MPU-Fristverlängerung
Fristverlängerung: Frist für MPU muss angemessen sein!
VG Mainz - Beschluss vom 13.12.07
Das Verwaltungsgericht Mainz, führt in seinem Beschluss aus: Die Anordnung einer MPU mit einer zu knappen Frist ist rechtwidrig! Dies ist dann der Fall, wenn die festgesetzte Frist zur Beibringung des Gutachtens zu kurz bemessen ist. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Fordert der MPU-Gutachter einen Abstinenznachweis über einen bestimmten Zeitraum, so muss die Fahrerlaubnisbehörde dies berücksichtigen und die Frist so bemessen, dass dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit eingeräumt wird, den Abstinenznachweis zu erbringen.
Achtung: Leider ist es nicht so, dass die Behörden bei der angeordneten Frist zur Vorlage der MPU stets berücksichtigen müssen, wann der erforderliche Abstinenznachweis von z.B. 12 Monaten durch den Betroffenen erbracht werden kann. Angenommen, die Fahrt unter Cannabiseinfluss fand im Januar 2024 statt. Der Betroffene könnte dann frühestens im Februar 2025 die 12-monatige Abstinenz nachweisen. Es besteht für den Betroffenen grundsätzlich kein Anspruch, dass die Behörde ihm eine entsprechend lange Frist einräumt. Dennoch kann im Einzelfall versucht werden, die Frist bei der Behörde komplett oder teilweise verlängern zu lassen. In jedem Fall muss der Betroffene wissen, wie man die Abstinenzzeit im Idealfall komplett mit Führerschein überstehen kann.
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Beschluss des Verwaltungsgericht Mainz im Volltext:
Verwaltungsgericht Mainz
Beschluss vom 13.12.2007
7 L 873/07.MZ
Aus den Gründen:
Der Antragsteller wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 06. Dezember 2006 überprüft. Bei ihm ergab sich ausweislich des toxikologischen Befundes vom 06. Dezember 2006 eine positive Reaktion auf Cannabinoide, wobei die Konzentration des rauschwirksamen Inhaltsstoffes Tetrahydrocannabinol 5,1 ng/ml, des ebenfalls psychoaktivwirksamen Stoffwechselprodukts Hydroxy-THC 1,3 ng/ml und die Konzentration des rauschunwirksamen Stoffwechselprodukts THC-Carbonsäure 179 ng/ml betrug. Der Antragsteller erhielt deswegen einen Bußgeldbescheid sowie ein einmonatiges Fahrverbot.
Mit Schreiben vom 02. August 2007 forderte der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt W. im Rahmen der Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen vom ihm die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis spätestens 20. Oktober 2007. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass zwar im Regelfall von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen sei, jedoch von der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werde, weil die Tat bereits 9 Monate zurückliege. Er forderte vom Antragsteller, die Erklärung seines Einverständnisses zur Begutachtung bis zum 20. August 2007 vorzulegen. Die Einverständniserklärung des Antragstellers ging am 13. August 2007 bei der Stadt W. ein. Mit Schreiben vom 14. August 2007 schrieb der Oberbürgermeister der Stadt W. das Private Institut für Mobile Arbeitsmedizin GmbH an und erbat die Begutachtung.
Mit Schreiben vom 10. September 2007 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Frist zur Gutachtenerstellung: In einem Gespräch mit der PIMA habe diese am 06. September 2007 mitgeteilt, dass vor Erstellung eines positiven Gutachtens vier unvorhersehbar unberaumte Urinscreenings erforderlich seien. In der gesetzten Frist seien diese erforderlichen Drogenscreenings nicht durchzuführen, weshalb die Gutachtenanforderung rechtswidrig sei. Diesen Antrag lehnte der Oberbürgermeister der Stadt W. ab und hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Zur Begründung wurde auf § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hingewiesen, wonach die Fahrerlaubnis entzogen werden könne, wenn der Betroffene das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringe, da sie bei ihrer Entscheidung dann auf die Nichteignung des Betroffenen schließen dürfe.
Nachdem der Antragsteller zum 17. Oktober 2007 nach H. gezogen war, erließ der Antragsgegner den Bescheid vom 14. November 2007, mit dem er dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A und CE einschließlich A1, B, BE, C1, C1E, C, M, S, L und T entzog. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der dagegen erhobene Widerspruch, der am 26. November 2007 bei der Antragsgegnerin einging, ist noch nicht beschieden. Zur Begründung stützte sich der Antragsteller im Wesentlich auf sein bisheriges Vorbringen und führte aus: Er habe sich nicht geweigert, das medizinisch-psychologischen Gutachten beizubringen, sondern wirke an der Beibringung mit. Es habe jedoch nicht die Möglichkeit bestanden, das medizinisch-psychologische Gutachten fristgerecht vorzulegen. Er habe sich für die Begutachtung durch den TÜV Rheinland entschieden, nachdem ihm sowohl von der PIMA als auch vom TÜV Rheinland erklärt worden sei, ohne vorhergehendes mehrfaches Drogenscreening habe er keine Chance, die Begutachtung zu einem positiven Ergebnis zu bringen. Im konkreten Fall sei ein halbjähriger Abstinenznachweis durch unvorhersehbar anberaumte Urinscreenings zu führen, wobei seitens der PIMA vier und seitens des TÜV zwei bis drei Urinscreenings für erforderlich erachtet worden seien. Er habe sich darauf für das Drogenscreening beim TÜV Rheinland entschieden und diesen am 30. Oktober 2007 mit der Durchführung beauftragt. Am 21. November 2007 habe er an einer Gruppensitzung teilgenommen. Der Laborbericht über das erste Urinscreening vom 28. November 2007 sei ohne Befund. Die wegen der zu kurz bemessenen Frist rechtswidrige Aufforderung zur Gutachtenvorlage und die darauf gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis stelle für ihn auch eine unbillige Härte dar, weil er als Berufskraftfahrer nach vorangegangener Arbeitslosigkeit eine erneute Anstellung gefunden habe und nunmehr bei einer Führerscheinentziehung mit der außerordentlichen Kündigung zu rechnen habe.
Am 01.12.07 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gestellt.
Er beantragt,
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. November 2007.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt ohne ergänzende Ausführungen allgemein vor, dass die gesetzte Frist zur Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht zu beanstande sei, da die Erstellung dieses Gutachtens innerhalb der Frist möglich gewesen sei.
II.
Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 26.November 2007 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis vom 14. November 2007 hat gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – Erfolg.
Bei der im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid vom 14. November 2007 erweist sich nämlich aufgrund des derzeitigen Sach- und Kenntnisstandes als rechtswidrig. Es besteht aber kein öffentliches Interesse daran, einen rechtswidrigen Bescheid sofort zu vollziehen.
Gemäß § 11 Abs. 8 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr –FeV- darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Auf diese Vorschrift hat sich der Antragsgegner gestützt, deren Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Die Gutachtensanforderung war nämlich rechtswidrig.
Mit dem Antragsgegner geht das erkennende Gericht davon aus, dass aufgrund der durch das toxikologische Gutachten vom 06. Dezember 2006 festgestellten Werte von einem regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt auszugehen war. Dies führt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zur Fahrungeeignetheit. Der Oberbürgermeister der Stadt W. hat jedoch aufgrund des Umstandes, dass der Tatzeitpunkt mehr als sechs Monate zurücklag und der für ihn gültigen Arbeitsanweisungen für die Fahrerlaubnisbehörden und des verbindlichen Maßnahmenkatalogs des Regierungspräsidiums D. vom 15. Dezember 2006, nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis durchgeführt, sondern zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 FeV und unter Anwendung der Vorbemerkung Nr. 2 und 3 zur Anlage 4, wonach die Beurteilung der Eignungsfrage eine Einzelfallentscheidung sei, von der sofortigen Einziehung abgesehen und die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Hieran ist der Antragsgegner festzuhalten, da er sich auf den bestandskräftigen Bescheid vom 02. August 2007 gestützt hat. Daraus folgt, dass nur im Fall einer rechtmäßigen Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens an das Fehlen der Vorlage die Führerscheinentziehung geknüpft werden kann.
Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens, da die Vorlagefrist mit dem 20. Oktober 2007 endete. Nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen muss die Frist für die Vorlage des Gutachtens angemessen sein. Es muss dem Betreffenden unter Berücksichtigung aller Umstände möglich sein, der Aufforderung der Behörde nachzukommen. Eine feste allgemeingültige Frist, in der ein Gutachten vorzulegen ist, besteht nicht. Es entscheiden deshalb die Umstände des Einzelfalles. Vorliegend hat der Gutachter nach den nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers sowohl auf Seiten des TÜV als auch auf Seiten der PIMA die Erstellung eines positiven Fahreignungsgutachtens davon abhängig gemacht, dass ein ausreichend langer Abstinenzzeitraum durch kurzfristig angekündigte, unauffällige Urinscreenings belegt werde. Diesen Nachweis des Abstinenzzeitraums konnte der Antragsteller nicht führen, weil die Frist für die Vorlage des Gutachtens unter Berücksichtigung der geforderten Drogenscreenings zu kurz gewählt war. Der TÜV Rheinland fordert nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers den Nachweis der Abstinenz durch zumindest zwei oder drei unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen innerhalb der Abstinenzfrist in unregelmäßigen Abständen. Dieser Tatsache hätte die Fahrerlaubnisbehörde bei der Fristsetzung zur Vorlage des Gutachtens Rechnung tragen müssen. Hier ist die Frist zur Vorlage, die ab dem Zeitpunkt der Versendung des Gutachtenauftrages (dem 14. August 2007) nur noch neuneinhalb Wochen betragen hat, zu kurz bemessen. Der Bay.VGH hat in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung (Beschluss vom 27. Februar 2007, Az.: 11 CS 06.3132, zitiert nach Juris) ausgeführt, dass die Zeitspanne von sechs Wochen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens jedenfalls zu kurz gewählt sei, da diese Vorlagefrist der Tatsache, dass ein Abstinenznachweis durch Urinscreenings erfolgen müsse, nicht ausreichend Rechnung trage. Im hier zu entscheidenden Fall des Antragstellers sind auch keine Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsgegner von einer möglichen Haaranalyse ausgegangen ist, die Grundlage des Gutachtens hätte werden können und ggf. die erforderliche Zeit der Begutachtung verkürzt haben könnte. Die angefragten Gutachterstellen haben jedenfalls die Durchführung der Urinscreenings für unverzichtbar gehalten.
Da bereits die Fristsetzung zu kurz bemessen war, ist es unbeachtlich, ob der Antragsteller dadurch, dass er sich nicht der Begutachtung durch die PIMA, sondern durch den TÜV Rheinland unterworfen hat, möglicherweise Zeitversäumnisse in Kauf genommen hat. Denn auch wenn dem Antragsteller vorzuwerfen wäre, dass er nicht schnellst möglich reagiert habe, ist die bis zum 20. Oktober 2007 gesetzte Frist zu kurz und deshalb rechtswidrig gewesen.
Da somit die auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich keinen Bestand haben wird, war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 46.1, 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs, wobei der Ausgangswert mit zweimal 5.000,00 € sowie je einmal 7.500,00 € und 2.500,00 € zugrunde zu legen und alsdann nach der Maßgabe der Nr. 1.5 für das Eilverfahren zu halbieren ist. Daraus errechnet sich der Streitwert von 10.000,00 € (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 10 B 10178/07.OVG -).