Führerschein und sog. harte Drogen
Führerscheinentzug bei Heroin, Amphetamin, Kokain
Wer mit sog. harten Drogen angetroffen wird, muss mit einem Führerscheinentzug rechnen. Zu den harten Drogen gehören alle Drogen außer Cannabis, also insbesondere Heroin, Kokain und Amphetamin.
Der Führerscheinentzug droht übrigens auch schon dann, wenn der Führerscheininhaber nur im Besitz von Heroin, Kokain und Amphetamin festgestellt worden ist. Allein der Besitz reicht, damit eine Fahreignungsüberprüfung durch die Führerscheinbehörde eingeleitet wird.
Wer also von der Polizei mit Heroin, Kokain und Amphetamin oder anderen Drogen festgehalten wurde, muss sich über die führerscheinrechtlichen Folgen beraten lassen, damit ein Führerscheinentzug vermieden werden kann oder die Zeit ohne Führerschein möglichst kurz ausfällt.
Bei Heroin ist ab einem Wert von 10 ng/ml davon auszugehen, dass der Betroffene unter der Wirkung von Heroin am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es droht daher ab 10 ng/ml, dass der Führerschein entzogen wird und ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
Bei Morphin ist ab einem Wert von 10 ng/ml davon auszugehen, dass der Betroffene unter der Wirkung von Morphin am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es droht daher ab 10 ng/ml, dass der Führerschein entzogen wird und ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
Bei Kokain ist ab einem Wert von 75 ng/ml davon auszugehen, dass der Betroffene unter der Wirkung von Heroin am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es droht daher ab 75 ng/ml, dass der Führerschein entzogen wird und ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
Bei Amphetamin ist ab einem Wert von 25 ng/ml davon auszugehen, dass der Betroffene unter der Wirkung von Amphetamin am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es droht daher ab 25 ng/ml, dass der Führerschein entzogen wird und ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
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Führerscheinentzug bei Konsum von Kokain, Heroin etc.
Für die Frage der Fahreignung ist es von elementarer Bedeutung, ob der Betroffene mit Cannabis oder mit sogenannten harten Drogen wie Kokain, Heroin, Amphetamin etc. auffällig geworden ist. Während bei Cannabis zwischen gelegentlichem Konsum und einmaligem Konsum zu unterscheiden ist sowie die Frage der Trennung zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr eine Rolle spielt, ist dies bei harten Drogen anders.
Schon wer im Besitz von harten Drogen wie Kokain, Heroin oder Amphetamin angetroffen wird, muss damit rechnen, dass ich die Fahrerlaubnisbehörde bei ihm meldet. Daher sollte schon derjenige, der im Besitz von harten Drogen angetroffen worden ist, sich darauf einstellen, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde bei ihm melden wird und sich beraten lassen.
Für den Fall, dass ein Konsum harter Drogen nachweisbar ist, muss der Betroffene mit dem sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass schon bei einmaligem Konsum von harten Drogen die Fahreignung entfallen ist. Es erfolgt dann folgerichtig der Entzug der Fahrerlaubnis und für den Fall, dass eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden soll, die Anordnung einer MPU und der Nachweis einer Abstinenz von in der Regel mindestens zwölf Monaten.
Betroffene sollten sich auf diese Situation einstellen und spätestens dann, wenn sie mit harten Drogen aufgefallen sind, sich unverzüglich Hilfe suchen und vor allem jedweden Drogenkonsum einstellen, um die Abstinenz nachweisen zu können.
Das VG München führt dazu aus:
"Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist das Risikopotential des Verkehrsverhaltens nämlich schon bei Probierverhalten von Drogen wie Ecstasy, Kokain, Opium und Heroin als hoch einzustufen (siehe auch Laub, Drogen und Fahreignung, Begleitheft zur Informationsveranstaltung vom 5.2.1998 in München, TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut).
Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass bei dem Kläger die Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig, und verkehrsgerecht zu führen, sowie das Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind und deshalb sein Betäubungsmittelkonsum entgegen der in 46 Absatz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck gebrachten Regel ausnahmsweise nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat, sind weder substantiiert vorgetragen, noch sonst für das Gericht erkennbar.
Im vorliegenden Fall ist - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - nicht davon auszugehen, dass der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung seine Fahreignung wiedererlangt hat.
In materieller Hinsicht kann - vorbehaltlich eines hier nicht erkennbaren Ausnahmefalls im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV - die wegen Betäubungsmittelkonsum verloren gegangene Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Diese Forderung nach einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender Anwendung "in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums (...) zu erheben"
Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung in materieller Hinsicht aber nicht nur eine nachgewiesene Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, d.h. eine Prognose, dass die Verhaltensänderung auf Dauer ist. Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält (oder für den Sonderfall des Cannabis-Konsums zumindest zwischen dem nur gelegentlichen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann). Hierzu bedarf es grundsätzlich einer psychologischen Bewertung auf Basis einer (medizinisch-)psychologischen Begutachtung.
Im vorliegenden Fall vermag der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung schon deshalb keine entsprechend lange, grundsätzlich einjährige Abstinenz aufzuweisen, weil seit dem letzten nachgewiesenen Konsum von Kokain im Oktober 2009 bis zum Bescheidserlass weniger als vier Monate verstrichen sind. In verfahrensrechtlicher Hinsicht darf die Behörde wie auch das um Rechtsschutz angerufene Verwaltungsgericht - vorbehaltlich eines atypischen Falles jedenfalls bis zum Ablauf der oben genannten Einjahresfrist ohne weiteres davon ausgehen, dass der Betroffene weiterhin fahrungeeignet ist."
Die Fahrerlaubnisbehörde darf aber nicht stets beim nachgewiesenen Konsum von sog. harten Drogen quasi automatisch dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entziehen. Der VGH München, (11. Senat), Beschluss vom 20.07.2016 - 11 CS 16.1157, weist insofern auf folgendes hin:
"Im Falle einer Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nach FEV 11 Abs. FEV 11 Absatz 7 FeV führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen. Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken. Ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene drogenabhängig i. S. d. Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV war und bestehen auch keinerlei Eintragungen im Verkehrs- und Bundeszentralregister, die auf einen Drogenkonsum hinweisen, behauptet er darüber hinaus nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz und unterwirft sich einem Drogenkontrollprogramm, bei dem er jederzeit und unvorhersehbar mit einer Kontrolluntersuchung rechnen muss, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann. Die Gefahr, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in einer solchen Konstellation Drogen einnimmt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, erscheint nicht wesentlich höher als die allgemeine Gefahr der Gefährdung durch andere im Straßenverkehr."
Auch an dieser Entscheidung ist ersichtlich, dass selbst beim Konsum von harten Drogen die Fahrerlaubnis noch gerettet werden kann. Betroffene sollten sich daher umfassend anwaltlich beraten lassen.
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