Versehentliche Einnahme von Drogen
Versehentliche Einnahme von Drogen
Nicht selten kommen Betroffene, denen der Führerscheinentzug wegen Drogenkonsum droht, auf folgende Idee: Mir hat jemand die Droge ins Bier geschüttet und ich habe davon nichts gewusst. Diese Idee wird von Mandanten immer wieder ins Feld geführt.
Die spannende Frage ist, wie weit der Mandant mit diesem Versuch kommen kann. Wichtig: Es wird die Fälle geben, in denen der Betroffene unbewusst die Drogen konsumiert hat. Diese Fälle werden aber selten sein. Das wissen wir als Anwälte. Das wissen aber auch die Verwaltungsgerichte. Daher werden von den Gerichten bei dieser Frage hohe Hürden aufgebaut.
In einem interessanten Fall vor dem VG Lüneburg trug der Kläger eine originelle Variante vor, wie er aus Versehen in Kontakt mit Kokain gekommen sein will. Der Kläger behauptete, mit einer Frau intim verkehrt zu haben, die zuvor - auch oral - Kokain konsumiert gehabt habe und sich deshalb die festgestellten Abbauprodukte in seinem Blut ohne sein Wissen befunden hätten. Tolle Geschichte. Leider ohne Erfolg!
Das Verwaltungsgericht Lüneburg führte in seinem Beschluss vom 25.10.2018 (Aktenzeichen: 1 B 44/18) aus:
"Wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss jedoch einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht. Er hat lediglich erklärt, an dem Wochenende vor der Verkehrskontrolle am 2. April 2018 mit einer Frau, die vorher auch oral Kokain konsumiert gehabt habe, Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Konkretere Angaben zu dem von ihm behaupteten Geschehen hat er nicht gemacht. Insbesondere hat er nicht ausgeführt, wer die Frau gewesen sei, woher er wisse, dass sie zuvor Kokain konsumiert habe, wann sie Kokain konsumiert habe, wie und weshalb sie das Kokain (auch) oral aufgenommen habe. Auch hat der Antragsteller weder eine schriftliche Stellungnahme der Frau vorgelegt noch sie als Zeugin benannt. Der Antragsteller hat noch nicht einmal angegeben, auf welchem Campingplatz er gewesen sei und mit wem er gefeiert habe. Letztlich verbleibt es mit dem vom Antragsteller geschilderten Geschehen bei einer unsubstantiierten Behauptung, für deren Richtigkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Zwar ließe sich die geringe festgestellte Menge der Kokain-Abbauprodukte - nach einer telefonischen Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein - auch mit einer unbewussten oralen Aufnahme von Kokain erklären. Dies stellt jedoch neben der bewussten Einnahme von (einer geringen Menge) Kokain nur eine weitere Möglichkeit dar. Der Antragsteller hat eine orale Aufnahme von Kokain weder beschrieben noch konkrete Umstände genannt, die auf eine solche schließen ließen. Geschlechtsverkehr allein oder der Kontakt mit Schweiß vermag nach der Auskunft des Rechtsmedizinischen Instituts den Nachweis von Kokain und seinen Abbauprodukten im Blut hingegen nicht zu begründen."
Wer sich also ernsthaft darauf berufen will, wieso er aus Versehen Drogen konsumiert hat, muss sehr detailliert vortragen und die Hosen runterlassen. Im wahrsten Sinne des Wortes.
Auch der VGH München (11. Senat), Beschluss vom 29.04.2019 - 11 CS 19.9, führt zu einem unbewussten Drogenkonsum insoweit aus:
"Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt zwar grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus; eine unbemerkte Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Dritte und daher deren unbewusste Einnahme stellen jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist."
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