MPU nach Drogenkonsum
Wann droht eine MPU nach Drogenkonsum?
Wer als Konsument von Drogen im Straßenverkehr oder auch außerhalb auffällt, muss damit rechnen, von der Führerscheinbehörde angeschrieben zu werden. Die Führerscheinbehörde prüft bei Kenntniserlangung von Drogenkonsum beziehungsweise Drogenbesitz, ob der Führerscheininhaber geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Je nachdem, ob er sich um den Konsum oder „nur“ um Drogenbesitz handelt, kommen verschiedene Überprüfungsmaßnahmen in Betracht.
Zum einen muss der Betroffene damit rechnen, ein ärztliches Gutachten vorlegen zu müssen. Zum anderen droht die Anordnung einer sog. medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Teilweise erfolgt allerdings auch nur eine Ermahnung.
Wird dem Betroffenen von der Führerscheinbehörde eine MPU auferlegt, so wird auch regelmäßig eine Frist angegeben, bis zu der das MPU-Gutachten vorgelegt werden muss. Diese Frist muss der Betroffene auf jeden Fall beachten. Lässt er die Frist zur Vorlage des MPU-Gutachtens verstreichen, kann die Führerscheinbehörde auf eine Nichteignung schließen und den Führerschein mit sofortiger Wirkung entziehen.
Sollte die Frist aus welchen Gründen auch immer nicht von dem Betroffenen eingehalten werden können, sollte in jedem Fall versucht werden, die Frist angemessen verlängern zu lassen. Hierbei hängt es stark von der Art und Weise ab, wie man eine Stellungnahme beziehungsweise eine Fristverlängerung begründet und formuliert. In der Regel lässt sich die Fahrerlaubnisbehörde auf die Fristverlängerung für ein paar Wochen ein. Müssen längere Zeiträume überbrückt werden, muss der Antrag schon gut begründet sein. Gegebenenfalls kann man allerdings der Führerscheinbehörde auch andere Angebote unterbreiten, um die MPU-Frist verlängern zu können.
Auf eine MPU sollte sich der Betroffene in jedem Fall vorbereiten. Es ist nicht ratsam quasi nur zu sagen, man konsumiere ja keine Drogen mehr und es wäre ein Einzelfall gewesen. Vielmehr muss der Gutachter bei der MPU den sicheren Eindruck haben, dass ein Umdenken bei dem Betroffenen stattgefunden hat. Eine solide MPU Vorbereitung ist sinnvoll und ratsam. Hierdurch werden die Chancen für das Bestehen einer MPU deutlich erhöht.
Sobald die Führerscheinbehörde eine MPU anordnet oder andere Maßnahmen trifft, sollte der Betroffene auf jeden Fall zeitnah von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen. Oft verstehen Betroffene gar nicht, welche Fristen gesetzt worden sind beziehungsweise was die Führerscheinbehörde eigentlich von ihnen will. Dann wird teilweise viel Geld in falsche Maßnahmen investiert oder aber der Betroffene verliert wertvolle Zeit, in der er auf den Führerschein verzichten muss.
Teilweise macht es auch gar keinen Sinn eine MPU anzugehen, da die Voraussetzungen einfach nicht rechtzeitig geschaffen werden können. So muss zum Beispiel bei einem nachgewiesenen Drogenkonsum 6- bzw. 12- monatige Abstinenz nachgewiesen werden können. Nicht selten ist dies für die Betroffenen in der angegebenen Frist gar nicht möglich. Sobald eine MPU dann dennoch durchgeführt wird, verschwendet der Betroffenen ggf. viel Zeit und Geld. Lesen Sie mehr zu den Abstinenzzeiten hier.
Aus diesem Grund ist bei einer MPU die Anordnung dem Grunde nach zu überprüfen und der Betroffene sollte sich zeitnah von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, der sich auf führerscheinrechtliche Aspekte spezialisiert hat, umgehend und umfassend beraten lassen.
Gerne können wir Sie beraten bzw. vertreten. Melden Sie sich einfach bei uns unter 05231/308140 oder unter pott@rpp.de.
Führerscheinbehörde setzt zu kurze Frist, um eine ausreichende Abstinenz nachzuweisen. Ist das rechtens?
Führerscheinbehörde setzt zu kurze Frist, um eine ausreichende Abstinenz nachzuweisen. Ist das rechtens?
Um eine MPU, die von einer Führerscheinbehörde angeordnet worden ist, überhaupt bestehen zu können, muss wie oben beschrieben eine ausreichende Abstinenz nachgewiesen werden. In der Regel setzen die Führerscheinbehörden aber viel zu kurze Fristen, innerhalb derer eine ausreichende Abstinenz gerade nicht nachgewiesen werden kann. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sind die Behörden auch nicht verpflichtet, dem Betroffenen eine angemessene und ausreichende Frist zur Ablieferung des Gutachtens unter Berücksichtigung der notwendigen Abstinenzfrist zu gewähren. Betroffene müssen dies auf jeden Fall beachten.
Oft gibt es aber Wege, dem Betroffenen Zeit zu verschaffen, damit er seinen Führerschein erst gar nicht abgeben muss oder aber die Frist ohne Führerschein möglichst kurz halten kann.