Führerscheinentzug Alkohol
Führerscheinentzug nach Alkohol am Steuer
Führerscheinentzug wegen Alkohol im Verkehr
Die Betroffenen kümmern sich nach einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr oft zu spät um das Verfahren und verpassen so die Chance, glimpflich aus dem Strafverfahren hervorzugehen und ihren Führerschein entweder erst gar nicht zu verlieren oder schnellstmöglich wieder zu erhalten. Oft aus dem Gefühl heraus, eh nichts tun zu können oder aus Angst vor hohen Kosten, stecken die Betroffenen den Kopf in den Sand und warten auf ihr Schicksal und damit oft unnötig lange auf ihren Führerschein!
Gerade bei einem drohenden Führerscheinentzug wegen Alkohol am Steuer sollten die Beschuldigten aber zumindest wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten genutzt werden können, um aus einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr möglichst geringe Nachteile zu erleiden. Wer nicht weiß, was er tun kann, wird seine Situation nicht verbessern können! Reagieren Sie richtig und reden Sie sich nicht um Kopf und Kragen!
Führerscheinentzug wegen Alkohol ohne Unfall
Wurden Sie erstmalig mit Alkohol im Straßenverkehr erwischt und ist es zu keinem Unfall gekommen, so müssen sie mit einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB rechnen, wenn Sie mehr als 1,1 Promille (Blutalkoholkonzentration, BAK) hatten. Dann liegt eine sog. absolute Fahruntauglichkeit vor. Als Ersttäter müssen Sie dann regelmäßig mit einer Geldstrafe in Höhe von 1 -2 Monatsnettoeinkommen und einer Führerscheinsperre von insgesamt 12 bis 15 Monaten rechnen. Ist der Führerschein vorläufig sichergestellt oder beschlagnahmt worden, wird diese Zeit in die gesamte Sperrfrist mit eingerechnet. Die genaue Strafe legt aber das Amtsgericht individuell fest im Rahmen einer Hauptverhandlung bzw. durch einen Strafbefehl.
Wichtig ist hierbei zu wissen, dass es sich um kein Fahrverbot handelt, sondern das die Fahrerlaubnis dann komplett entzogen wurde und die Fahrerlaubnis neu beantragt werden muss.
Lag der Promille-Wert unter 1,1 Promille kann eine Verurteilung wegen einer Fahrt unter Alkohol nur gem. § 316 StGB bestraft werden, wenn Sie zudem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt haben. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen können z.B. ein Unfall, eine verwaschene Sprache, Torkeln, oder Schlangenlinien sein.
Fahrverbot statt Führerscheinentzug
Liegt der Promillewert über 0,5 Promille und unter 1,1 Promille und wurden keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt, so liegt nur eine Ordnungswidrigkeit gem. §24a StVG vor, die durch einen Bußgeldbescheid wie folgt geahndet wird:
Beim ersten Verstoß mit 500 €, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot.
Beim zweiten Verstoß mit 1.000 €, 2 Punkten und 3 Monaten Fahrverbot.
Beim dritten Verstoß mit 1.500 €, 2 Punkten und 3 Monaten Fahrverbot.
Sie sollten gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und die Angelegenheit mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht besprechen.
Trunkenheitsfahrt mit Unfall
Ist es während der Fahrt unter Alkohol zu einem Unfall gekommen, wird die Anklage gegebenenfalls auf Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §315c StGB lauten. Bei einer Verurteilung gemäß §315c StGB muss der Angeklagte mit einer Geldstrafe in Höhe von circa 2-3 Monatsnettoeinkommen und einer Führerscheinsperre von insgesamt 15 bis 18 Monaten rechnen, wenn er erstmalig auffällig geworden ist.
Machen Sie das Beste aus der Situation
Bei einem drohenden Führerscheinentzug wegen Alkohol sollten sich die Betroffenen möglichst frühzeitig darüber informieren, welche Möglichkeiten es gibt, ihre Situation von Anfang an zu verbessern. Betroffene sollten sich möglichst unverzüglich fachanwaltlich beraten lassen, da sie alleine durch das, was jetzt alles auf sie zukommt, nicht zurecht finden werden. Es droht eine höhere Strafe, eine längere Zeit ohne Führerschein, viel unnötiger Stress und unnötige Sorgen.
Konkret haben Betroffene bei guter Vertretung die Chance, eine Strafe zu vermeiden oder deutlich zu verringern, eine Sperrfrist zu reduzieren, eine Verurteilung zu vermeiden, Ausnahmen von der Sperrfrist zu erreichen, den Führerschein deutlich schneller wiederzuerlangen.
Gerade bei einer Trunkenheitsfahrt kann der Betroffene die Auswirkungen einer Verurteilung erheblich reduzieren, wenn er sich rechtzeitig und umfassend informiert und die richtigen Schritte einleitet. Der Betroffene sollte daher in jedem Fall seine Chancen kennen und sie nutzen.
Führerscheinentzug, Alkohol, MPU
Zudem droht in einigen Fällen, dass die Führerscheinbehörde vor der Wiedererteilung des Führerscheines nach Ablauf der Sperrfrist eine MPU verlangt.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Betroffene mit mehr als 1,6 Promille bei der Trunkenheitsfahrt erwischt worden ist oder bereits vorher eine Eintragung wegen einer Fahrt unter Alkohol im Fahreignungsregister vorliegt. Mit einer MPU muss auch derjenige rechnen, der bereits des Öfteren im Straßenverkehr auffällig geworden ist.
Sobald in Betracht gezogen werden muss, dass vor einer Wiedererteilung des Führerscheins gegebenenfalls eine MPU absolviert werden muss, sollte sich der Betroffene rechtzeitig damit auseinandersetzen, welche Schritte er jetzt unternehmen muss, um schnellstmöglich seinen Führerschein wiederzuerlangen.
Vorsatz und Fahrlässigkeit bei einer Fahrt unter Alkohol
Die bei Drogenfahrten und Trunkenheitsfahrten einschlägigen Paragrafen sind die §§ 316 und 315 c StGB. $ 316 StGB regelt die "einfache" Trunkenheitsfahrt. Hierunter fallen dem Grunde nach auch die Fahrten unter Drogeneinfluss, wenn es zu Ausfallerscheinungen gekommen ist.
§ 316 StGB regelt folgendes:
"Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 315a oder 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht."
Ist es während einer Trunkenheitsfahrt oder während einer Fahrt unter Drogeneinfluss zu einem Unfall mit Personenschaden oder zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden gekommen, so richtet sich die Strafbarkeit nach § 315c StGB.
§ 315c StGB besagt:
"(1) Wer im Straßenverkehr
1) ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2) grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Bei beiden Paragraphen handelt es sich um Straftatbestände, die nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden können.
Vorsätzliche Begehung bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffene wusste zu Fahrtbeginn, dass er nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, da er zu viel Alkohol getrunken hatte bzw. Drogen konsumiert hatte. Trotz dieser Kenntnis von seiner Fahruntüchtigkeit ist er dann trotzdem gefahren.
Fahrlässigkeit bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffenen war sich nicht darüber im klaren, dass der fahruntüchtig war. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass er trotz des Alkohol- Drogenkonsums noch fahrtauglich war. Bei der fahrlässigen Trunkenheits-/ Drogenfahrt wird dem Betroffenen folglich der Vorwurf gemacht, dass er nicht ausreichend geprüft hat, ob er noch fahrtauglich war, obwohl er Alkohol bzw. Drogen konsumiert hatte.
Bei einer normalen Trunkenheits- oder Drogenfahrt wird das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen nur von einer fahrlässigen Begehung ausgehen können. Ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheits- oder Drogenfahrt beziehungsweise eine vorsätzliche oder fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vorliegt ist in mehrerlei Hinsicht wichtig: Zum einen ist davon auszugehen, dass die Strafe und auch die Sperrfrist beim Führerschein von dem Gericht höher angesetzt wird, wenn dem Betroffenen Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Zum anderen kann die Angabe des Betroffenen, er sei vorsätzlich betrunken oder unter Drogeneinfluss Auto gefahren auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu seinen Lasten bußgelderhöhend wirken. Bei Vorsatz ist die Regelgeldbuße regelmäßig von der Bußgeldbehörde zu erhöhen.
Zudem kann der Nachweis des Vorsatzes bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine erhebliche Kostenfolge haben. Der Betroffene, der über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügt, wird auch bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder aber bei einer Straßenverkehrsgefährdung Deckungsschutz von der Rechtschutzversicherung verlangen können. Die Rechtsschutzversicherung würde in diesem Fall sämtliche Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten tragen. Diese Kosten können schon bei einem einfachen Verfahren mehrere 100 oder sogar 1000 € ausmachen. In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist jedoch geregelt, dass der Deckungsschutz entfällt, wenn dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Wird der Betroffene folglich in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, so hat er nicht nur mit einer höheren Strafe und einer höheren Sperrfrist, sondern auch gegebenenfalls mit erheblich höheren Kosten zu rechnen, da die Rechtsschutzversicherung dann für die angefallenen Kosten nicht eintreten wird.
Diese Konsequenzen sollten dem Betroffenen absolut klar sein, bevor er sich in einem Strafverfahren zur Sache einlässt. Auch hier gilt folglich wieder: Seien Sie vorsichtig, welche Angaben Sie gegenüber Behörden und Gerichten tätigen! Befinden sich Ihre Aussagen einmal in der Akte, droht die Gefahr, dass Ihnen diese immer wieder vorgehalten werden.
Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene oft der Meinung sind, wenn sie vor Gericht viel erzählen, wird die Strafe schon niedriger sein. Dies ist gerade bei alltäglichen Trunkenheits- oder Drogenfahrten regelmäßig nicht der Fall.
Nicht selten versuchen Angeklagte ihre Situation vor Gericht nach dem Motto "Jeder ist doch schon einmal betrunken Auto gefahren" bzw. nach dem Motto "Ehrlich währt am längsten!" zu verbessern. Mit dieser Taktik werden Sie vor Gericht bei einfachen Trunkenheits- bzw. Drogenfahrten nicht punkten! Die Angeklagten, die zu viel vor Gericht reden, laufen Gefahr, ihre Situation nicht zu verbessern, sondern zu verschlimmern! Ob bzw. in welchem Umfang Angaben gemacht werden sollten, sollte sich der Angeklagte daher sehr gut vor der Gerichtsverhandlung überlegen! Lassen Sie sich jetzt beraten.
Bei Atemalkoholtest: Polizei muss 20-minütige Wartezeit einhalten
Bei Atemalkoholtest: Polizei muss 20-minütige Wartezeit einhalten
Leitsätze:
Die Nichteinhaltung der „Wartezeit” von (mindestens) 20 Minuten zwischen (gesichertem) Trinkende und der Durchführung der Atemalkoholmessung hat grundsätzlich die Nichtverwertbarkeit des Ergebnisses zur Folge.
BayObLG
Führerschein, MPU, 1,1 Promille, 1,6 Promille
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist ein medizinisch-psychologisches
Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt
mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als
1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine
alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Bei solchen Anhaltspunkten
für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende
erhöhte Wiederholungsgefahr begründen sonst Tatsachen die Annahme von
Alkoholmissbrauch (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV).
Urteil des 3. Senats vom 17. März 2021 - BVerwG 3 C 3.20
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Probleme mit dem Führerschein wegen Alkohol = Fachanwalt Dr. Pott
Rechtsanwalt Dr. André Pott ist Partner der Kanzlei RPP Prof. Platena und Partner und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht.
Bereits seit über 15 Jahren hat sich Rechtsanwalt Dr. Pott auf strafrechtliche und verkehrsrechtliche Fälle spezialisiert. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht hat Rechtsanwalt Dr. Pott in über 3000 Fällen Mandanten bundesweit geholfen, unter anderem weil sie unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt haben bzw. mit Alkohol aufgefallen sind.
Gerade bei den Themen Führerscheinentzug, Alkohol und Straßenverkehr muss der Rechtsanwalt fundierte theoretische Kenntnisse haben. Noch viel wichtiger ist aber eine umfassende Erfahrung, damit erreicht werden kann, dass der Betroffene die Fahrerlaubnis entweder gar nicht erst verliert oder er schnellstmöglich wieder eine Fahrerlaubnis erhält. Dabei muss die besondere Bedeutung des Führerscheins für den Betroffenen berücksichtigt werden und es vor allem schnell gehandelt werden. Häufig laufen bereits Fristen der Fahrerlaubnisbehörde, der Polizei, der Bußgeldbehörde oder der Staatsanwaltschaft.
Sie haben Fragen zu dem Thema Alkohol im Straßenverkehr und Führerscheinentzug? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir reagieren schnellstmöglich. Das Erstgespräch ist kostenlos.
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