Wann liegt Cannabismissbrauch vor?
Was ist Cannabismissbrauch? Wann droht eine MPU?
Was ist Cannabismissbrauch? Wann droht eine MPU?
Wer im Straßenverkehr mit THC im Blut festgestellt wird, muss damit rechnen, dass nach der Polizeikontrolle die Führerscheinstelle informiert wird und diese prüft, ob sogenannte Eignungszweifel infolge des festgestellten Cannabiskonsums beim Betroffenen vorliegen.
Vor der neuen Gesetzeslage gab es bestimmte Richtwerte, ab denen die Anordnung einer MPU erfolgt. So durfte z.B. auf einen regelmäßigen Konsum ab einem Wert von 150 Nanogramm/Milliliter THC-COOH geschlossen werden.
Es wurde zudem unterschieden in einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum. Es gab eine Vielzahl an Urteilen, an denen sich die Führerscheinbehörden, die Polizei, die Richter, die Verkehrspsychologen und letztendlich auch die Rechtsanwälte orientieren konnten.
Durch die neue Gesetzeslage wurde alles anders.
Nach der neuen Gesetzeslage (§ 13a FeV) kann eine MPU unter anderem dann angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein sogenannter Cannabismissbrauch bei dem Betroffenen vorliegt.
Die spannende Frage ist allerdings nunmehr, was Cannabismissbrauch eigentlich im konkreten Einzelfall bedeutet? Ab wann liegen ausreichende Anhaltspunkte für einen Cannabismissbrauch vor, damit die Führerscheinstellen zu Recht eine MPU vom Betroffenen verlangen dürfen.
Derzeit gibt es noch keinerlei Richtlinien oder Urteile. Auf diese muss gegebenenfalls auch noch Monate oder sogar Jahre gewartet werden.
Feststeht, dass es derzeit klare Grenzwerte, ab denen Führerscheinbehörden auf einen Cannabismissbrauch schließen dürfen nicht gibt.
Die Führerscheinbehörde darf nicht pauschal sagen, dass z.B. ab einem Wert von 25 Nanogramm/Milliliter THC oder ab einem Wert von 150 Nanogramm/Milliliter THC-COOH ein Cannabismissbrauch vorliegt. Die Anordnung einer MPU allein wegen der Überschreitung von Grenzwerten dürfte in der Regel nicht rechtmäßig sein
Ein Cannabismissbrauch kann angenommen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen unsachgemäßen Konsum von Cannabis hindeuten. Dies kann z.B. sein ein täglicher Konsum, ein deutlich übermäßiger Konsum mit Ausfallerscheinungen, ein Konsum zusammen mit anderen Drogen oder mit Alkohol, ein Konsum zusammen mit anderen Auffälligkeiten wie z.B. Aggressivität oder der Begehung von Straftaten.
Die Behörden können hierbei auch auf die Angaben des Betroffenen z.B. im Rahmen der Polizeikontrolle oder durch spätere Äußerung bei einer Anhörung zurückgreifen. Betroffene sollten daher keinerlei Angaben machen, die sie wohl möglich erst belasten.
Letztendlich muss die Führerscheinbehörde in jedem Einzelfall prüfen und begründen, warum ein Cannabismissbrauch in dem konkreten Einzelfall vorliegen soll. Die Anordnung einer MPU ist eine sehr einschneidende Maßnahme, die mit hohen Kosten, meist 1000 € oder mehr, verbunden sein kann. Letztendlich muss die Führerscheinbehörde daher zu Recht in jedem Einzelfall prüfen und begründen, warum ein Cannabismissbrauch in dem konkreten Einzelfall vorliegen soll.
Es wird sich in Zukunft immer mehr herauskristallisieren, ab wann die Behörden rechtmäßig von einem Cannabismissbrauch ausgehen dürfen und wann nicht.
Betroffene müssen wissen, dass auch nach der Legalisierung von Cannabis stets das Risiko besteht, dass eine MPU angeordnet wird und am Ende oft der Entzug des Führerscheins droht, da keine ausreichende Abstinenzzeit nachgewiesen werden kann.
Sofern Sie also von der Polizei im Straßenverkehr wegen Cannabis angehalten werden, melden Sie sich gerne bei uns, damit wir mit Ihnen in Ihrem konkreten Einzelfall das weitere Vorgehen besprechen können. Eine erste Beratung bieten wir für Sie kostenlos an.
Wann liegt Cannabismissbrauch vor?
Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden, vom 22.10.2024 - 2 L 926/24
1) Definition Cannabismissbrauch
Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (im Folgenden: Anlage 4 zur FeV) liegt ein Cannabismissbrauch vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Ein solcher Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot liegt vor, wenn Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander getrennt werden. Unerheblich ist, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen ("Trennen-Können" oder "Trennungsvermögen") oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlte ("Trennungsbereitschaft").
2) Einmaliger Verstoß bei gelegentlichem Cannabiskonsum + weitere aussagekräftige Zusatztatsache
Nach alledem bedarf es bei einem nur einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot (und einem mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum) noch weiterer aussagekräftiger Zusatztatsachen, um die Annahme eines Cannabismissbrauchs i.S.d. § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV zu begründen.
3) Konsum in den frühen Morgenstunden als Zusatztatsache
Im Falle des Antragstellers spricht einiges dafür, dass weitere aussagekräftige Zusatztatsachen neben dem Verstoß gegen das Trennungsgebot und seinem (vormals) gelegentlichen Cannabiskonsum vorliegen, die die Annahme von Cannabismissbrauch i.S.d. § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV begründen.
Dass der Antragsteller ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts O. vom 26. April 2017 bei dem Vorfall vom 24. Februar 2017 (wohl) drogenbedingte Ausfallerscheinungen in Gestalt des Übersehens eines für ihn geltenden Rotlichts gezeigt hat und damit wohl den Tatbestand des § 316 StGB verwirklicht haben dürfte, genügt nach dem Vorstehenden insofern zwar nicht.
Auch dürften die im Blutserum des Antragstellers festgestellten THC- und THC-OOH-Werte noch nicht auf deutlich normabweichende Konsumgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hinweisen, weil sie lediglich einen gelegentlichen Cannabiskonsum belegen.
Zu einem "besonders hohen" THC-Wert als mögliche Zusatztatsache auch Koehl, SVR 2024, 161, 164.
Eine die missbräuchliche Einnahme von Cannabis indizierende Zusatztatsache im vorstehenden Sinne könnte sich aber daraus ergeben, dass der Antragsteller offenbar bereits in den Morgenstunden des 24. Februar 2017, einem Freitag, Cannabis konsumiert und sodann ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Die Einlassung des Antragstellers gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten, er habe zuletzt am Vorabend einen "Joint" geraucht, dürfte als Schutzbehauptung zu werten sein.
Dieser zugestandene Konsumakt dürfte nicht allein ursächlich sein für den nach dem ärztlichen Befundbericht des Labor I. vom 6. März 2017 im Rahmen der Analyse der am Vorfallstag um 9:05 Uhr entnommenen Blutprobe festgestellten THC-Wert von 22 ng/ml im Blutserum. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht innerhalb von sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab.
Ein demzufolge jedenfalls nach Aktenlage anzunehmender Cannabiskonsum des Antragstellers noch in der ersten Tageshälfte dürfte - bei entsprechender Heranziehung der Rechtsprechung zu § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV - eine aussagekräftige, auf Cannabismissbrauch hindeutende Zusatztatsache sein.
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