Trennungsvermögen Cannabis, Führerscheinentzug
Trennungsvermögen Cannabis, Führerscheinentzug
Trennungsvermögen:
Die Frage zum sogenannten Trennungsvermögen wird von der Führerscheinbehörde immer dann thematisiert, wenn ein gelegentlicher Konsum nachgewiesen worden ist. Wurde zum gelegentlichen Konsum dann noch ein fehlendes Trennungsvermögen nachgewiesen, so kann die Erlaubnisbehörde in der Regel die Fahrerlaubnis entziehen. Zur Frage, wann ein fehlendes Trennungsvermögen angenommen werden kann, haben sich unterschiedlich Gerichte wie folgt geäußert:
Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander trennt. Unerheblich ist, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen ("Trennen-Können" oder "Trennungsvermögen") oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlte ("Trennungsbereitschaft").
"Jedenfalls ein den Grenzwert für die Anwendung des 24a StVG von 1 Nanogramm pro Milliliter erheblich übersteigender THC-Blutwert eines Kraftfahrzeugführers lässt den Schluss auf mangelndes Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum zu.
OVG Lüneburg, Beschluß vom 11. 7. 2003 - 12 ME 287/03"
Fehlt einem Verkehrsteilnehmer wegen gelegentlichen Cannabiskonsums sowie der fehlenden Fähigkeit, Konsum und Fahren zu trennen, die Kraftfahreignung, ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar für drogenauffällige Fahranfänger für sich genommen nicht geeignet, die negative Beurteilung in Zweifel zu ziehen.
OVG Bremen, Beschluss vom 20. 4. 2010 - 1 B 23/10
Bei einer Konzentration von 1,0 ng/ml THC im Blutserum ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig von fehlendem Trennungsvermögen zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen.
OVG Bremen, Beschl. v. 20. 7. 2012 2 B 341/11
Jedenfalls ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum ist ohne weitere Sachaufklärung davon auszugehen, dass ein Fahrzeugführer zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht zu trennen vermag (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).
OVG Weimar, Beschluss vom 6. 9. 2012 - 2 EO 37/11
1. Die mangelnde Trennung zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor.
2. Zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit oder der Verkehrssicherheit bei gelegentlichem Konsum von Cannabis.
OVG Münster, Urteil vom 21. 3. 2013 16 A 2006/12
An einer solchen Trennung fehlt es immer dann, wenn der Kraftfahrer objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben, signifikant erhöht hat. Ob diese Schwelle schon überschritten ist, wenn eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml festgestellt wird (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04, Blutalkohol 2005, 187; Beschl. v. 27.03.2006 - 10 S 2519/05 - , NJW 2006, 2135 = Blutalkohol 2006, 412), oder ob nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine Wirkstoffkonzentration von mehr als 2,0 ng/ml vorliegen muss (so Bayerischer VGH, vgl. insbes. Beschl. v. 11.11.2004 - 11 CS 04.2348 - Blutalkohol 2006, 414 und Beschl. v. 25.01.2006 11 CS 05.1711 - Blutalkohol 2006, 416; zuletzt Beschl. v. 04.06.2007 - 11 CS 06.2806 -; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.12.2006, a.a.O.), kann hier offen bleiben, denn die beim Antragsteller zuletzt festgestellte Konzentration lag mit 5,0 ng/ml erheblich über beiden Werten. Bei dem ersten Vorfall am 02.06.2003 hatte der Antragsteller mit einer Wirkstoffkonzentration von 20 ng/ml THC am Straßenverkehr teilgenommen. Beide Vorfälle widerlegen die Behauptung der Beschwerde, der Antragsteller sei "zu keinem Zeitpunkt" selbst gefahren, sondern habe sich "jedes Mal" von seinen Eltern abholen lassen, wenn er zu einer Party gegangen sei, wo Cannabis konsumiert worden sei.
Oberverwaltungsgericht Bremen, Az: 1 B 302/07, Beschluss vom 14.08.2007
Eine ausreichende Trennung von Konsum und Fahren durch den Antragsteller ist nach derzeitiger Erkenntnis nicht gegeben. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Ab welcher THC-Konzentration ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss anzunehmen ist, ist in der Rechtsprechung für den Bereich von Werten zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml umstritten (vgl. u.a. VGH Mannheim, Urteil v. 15.11.2007, Az. 10 S 1272/07 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss v. 09.07.2007, Az. 16 B 907/07; OVG Schleswig, Beschluss v. 06.07.2007, Az. 4 MB 46/07). Die Kammer geht mittlerweile in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 10.02.2009, Az. 5 V 156/09; v. 13.10.2008, Az. 5 V 3072/08 und v. 25.06.2008, Az. 5 V 985/08 m.w.N., bestätigt durch OVG Bremen, Beschl. v. 08.08.2008, Az. 1 B 333/08) davon aus, dass bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml nicht nur Eignungsbedenken i.S.v. 46 Abs. 3 FeV bestehen. Neuere wissenschaftliche Untersuchungen sprechen gegen die Annahme, dass bei einer THC-Konzentration von unter 2 ng/ml eines Kraftfahrtzeugführers noch nicht von einer signifikanten Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die negativen Auswirkungen des Cannabiskonsums auf den Betroffenen auszugehen ist (überzeugend VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.07, Az. 10 S 1272/07 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 09.07.07, Az. 16 B 907/07; OVG Schleswig, Beschl. v. 06.07.07, Az. 4 MB 46/07, alle in: www.fahrerlaubnisrecht.de). Im Falle des Antragstellers liegen die am 15. Januar 2010 festgestellten Blutwerte allerdings deutlich über den oben genannten Grenzwerten, so dass es hier nicht darauf ankommt, ob als Grenzwert 1,0 oder 2,0 ng/ml THC zugrunde gelegt werden. Es ist somit aufgrund des am 15. Januar 2010 festgestellten THC-Wertes von 3,4 ng/ml davon auszugehen, dass der Antragsteller Konsum und Fahren nicht von einander trennen kann.
VG Bremen, Az: 5 V 316/10, Urteil vom 22.03.2010
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers sind die 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis in der Regel nicht mehr von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Konsum und Fahren zu trennen vermag.
Davon ausgehend hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen, hier also des zuletzt ergangenen Widerspruchsbescheides vom 05.08.2010, so ausdrücklich BVerwG, u. a. Urteile vom 28.04.2010, 3 C 2.10, NJW 2010, 3318, und vom 25.02.2010, 3 C 15.09, Blutalkohol 47, 251, zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Dabei muss zum einen Berücksichtigung finden, dass nach den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess des psychoaktiv wirkenden Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml von einem zeitnahen Cannabiskonsum auszugehen ist und daher Leistungsbeeinträchtigungen zumindest möglich erscheinen. Dem entspricht auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts der von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu 24 a Abs. 2 StVG vom 20.11.2002 angegebene Grenzwert von 1,0 ng/ml, ab dem die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum eingeschränkt war.
Vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004, 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349
Zum anderen muss gesehen werden, dass dem Cannabiskonsument, dem der exakte Wirkungsgrad der konsumierten Betäubungsmittelmenge ohnehin unbekannt ist, die Festlegung eines Zeitpunktes, zu dem die THC-Konzentration in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich ist.
So überzeugend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2007, 10 S 1272/07, Blutalkohol 45, 210, und Beschluss vom 27.03.2006, 10 S 2519/05, NJW 2006, 2135
Insoweit spricht bereits vieles dafür, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis bereits bei einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit eine Fahrungeeignetheit des Konsumenten anzunehmen ist. In diesem Fall hat der Betreffende nämlich nach dem bewussten Konsum von Cannabis zeitnah ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe zeigt, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist. Dann liegt aber zugleich auch die Annahme nahe, dass sich der Betreffende dadurch, dass er sich über das Risiko einer möglichen Beeinträchtigung seiner Fahreignung infolge des Konsums von Cannabis hinweggesetzt hat, als charakterlich ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat.
l. zuletzt Kammerurteile vom 16.12.2010, 10 K 27/10, und vom 24.02.2009, 10 K 724/09; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2007, 10 S 1272/07, a. a. O.
Dies zugrunde legend ist im Fall des Klägers von dem Fehlen des erforderlichen Trennungsvermögens auszugehen. Ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 13.01.2009 hat die toxikologische Untersuchung der dem Kläger am 18.12.2008 entnommenen Blutprobe Werte von 0,0016 mg/l Tetrahydrocannabinol, Spuren von Hydroxy-THC sowie 0,011 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure ergeben, und konnte aus gutachterlicher Sicht der in 24 a StVG geforderte sichere THC-Nachweis im Blut des Klägers geführt werden. Anlass, an der Richtigkeit dieser gutachterlich getroffenen Feststellungen zu zweifeln, bestehen nicht. Aufgrund der festgestellten THC-Konzentration von 0,0016 mg/l = 1,6 ng/ml im Blut des Klägers ist damit aber hinreichend belegt, dass der Kläger am 18.12.2008 unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Dieser doch deutlich über dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss vom 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml liegende THC-Gehalt rechtfertigt fallbezogen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Klägers und belegt zugleich, dass der Kläger zur Trennung von Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht in der Lage ist.
Verwaltungsgericht des Saarlandes, Az: 10 K 955/10, Urteil vom 25.02.2011
1. Der Senat hält daran fest, dass auch bei einer Autofahrt mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Folge belegt ist, dass die Fahrerlaubnis bei einer nachgewiesenen zumindest gelegentlichen Einnahme von Cannabis zwingend zu entziehen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -, NJW 2006, 2135).
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 10 S 1272/07, Urteil vom 15.11.2007
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