkungsweise und dauer von Cannabis zu sehen sein - welches sich auch aus der eigenen Beteiligung an früheren Verfahren mit gleich gelagerter Problematik (vgl. Senat a.a.O.) oder der Kenntnis der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Problematik ergeben kann - oder in Ausfallerscheinungen, die einen Zusammenhang mit vorherigem Drogenkonsum als nahe liegend erscheinen lassen (vgl. OLG Celle, OLG Frankfurt, OLG Zweibrücken, jeweils a.a.O.).
d) Demzufolge hat der Tatrichter, wenn er das Vorliegen des objektiven Tatbestandes bejaht hat und ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nicht ohnehin auf der Hand liegt (etwa im Falle eines Geständnisses), zunächst zu prüfen, ob der Cannabiskonsum zeitnah erfolgt ist oder nicht. Liegt ein zeitnaher Konsum vor, so kann hieraus im Regelfall das Vorliegen von Fahrlässigkeit geschlussfolgert werden. Ist ein zeitnaher Konsum hingegen nicht nachgewiesen, so hat das Gericht zu prüfen, ob weitere Anhaltspunkte dafür Vorliegen, dass dem Betroffenen die Möglichkeit einer im Tatzeitpunkt noch andauernden Beeinflussung durch das Rauschmittel bewusst gewesen ist bzw. hätte bewusst sein müssen (vgl. OLG Celle, OLG Frankfurt, jeweils a.a.O.)."
Im Hinblick auf den Tatbestand des 24 a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass Fahrlässigkeit voraussetzt, der Betroffene habe die Möglichkeit der fortbestehenden Wirkung des Rauschmittelkonsums bei Fahrtantritt entweder erkannt oder jedenfalls hätte erkennen können und müssen. Es genügt also nicht etwa das bloße Wissen um den Konsum (herrschende obergerichtliche Rechtsprechung: OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2008, 5 Ss OWi 282/08, juris; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 249 f. = StV 2008, 24 f.; OLG Saarbrücken, NZV 2007, 320 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.06, 1 Ss 88/06, juris; OLG Bremen, NZV 2006, 276 f.; soweit der Entscheidung des BayObLG vom 26.02.2004, 2 ObOWi 45/04, BA 2006, 47, eine andere Auffassung entnommen werden könnte, dürfte dieser heute keine Bedeutung mehr zukommen, weil sie vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004, 1 BvR 2652/03, NZV 2005, 270 ff., ergangen ist, nach der entgegen dem Wortlaut des 24 a Abs. 2 StVG der Tatbestand nur bei einer THC-Konzentration deutlich oberhalb des Nullwertes erfüllt ist und Wirk- und Nachweiszeit nicht mehr gleichgesetzt werden dürfen). Fahrlässigkeit ist deshalb nur dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Betroffene sich in zeitlicher Nähe zum Cannabiskonsum an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, weil grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt hat, zumal die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen nicht außer Betracht bleiben kann (vgl. OLG Saarbrücken VRS 112, 54 ff. = NJW 2007, 309 ff.; OLG Frankfurt a. a. O.). An der Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann es aber ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere Zeitspanne liegt (ebenso die bereits oben zitierten Oberlandesgerichte). Das ist auch bei einer Zeitspanne von knapp 23 Stunden zwischen Drogenkonsum und Fahrt, wie ihn das Amtsgericht hier angenommen hat, der Fall (ebenso OLG Frankfurt a. a. O.; vgl. auch OLG Saarbrücken NZV 2007, 320 f.: "mehr als 28 Stunden").
In einem solchen Fall bedarf es näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte (OLG Saarbrücken a. a. O.; OLG Frankfurt a. a. O.). Die Vorstellung des Betroffenen ist unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen (OLG Hamm a. a. O.). Zu all dem verhält sich das angefochtene Urteil indes nicht. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, weshalb der Betroffene seinerzeit kontrolliert worden ist, in welcher Menge und Qualität Cannabis konsumiert worden ist und ob der Betroffene regelmäßiger Konsument ist, weil sich aus diesen Umständen Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Betroffenen möglicherweise ziehen lassen. Das Amtsgericht teilt auch nicht mit, ob und wie sich der Betroffene selbst in diesem Zusammenhang eingelassen hat, sondern führt lediglich aus, dass der Betroffene Cannabiskonsum am Vortag um 19:00 Uhr eingeräumt hat. Diese Einlassung übernimmt das Amtsgericht im Übrigen ungeprüft, ohne etwa mit sachverständiger Beratung zu hinterfragen, ob die Einlassung mit dem Ergebnis der Blutuntersuchung, auch was 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol- und THC-Carbonsäurewerte angeht, zu vereinbaren ist. Das Amtsgericht wird deshalb zur Frage der Fahrlässigkeit ergänzende Feststellungen zu treffen und insgesamt eine neue Prüfung zu den subjektiven Voraussetzungen des 24 a Abs. 2 StVG vorzunehmen haben. Dabei kann u. a. eine Rolle spielen, welcher Umstand die Polizeibeamten am Tattag veranlasst hat, eine Blutprobe anzuordnen.
Oberlandesgericht Celle, Az: 322 SsBs 247/08, Beschluss vom 09.12.2008
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann aber hier aus der Feststellung eines THC-Wertes in der hier gegebenen Größenordnung nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Ordnungswidrigkeit wenigstens fahrlässig begangen sei. Nach der auch vom Erstgericht genannten Entscheidung des OLG Frankfurt (veröffentlicht in NStZ-RR 2007, 249) ist nicht nur eine vorsätzliche, sondern auch eine fahrlässige Begehungsweise in Frage gestellt, wenn zwischen der Fahrt und dem Genuss der Droge ein längerer Zwischenraum liegt. Fahrlässig in diesem Sinne handelt nämlich, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert und sich dennoch ans Steuer setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Abbau noch nicht vollständig erfolgt ist, obwohl ihm dies erkennbar ist. Bereits an der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann es bei längeren Zwischenräumen aber ausnahmsweise fehlen. Aus diesen Erwägungen heraus könne nicht ohne weiteres von einer Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung ausgegangen werden, wenn der Zwischenraum knapp einen Tag und die festgestellte THC-Konzentration nur etwas mehr als das zweifache des o.a. Grenzwertes von 1,0 ng/mL beträgt (OLG Frankfurt a.a.O.; s.a. OLG Saarbrücken NJW 2007, 309, 311; OLG Bremen NZV 2006, 276; OLG Hamm NStZ 2005, 709 f.; Jagow a.a.O., 24a StVG Rn. 7a).
So liegt der Fall aber auch hier. Die THC-Konzentration im Blut lag mit 1,4 ng/mL nicht weit über dem Grenzwert. Die Einlassung des Betroffenen, wonach zum Zeitpunkt der Fahrt der letzte Cannabis-Konsum mindestens zwei Tage zurückgelegen hat, hat der Erstrichter offenbar als nicht widerlegt angesehen. Auf nähere Feststellungen zu den beim Betroffenen aufgetretenen Ausfallerscheinungen und ihrer Bewertung wurde ebenso verzichtet wie hinsichtlich der begleitenden Blutalkoholkonzentration von 0,27 %o (Urteil S. 6, Bl. 62 d.A.).
Das Urteil ist daher mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben ( 46 Abs. 1, 79 Abs. 6 OWiG; 353 f. StPO). Das Amtsgericht wird in einer neuen Hauptverhandlung, wohl mit Hilfe eines Sachverständigen, zu klären haben, ob sich hinreichende Indizien für die Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt feststellen lassen, oder ob eine zeitnähere als die sich bisher nach dem Zweifelssatz ergebende Rauschmitteleinnahme in Betracht kommt (vgl. auch insoweit OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 250; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309, 311; OLG Hamm NStZ 2005, 709, 710). Das Amtsgericht wird auch, soweit noch nicht geschehen, über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Az: 1 Ss 178/08, Beschluss vom 06.01.2009
Hingegen sind die Feststellung zum subjektiven Tatbestand nicht ausreichend. Zur vorsätzlichen Begehungsweise ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Erfolg zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird. Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt und nicht voraussieht (unbewusste Fahrlässigkeit) oder die Möglichkeit zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit.) Die Feststellungen des Amtsgerichts füllen weder die Voraussetzungen des vorsätzlichen, noch - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht - des (unbewusst) fahrlässigen Handelns aus, so dass auch eine eigene Entscheidung des Senats - Änderung des Schuldspruchs auf eine fahrlässige Begehensweise - ausscheidet. Vielmehr muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.
Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Angeklagte vor Fahrtantritt bewusst Haschisch konsumiert hat und - auf Grund langjährigen Drogenkonsums - auch allgemein von dessen berauschender Wirkung wusste. Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich indes auch und gerade auf das Fahren unter Wirkung des Rauschmittels erstrecken (OLG Hamm, NStZ 2005, 710; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 309; Beschl. v. 16.3.2007 - Ss (B) 5/2007 - Juris). Hierzu muss das Bewusstsein des Angeklagten allerdings keine spürbare Wirkung oder gar eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit umfassen (vgl. KG, NZV 2003, 250, 251). Auch muss der Angeklagte nicht zu einer exakten physiologischen und biochemischen Einordnung der Wirkweise der Droge in der Lage sein. Vielmehr muss er als Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung stellen (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 2002, 95).
Für möglich hält ein Kraftfahrer das Fahren unter Wirkung des Rauschgift jedoch nur, wenn er sich vorstellt, dass der Rauschmittelwirkstoff nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert (hier: 1,0 ng/ml THC) abgebaut ist. Fahrlässig handelt er, wenn er in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der genannte Abbau noch nicht vollständig erfolgt ist, obwohl ihm das erkennbar ist (OLG Saarbrücken aaO; ähnlich OLG Hamm aaO). Bereits an der Erkennbarkeit der - so bestimmten - Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann es aber ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Konsum der Droge und der Fahrt längere Zeit vergeht (OLG Hamm; OLG Saarbrücken -jew. aaO; OLG Bremen, NZV 2006, 276), so dass nicht nur ein vorsätzliches Handeln ausscheidet, sondern selbst der Vorwurf der (unbewussten) Fahrlässigkeit nicht erhoben werden kann. In diesem Ausnahmefall muss der Tatrichter deshalb nähere Ausführung dazu machen, auf Grund welcher Umstände sich der Angeklagte hätte bewusst machen können, dass der Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen hätte haben können. Letztgenannter Darlegungslast genügt das angefochtene Urteil nicht.
Das Amtsgericht stellt einerseits fest, "dem Angeklagten (sei) bewusst gewesen, dass er nur Stunden vor Fahrtantritt (20.40 Uhr) Cannabis konsumiert habe". Andererseits führt es im Rahmen der Widerlegung der Einlassung des Angeklagten aus, der Sachverständige, dem das Gericht folgt, habe ausgeführt, dass die Zeitspanne zwischen Blutentnahme (21.47 Uhr) und letztem Konsum "höchstens 24 Stunden" betragen haben könne. Das kann dahin verstanden werden, dass mit der Wendung "nur Stunden vor Fahrtantritt" sei Haschisch konsumiert worden, die knapp 23 Stunden gemeint sind, die nach den Ausführungen des Sachverständigen längstens in Betracht kamen. Jedenfalls sind die Feststellungen nach dem Zweifelssatz so auszulegen.
Zwar lagen demnach zwischen Fahrtantritt und letzter Rauschgifteinnahme nicht mehrere Tage (wie im Falle des OLG Hamm aaO), sondern lediglich knapp ein Tag. Mit Blick auf die festgestellte nur etwas mehr als 2- fache Überschreitung des analytischen Grenzwertwertes kann jedoch - anders als im Falle des OLG Bremen (aaO), in welchem zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahrtantritt "weniger als ein Tag lag", aber der 44-fache THC-Wert erreicht wurde, und entsprechend der Entscheidung des OLG Saarbrücken (aaO), in welcher der Tatrichter von einem THC-Wert von 0,2 ng/ml und 28 Stunden zwischen Genuss und Fahrantritt ausging - ohne weitere Feststellungen nicht ohne weiteres von der Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung ausgegangen werden. Solche fehlen jedoch. Das Amtsgericht wird deshalb mit Hilfe des Sachverständigen zu klären haben, ob sich weitere Indizien für die Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt feststellen lassen. Namentlich bietet sich an zu überprüfen, ob mit Blick auf die festgestellten Hydroxy-THC- und THC-Corbonsäurewerte eine zeitnähere als die bisher nach dem Zweifelssatz sich ergebende Rauschmitteleinnahme in Betracht kommt (vgl. hierzu OLG Hamm und OLG Bremen -jew. aaO).
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az: 3 Ss 35/07, Beschluss vom 25.04.2007
Nach 24a Abs. 2 Satz 1 StVG begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels führt. Eine solche Wirkung liegt gemäß 24 a Abs. 2 Satz 2 StVO vor, wenn eine dieser in der Anlage aufgeführten Substanzen - bei Cannabis handelt es sich um das Abbauprodukt Tetrahydrocannabinol (THC) - im Blut nachgewiesen wird, ohne dass die Fahrsicherheit konkret beeinträchtigt gewesen sein muss (OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 249). Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (NJW 2005, 349) können mit Rücksicht auf die durch verbesserten Nachweismethoden erhöhte Nachweisdauer dieser Zeitraum und die Wirkungsdauer nicht mehr gleichgesetzt werden. Es reicht daher nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut für die Erfüllung des Tatbestandes des 24 a Abs. 2 StVG aus. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis der betreffenden Substanz in einer Konzentration, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich er-scheinen lässt und damit die in 24 a Abs. 2 S. 2 StVG aufgestellte gesetzliche Ver-mutung rechtfertigt. Das ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft jedenfalls dann der Fall. wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkornmission vom 20.11.2002 (BA 2005, 160) empfohlene Nachweisgrenzwert erreicht ist, der für THC (Cannabis) derzeit bei 1 ng/mi liegt (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 20.05.2008 - 5 Ss OVVi 282/08 - König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40.Aufl., 24a StVG Rdnr. 21 a m.w.N.).
Nach den Urteilsfeststellungen ist im Blut des Betroffenen ausweislich des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Universitätsklinikums Essen vom 02.09.2011 Tetrahydrocannabinol (THC) in einer den o. g. Nachweisgrenzwert übersteigenden Konzentration von 1,7 ng/ml nachgewiesen worden.
Die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe fahrlässig gehandelt, hält dagegen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat insoweit ausgeführt:
"Der Betroffene hat auch fahrlässig gehandelt. Fahrlässiges Handeln im Sinne des 10 OWiG liegt vor, wenn der Betroffene die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist. außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht - unbewusste Fahrlässigkeit- oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut. diese werde nicht eintreten - bewusste Fahrlässigkeit (vgl. Göhler, 15. Auflage, 10, Rn. 6; Bohnert, OWiG, 3.Aufl., 2010, 10, Rn.17). Bezogen auf den Tatbestand des 24a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung seines Cannabiskonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen (OLG Hamm, NJW 2005, 3298, OLG Brandenburg BA 45, 135-138; OLG Saarbrücken. NJW 2007. 309). Der Vorwurf schuldhafter Tatbegehung sei es vorsätzlich oder fahrlässig, bezieht sich zwar nicht allein auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt (vergleiche OLG Hamm, a.a.O.). Soweit allerdings vertreten wird, dass es an dieser Erkennbarkeit im Tatzeitpunkt ausnahmsweise fehlen könne, wenn zwischen Einnahme des Rauschmittels und Begehung der Tat längere Zeit vergangen sei (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Bremen. NZV 2006, 276), kann dieser pauschalierten Sichtweise nicht gefolgt werden (so ausdrücklich nunmehr auch das OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2011, Ill-3 RVs 19/11, iuris). Die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand sind in dieser allgemeinen Form zu hoch und führen im Ergebnis zu einem Leerlaufen der Regelung des 24 a StVG bei einem bestreitenden oder schweigenden Betroffenen.
Der Vorwurf fahrlässigen Handelns im Sinne des 10 OWiG setzt weder voraus, dass der Betroffene tatsächlich bemerkt hat, dass er das Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen fuhr - wobei beim Bemerken vorsätzliches Handeln gegeben wäre-, noch dass er die Wirkung des Rauschmittels zur Tatzeit hätte spüren können. die THC-Konzentration für ihn also subjektiv wahrnehmbar war (OLG Brandenburg, a.a.O.). Es genügt, wenn der Betroffene die Möglichkeit der fortdauernden, wenn auch womöglich subjektiv nicht spürbare Rauschwirkung hätte erkennen können und müssen (OLG Hamm, Beschluss vom n5.11.9011, II1-3 RVs 19/11, juris, OLG Brandenburg, a.a.O., OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. August.2010, - 2 Ss OWi 166/10).
Eine Kraftfahrzeugfahrt darf nur angetreten werden, wenn gewährleistet ist, dass sich Fahrzeugführer und Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Gemäß 1 Abs.1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht. Dieses Gebot der Vorsicht begründet eine Rechtspflicht und entfaltet auch mittelbare Rechtswirkungen (Hentschel/König a.a.O., 1 StVO, Rn.6). Insoweit ist seit Jahrzehnten an-erkannt, dass ein Kraftfahrer, der (legale) Medikamente zu sich nimmt, verpflichtet ist, die Gebrauchsanleitung des Medikamentes zu beachten (OLG Braunschweig, DAR 64, 170; OLG Köln VRS 32, 349; OLG Hamm VM 69, 18; LG Freiburg, Blutalkohol 2007, 183-186, juris). Hat er keine, muss er sich erkundigen (OLG Frankfurt, VM 1976, 162).
Jeder Kraftfahrer, der sein Fahrzeug nach einem illegalen Drogenkonsum fährt, weiß, dass er vorsichtig sein muss. Diese Kenntnisvermittlung ist seit Jahrzehnten Bestandteil jeder Führerscheinausbildung. Gemäß 11 Abs.2 OWiG setzt daher für ihn eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht ein (Göhler, OW1G, 15. Aufl., 11, Rn.24). Demzufolge kann und muss sich ein Kraftfahrzeugführer Kenntnis darüber verschaffen, wie lange die Wirkungsdauer der von ihm eingenommen Droge andauert. Dabei muss er alles in seiner Macht stehende tun, damit er nicht, da objektiv unter Drogenwirkung stehend, eine für andere potenziell gefährliche Fahrt antritt (OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2011,111-3 RVs 19/11, juris, König, NStZ 2009, 425, 427). Diese Prüfungs- und Erkundigungspflicht ist ihm auch ohne weiteres zumutbar. Neben kostengünstigen seriösen Informationsquellen im Internet kann und muss er zur Not einen Apotheker oder Mediziner befragen. Nur der Konsument weiß, welches Mittel er in welcher Menge genommen hat.
Nur sofern er sich der Gefahrlosigkeit der Fahrt gewiss sein kann, darf er sich in den Straßenverkehr begeben. Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschätzungsrisiko, handelt er objektiv und subjektiv fahrlässig (OLG Hamm a.a.O., König, a.a.O.).
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der. Betroffene unabhängig davon, wann er die Drogen zu sich genommen hatte, verpflichtet war, sich hinreichend über die mögliche Wirkungsdauer zu er-kundigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2011, III-3 RVs 19/11, juris). Da er dieses offensichtlich unterlassen hat, handelte er im Hinblick auf 24 a Abs. 2 StVO fahrlässig. Der Betroffene hätte sich, selbst wenn sein Drogenkonsum bereits drei Tage vor der Tat stattgefunden hat, er-kundigen müssen, ab welchem Zeitpunkt eine Beeinflussung seiner Fahr-tüchtigkeit durch seinen Drogenkonsum ausgeschlossen war. Dies v.a., weil nach seiner eigen Einlassung bei ihm Risikofaktoren vorlagen, die einen
langsamen Abbau von THC begünstigten. Zudem ist es allgemein bekannt, dass ein vollständiger Abbau von THC mehrere Tage andauert."
Diese Erwägungen lassen jedoch eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Einlassung des Betroffenen, er habe drei Tage vor dem hier in Rede stehenden Vorfall "gekifft," wobei es sich bei ihm nicht um einen gewohnheitsmäßigen Konsumenten handele, vermissen. Nach dem Ergebnis von Recherchen und Untersuchungen der Grenzwertkommission, die dem derzeitigen Stand der Wissenschaft entsprechen dürften, können THC-Konzentrationen oberhalb von 1 ng,iml auch nach einem Zeitintervall oberhalb von einem Tag zwischen letzter Drogenaufnahme und Fahrtantritt beobachtet werden, und zwar dann, wenn der Betroffene vorher durch regelmäßigen/täglichen Konsum THC-Speicher im Blut aufgebaut hat. Bei einer solchen Fallgestaltung kann hinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeugs eine Abstinenzphase bis zu einer Woche notwendig sein, um Wirkstoffe soweit zu eliminieren, dass keine Wirkung im Sinne des 24a StVG mehr gegeben ist (vgl. Daldrup, Drogendelikte im Verkehr, Naturwissenschaftliche Grundlagen der Fahrlässigkeit - Zeitspanne der Nachweisbarkeit - Zuverlässigkeit von Drogenvortests - Vortrag im Rahmen des Arbeitskreises ! des Deutschen Verkehrsgerichtstages 2011, Blutalkohol (48) 2011, S. 72 ff). Dagegen ist bei einem einmaligen oder gelegentiichen Konsum immer von einem nur wenige Stunden zurückliegenden Konsum auszugehen, wenn die THC-Konzentration im Blutserum bei mindestens 1 ng/ml liegt, da bei solchen Konsumenten das THC bereits 6 bis 8 Stunden später fast vollständig abgebaut war. Nur bei einem chronisch/regelmäßigen Cannabiskonsum muss auf der Grundlage der herangezogenen Untersuchungen über 20 Stunden hinaus mit einem Nachweis von THC und gegebenenfalls 11-0H-THC (sowie THC-000H) gerechnet werden (vgl. Daldrup. a.a.O., S. 76). Bei einem einmaligen/gelegentlichen Konsum ist jedenfalls beim Führen eines Kraftfahrzeuges nach Ablauf einer empfohlenen Wartezeit von 24 Stunden nach dem letzten Konsum nicht mehr mit einem Verstoß gegen 24 a Abs. 2 StVO rechnen (vgl. Daldrup a.a.O., S. 77). Auch nach den Ausführungen von Eisenmenger (Drogen im Straßenverkehr - Neue Entwicklungen, NZV 2006. 24) kommen nur bei chronischen Konsumenten Nachweiszeiten von mehr als 24 Stunden, teilweise sogar 48 Stunden in Betracht (vgl. insoweit auch Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, Rdnr. 481 ff). Nach einmaligem bzw. gelegentlichen Konsum auch hoher Dosen Cannabis ist davon auszugehen, dass die THC-Konzentration im Serum binnen eines Zeitraumes von 6 Stunden auf eine Konzentration von 1 ng/ml absinkt (Eisenmenger. a.a.O., S. 25; ebenso Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol (43) 2006, 361, 365; vgl. auch Haase/Sachs, Strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Einordnung von Drogenfahrten nach Konsum von Haschisch. Amphetaminen, Kokain und Heroin [= Drogen nach der Anlage zu 24a StVG] - Tabellarische Übersicht im Anschluss an die Ausführungen in der NZV 2008, 221 ff. Haase -Sachs , NZV 2011, 584, die von einem Zeitraum von 6-10 Stunden ausgehen). Der Betroffene hätte daher, selbst wenn er sich über die Wirkungsdauer des von ihm behaupteten Cannabiskonsums erkundigt hätte und man von einer Auskunftserteilung entsprechend dem oben dargelegten derzeitigen Stand der Wissenschaft ausginge, bei Zugrundelegung seines Vorbringens, er sei kein gewohnheitsmäßiger Konsument, nach Ablauf von drei Tagen nach der von ihm eingeräumten Drogeneinnahme, nicht mehr damit rechnen müssen, dass sein Drogenkonsum seine Fahrsicherheit noch beeinträchtigen könnte, so dass sich ein fahrlässiges Handeln des Betroffenen nicht feststellen ließe. In Bezug auf eine etwaige Verzögerung des Drogenabbaus aufgrund einer möglichen Wechselwirkung mit dem Insulin, das sich der Betroffene spritzt, wäre dem Betroffenen fahrlässiges Handeln nur vorzuwerfen, wenn solche Folgen dieses Medikaments positiv feststünden. Entsprechende Feststellungen sind durch das Amtsgericht aber nicht getroffen worden.
Die nicht weiter begründete Annahme des Amtsgerichts, es sei allgemein bekannt, dass ein vollständiger Abbau von THC mehrere Tage andauere, ist angesichts der oben wiedergegebenen Ergebnisse der Untersuchungen und Recherchen der Grenzwertkommission sowie der Zitate aus der Fachliteratur nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse würde allerdings, falls es sich bei dem Betroffenen um einen Gelegenheitskonsumenten handeln sollte - nach den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung soll sich dieser Umstand, mit dem sich das Amtsgericht nicht näher befasst hat, aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Universitätsklinikums Essen, dessen weiterer Inhalt in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird - ergeben - die festgestellte Blutkonzentration von 1,7 ng/ml zu der weiteren Einlassung des Betroffenen, er habe bereits drei Tage vor dem hier in Rede stehenden Vorfall bzw. der Blutentnahme Cannabis konsumiert. im Widerspruch stehen (vgl. insoweit auch AG Nördlingen, Blutalkohol (43) 2006.). Es müsste daher mit sachverständiger Hilfe geklärt werden, ob angesichts der bei dem Betroffenen festgestellten, noch über dem Grenzwert von 1 ng/ml liegende THC-Konzentration von 1,7 ng/ml dessen letzter Cannabiskonsum bereits drei Tage vor dem hier in Rede stehenden Vorfall erfolgt sein kann, sowie gegebenenfalls, ob es bei ihm aufgrund regelmäßiger Verabreichung von Insulin zu einem verzögerten Abbau des von ihm konsumierten Cannabis gekommen sein kann.
OLG Hamm, Az.: III-2 RBs 83/12, Beschluss vom 21.01.2013
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